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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 577/09 vom 11. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.]hat beschlossen: Die Entscheidung über die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des [X.]vom 17. Juli 2009, mit dem gem. § 66b Abs. 3 StGB die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen den Betrof-fenen angeordnet worden ist, wird zurückgestellt. Zwar hat das [X.]die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB nach vorläufiger Einschätzung des Senats zu Recht als erfüllt angese-hen. Die Kammer des [X.]hat aber in der Rechtssache M. gegen [X.](In-dividualbeschwerde Nr. 19359/04) am 17. Dezember 2009 entschieden, die Sicherungsverwahrung sei - ungeachtet ihrer Bezeichnung im deut-schen Recht als [X.]der Besserung und [X.]- als Strafe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 [X.]anzusehen. Dann aber verstieße die [X.]Anordnung der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall gegen das Rückwirkungsverbot der Menschenrechtskonvention. Denn die [X.]ist eine gefährliche Körperverletzung, die der Betroffene am 23. Februar 1990 nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und deretwegen er durch Urteil des [X.]vom 28. Februar 1991 nach § 63 StGB im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist. Weder nach dem [X.]noch nach dem Recht zum Zeitpunkt der Anlassunterbringung kam die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen in Betracht. § 66b Abs. 3 StGB wurde erst durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 ([X.]I 1838), in [X.]getre-ten am 29. Juli 2004, in das Strafgesetzbuch eingefügt. Angesichts des - 3 - Gebots der konventionskonformen Auslegung des nationalen Rechts - hier § 2 Abs. 6 StGB - sieht sich der Senat daher zur [X.]gehalten, von einer Entscheidung über die Bestandskraft der Anordnung nachträgli-cher Sicherungsverwahrung jedenfalls solange abzusehen, bis der Eu-ropäische Gerichtshof für Menschenrechte die Frage des Strafcharak-ters von Sicherungsverwahrung in der genannten Rechtssache endgültig i.S.d. Art. 44 [X.]entschieden hat. [X.] Ernemann [X.]
Meta
11.02.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. 4 StR 577/09 (REWIS RS 2010, 9454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9454
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