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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 11/03 vom 22. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und Dr. Raum
am 22. Februar 2005
beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz ge-mäß der Kostenrechnung des [X.] vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
[X.] n d e : Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des [X.] ist unbegründet. Die Kosten sind nach dem Gerichtskosten-gesetz in der Fassung vom 5. Mai 2004 ([X.] I S. 718, GKG) zu erhe-ben (§ 71 Abs. 1 Satz 2, § 72 Ziffer 1 GKG). Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1811 des [X.] beträgt die Gebühr in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im Falle ihrer Verwerfung 50 •. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Prof. Dr. Hirsch Prof. Dr. Goette [X.]
Prof. [X.] Dr. Raum
Meta
22.02.2005
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2005, Az. KZB 11/03 (REWIS RS 2005, 4882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4882
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