Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.09.2015, Az. VIII R 49/13

8. Senat | REWIS RS 2015, 4702

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Gegenstand

Fehlende Emissionsrendite bei Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen


Leitsatz

1. Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen haben zwar grundsätzlich eine Emissionsrendite (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 43/05, BFHE 216, 97, BStBl II 2007, 560), nicht aber dann, wenn diese ungeachtet einer geringfügigen Mindestverzinsung mit dem Versprechen einer höheren --wegen Anknüpfung an die Wertentwicklung bestimmter Aktien nicht genau bezifferbaren-- Verzinsung verbunden ist und damit die Gesamtverzinsung der Schuldverschreibungen überwiegend von der im Zeitpunkt der jeweiligen Emission nicht kalkulierbaren Aktienkursentwicklung abhängt (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346).

2. Eine solche Abhängigkeit von einer nicht kalkulierbaren Wertentwicklung im Zeitpunkt der Emission liegt vor, wenn die Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen nach den Emissionsbedingungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nur "nach Wahl des Unternehmens", also nicht nach autonomer Entscheidung des Inhabers, lediglich in nicht wandelbare verzinsliche und erst zu einem späteren Zeitpunkt fällige Anleihen eingetauscht werden können.

3. Der Ansatz der Marktrendite nach Maßgabe der im Streitjahr 1997 gemäß § 52 Abs. 37b EStG i.d.F. des StÄndG 2001 rückwirkend in Kraft gesetzten Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kommt im Rahmen einer auf § 173 Abs. 1 AO beruhenden Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2012  7 [X.]/09 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. Januar 2009 aufgehoben sowie der [X.] 1997 des Beklagten vom 13. Oktober 2008 dahin geändert, dass der Gewinn aus der Veräußerung der [X.] in Höhe von 18.436 DM für die Steuerfestsetzung außer Ansatz bleibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Ertrag aus der Veräußerung von [X.] zu versteuern ist.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wenden sich gegen den [X.] des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) vom 13. Oktober 2008 für das Streitjahr (1997).

3

Aufgrund einer am 8. August 2001 begonnenen [X.] wegen Einkommensteuer 1990 bis 1999 wurde festgestellt, dass die Kläger im Streitjahr [X.], die sie am 23. September 1996 durch ein Festpreisgeschäft von der [X.] im Nennwert von 200.000 [X.] $ zum [X.] von 60,025 % (Kaufpreis: 120.050 [X.] $) erworben hatten, am 18. September 1997 veräußerten. Sie veräußerten die Wandelschuldverschreibungen an die [X.] zum [X.] von 68 %, d.h. für einen Verkaufspreis von 136.000 [X.] $.

4

Im Emissionsprospekt vom 12. September 1985 wurden die Wandelschuldverschreibungen wie folgt beschrieben:

-

Ausgabepreis: 22,58 % des Nennwerts.

-  

Rendite bis zur Fälligkeit: etwa 10,25 % für den Fall, dass die Begebung am 1. Oktober 1985 erfolgt; 10,23 %, wenn die Begebung am 19. September 1985 erfolgt.

-

Fälligkeit: 31. Dezember 2000.

-  

Wandlung: Am Tag der Fälligkeit umtauschbar in Stammaktien des Unternehmens im Verhältnis von 46,06 Stammaktien je 1.000 [X.] $ zum Nominalbetrag bei Nennfälligkeit.

-

Einlösung: [X.] sind nur unter bestimmten Bedingungen einlösbar.

-  

Wandelschuldverschreibungen, die bei Fälligkeit nicht gewandelt werden, werden in nicht wandelbare variabel verzinsliche Anleihen getauscht, für welche die Zinsen jeweils quartalsweise im Nachhinein zu einem Zinssatz gezahlt werden, der dem 3-Monats-LIBOR ([X.] [X.]) zuzüglich 0,25 % bzw. derjenigen größeren Spanne (von nicht mehr als 1 %) entspricht, die sich aus dem Handel der variabel verzinslichen Anleihen zum Nennwert ergibt. Die variabel verzinslichen Anleihen verfügen über keine Amortisationsrücklage, werden am 31. Dezember 2007 in einer einzigen Rate fällig und sind jederzeit zum Nennwert (ggf. zuzüglich aufgelaufener Zinsen) einlösbar.

5

Auf Grund der entsprechenden Feststellungen im Prüfungsbericht vom 31. März 2003 änderte das [X.] die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr mit Änderungsbescheid vom 28. Mai 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung [X.]), indem es erstmalig Erträge aus der Veräußerung der Wandelschuldverschreibungen in Höhe von 21.436 DM ([X.]) erfasste und die damit zusammenhängenden Werbungskosten in Höhe von 3.000 DM berücksichtigte; dabei blieb es auch bei dem aus anderen Gründen ergangenen [X.] vom 13. Oktober 2008.

