Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2008, Az. XI ZR 546/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2590

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 546/07 vom 29. Juli 2008 in der [X.] - 2 - hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 29. Juli 2008 beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kos-tenrechnung vom 29. Mai 2008 (Kassenzeichen ... ) wird zurückgewiesen. Nach § 66 GKG kann eine Kostenerinnerung nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kosten-gesetze 38. Aufl. § 66 GKG Rdn. 17 ff.). Eine solche Verletzung macht die Erinnerungsführerin indes nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe den Rechtsanwälten, die die Nichtzulassungsbeschwerde für sie eingelegt hätten, keinen Auftrag und keine - 3 - Vollmacht dazu erteilt. Insoweit muss sie sich wegen einer etwaigen Erstattung der von ihr zu zahlenden Gerichtskosten mit den vorgenannten Rechtsanwälten auseinandersetzen.
[X.] [X.] Ellenberger Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.01.2005 - 10 O 311/04 - [X.], Entscheidung vom 11.10.2007 - 22 U 212/05 -

Meta

XI ZR 546/07

29.07.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2008, Az. XI ZR 546/07 (REWIS RS 2008, 2590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2590

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