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PDF anzeigen5 [X.]/04(alt: 5 StR 75/01und 5 [X.]/02)BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Juli 2004in der [X.] u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2004 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend merkt der [X.] an:Die Unvollständigkeit des Vortrags zur Besetzungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2StPO) folgt über die Ausführungen des [X.] hinaus (vgl.hierzu ferner [X.] NJW 2002, 3717) auch daraus, daß in der Revision [X.] im Zusammenhang mit einem entsprechenden, anläß-lich einer vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung erhobenen [X.] nicht mitgeteilt werden. In der Sache würde der [X.] imübrigen der von der Revision vertretenen Auffassung zuneigen, daß im [X.] Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht —andererfiSpruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ein solcher ist, der sich in [X.] Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkör-pern zu unterscheiden hat (vgl. zur Problematik [X.] NStZ 1981, 489; [X.], [X.] Aufl. § 354 Rdn. 38).Zur Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist über die zutreffen-den Ausführungen des [X.] hinaus anzumerken, daßnach den vorangegangenen beiden Sachentscheidungen des [X.]s, in de-nen jeweils weite Teile des Strafausspruchs ohne Feststellung relevanterVerfahrensverzögerung bestätigt wurden, ein entsprechender Verstoß ohne-- 3 -hin maßgeblich allein aus Vorgängen nach der zweiten Urteilsaufhebunghätte hergeleitet werden können.[X.] [X.] Raum
Meta
20.07.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 5 StR 207/04 (REWIS RS 2004, 2225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2225
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