Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2005, Az. KZB 11/03

Kartellsenat | REWIS RS 2005, 4882

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 11/03 vom 22. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und Dr. Raum

am 22. Februar 2005

beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz ge-mäß der Kostenrechnung des [X.] vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
[X.] n d e : Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des [X.] ist unbegründet. Die Kosten sind nach dem Gerichtskosten-gesetz in der Fassung vom 5. Mai 2004 ([X.] I S. 718, GKG) zu erhe-ben (§ 71 Abs. 1 Satz 2, § 72 Ziffer 1 GKG). Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1811 des [X.] beträgt die Gebühr in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im Falle ihrer Verwerfung 50 •. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Prof. Dr. Hirsch Prof. Dr. Goette [X.]
Prof. [X.] Dr. Raum

Meta

KZB 11/03

22.02.2005

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2005, Az. KZB 11/03 (REWIS RS 2005, 4882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4882

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