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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 67/07 vom 14. April 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 12. Februar 2008 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend be-richtigt, dass der Name des [X.] richtig lautet: "[X.]". Desweiteren wird das Rubrum des Senatsbeschlusses auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des [X.] [X.] berichtigt, dass die Anschrift des [X.] nunmehr lau-tet: "[X.] .., [X.]". Nobbe [X.] Ellenberger
Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.02.2003 - 11 O 400/01 - [X.], Entscheidung vom 12.01.2007 - 10 U 182/03 -
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14.04.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. XI ZR 67/07 (REWIS RS 2008, 4522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4522
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