Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. II B 82/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 5607

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Gegenstand

Entstehung der Erbschaftsteuer bei betagtem Barvermächtnis


Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O zuzulassen.

3

Das Urteil des Finanzgerichts ([X.]) weicht nicht von den Urteilen des [X.] ([X.]) vom 27. August 2003 II R 58/01 ([X.]E 203, 279, [X.] 2003, 921) und vom 7. Oktober 2009 II R 27/07 ([X.]/NV 2010, 891) ab. Das [X.] hat ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass der mit dem Erbfall entstandene [X.] mit Vollendung des 21. Lebensjahres des [X.] fällig wird und damit fest bestimmbar ist. Da der Kläger sein 21. Lebensjahr an einem bestimmten Tag vollendet, ist zugleich der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit festgelegt. Die Folge ist, dass die Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] (ErbStG) mit dem Tode des Erblassers entsteht.

4

Der Zeitpunkt der Fälligkeit des entstandenen [X.]s wird nicht dadurch unbestimmt, dass ungewiss ist, ob der Kläger tatsächlich das 21. Lebensjahr vollendet. Die Ungewissheit bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung des [X.]s, sondern allenfalls darauf, wer bei Fälligkeit [X.] ist. Dies kann der Vermächtnisnehmer oder bei seinem vorzeitigen Ableben sein Erbe sein. Der [X.] ist vom Erbfall an grundsätzlich vererblich ([X.]/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 2174 Rz 8).

5

Ein [X.], dessen Entstehung nicht aufschiebend bedingt oder befristet ist und der mit Vollendung des 21. Lebensjahres des [X.] fällig wird, führt bereits mit dem Erwerb, also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des [X.]. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch durch Abtretung o.Ä. verwertet werden ([X.]/Weidlich, a.a.[X.], § 2174 Rz 8).

6

2. Die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O) sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O).

7

Der Kläger wirft lediglich zwei Rechtsfragen auf, ohne näher darauf einzugehen, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig sind. Eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen findet nicht statt. So erläutert der Kläger nicht, warum die auf das Erreichen des 21. Lebensjahres des [X.] hinausgeschobene Fälligkeit eine Entstehung und eine wirtschaftliche Verwertung des [X.]s hindern sollte. Allein das Fehlen einer Entscheidung des [X.] zu den Rechtsfragen rechtfertigt nicht die Revisionszulassung.

8

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat nicht ausgeführt, inwiefern sich die Werthaltigkeit des Nachlasses auf den Besteuerungszeitpunkt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auswirken könnte.

9

Soweit der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht zur Erfüllung der testamentarisch angeordneten Vermächtnisse ausreicht, ist dies bei der Bewertung der einzelnen [X.] zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs und damit der Bereicherung des Erwerbers ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (§ 11 ErbStG). Die Bewertung eines [X.]s richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes ([X.]). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind [X.] mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz. Aufgrund dieser Regelungen kann bei mangelnder Werthaltigkeit des Nachlasses der Wert eines [X.]s ggf. unter dem Nennwert anzusetzen sein.

4. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

Ein Urteil ist nur dann i.S. des § 119 Nr. 6 [X.]O nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 [X.]O liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ([X.]-Beschluss vom 26. September 2012 III B 222/10, [X.]/NV 2013, 71, Rz 39). Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 [X.]O grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom [X.] fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 2013, 71, Rz 39).

Nach diesen Grundsätzen begründen die fehlenden Ausführungen des [X.] zu der vom Kläger geltend gemachten Missachtung des Art. 3 des Grundgesetzes keinen Verfahrensmangel.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen.

Meta

II B 82/13

14.05.2014

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 6. Juni 2013, Az: 3 K 462/13 Erb, Urteil

§ 9 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. II B 82/13 (REWIS RS 2014, 5607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5607

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