6

Den dagegen gerichteten Einspruch wies das [X.] mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2009 als unbegründet zurück. Dagegen haben die Kläger Klage erhoben, die das [X.] ([X.]) mit seinem in Entscheidungen der [X.]e (E[X.]) 2013, 1754 veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 2012  7 K 630/09 E abgewiesen hat.

7

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

8

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz und die Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2009 aufzuheben sowie den [X.] 1997 vom 13. Oktober 2008 dahin zu ändern, dass der Gewinn aus der Veräußerung der [X.] in Höhe von 18.436 DM für die Steuerfestsetzung außer Ansatz bleibt.

9

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es sei für die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nicht erheblich, dass die Wandelschuldverschreibungen gemäß dem Emissionsprospekt bei Fälligkeit zum 31. Dezember 2000 in Stammaktien gewandelt oder für den Fall, dass bei Fälligkeit nicht gewandelt werde, die Schuldverschreibungen in nicht wandelbare variabel verzinsliche Anleihen (sog. [X.]) getauscht werden sollten. Da sich die im Prospekt ausgewiesene Rendite nach den Konditionen zum Zeitpunkt der Emission richte, komme es auf die in der Zukunft liegenden Wertentwicklungen ebenso wenig an wie auf etwaige im Zeitpunkt der Fälligkeit zu treffende Wandlungs-, Einlösungs- bzw. [X.]. Entscheidend sei vielmehr, ob das hier streitige Wertpapier eine [X.] habe und nicht, ob der nachlaufende [X.] eine [X.] habe oder marktgerecht verzinst werde.

Das [X.] habe auch zutreffend und in Übereinstimmung mit dem [X.] --BFH-- (BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, [X.], 346) das Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung --EStG-- ("[...] auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.") mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG verknüpft.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Der angefo[X.]htene Einkommensteueränderungsbes[X.]heid vom 13. Oktober 2008 in Gestalt der Einspru[X.]hsents[X.]heidung vom 30. Januar 2009 ist unter Aufhebung des angefo[X.]htenen [X.]-Urteils na[X.]h § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) insoweit zu ändern, dass der Gewinn aus der Veräußerung der [X.] in Höhe von 18.436 DM für die Steuerfestsetzung außer Ansatz bleibt.

Die Auffassung des [X.], das [X.] habe zu Re[X.]ht den Einkommensteuerbes[X.]heid für 1997 na[X.]h § 173 Abs. 1 [X.] unter Ansatz des Veräußerungsgewinns für die [X.] geändert, verstößt gegen Bundesre[X.]ht.

Entgegen der Auffassung des [X.] und des [X.] haben die streitbefangenen [X.] weder eine [X.] no[X.]h liegen die Voraussetzungen für die Erfassung daraus erzielter Erträge unter Ansatz einer [X.] vor. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

1. Na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen au[X.]h die Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von sonstigen [X.], bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] Alternative 2 EStG), soweit sie der re[X.]hneris[X.]h auf die [X.] entfallenden [X.] entspre[X.]hen. Haben die [X.] keine [X.] oder weist der Steuerpfli[X.]htige sie ni[X.]ht na[X.]h, gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unters[X.]hiedsbetrag zwis[X.]hen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG entspre[X.]hend bei Endfälligkeit von [X.].

a) Ob Wertpapiere und [X.] dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG bes[X.]hriebenen Typus von Finanzinnovationen zuzuordnen sind, ist anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission der Anlage zu prüfen.

Dies ergibt si[X.]h aus dem systematis[X.]hen Zusammenhang der tatbestandli[X.]hen Regelung der steuerbaren Finanzinnovationen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG mit der Regelung zur Höhe dieser Einkünfte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Satz 2 EStG. Beide Merkmale, die Typenbes[X.]hreibung wie au[X.]h die Vorgaben für die Bere[X.]hnung der steuerbaren Einkünfte, bilden zusammen den maßgebli[X.]hen Steuertatbestand. Die gesetzli[X.]he Ausri[X.]htung der Besteuerung an der [X.] bezieht diesen Steuertatbestand auf den Zeitpunkt der Emission.

Folgli[X.]h ist au[X.]h die Typenbestimmung auf die Ausgestaltung der fragli[X.]hen Wertpapiere oder [X.] im Zeitpunkt der Emission zu beziehen (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. dazu im Einzelnen mit Na[X.]hweisen [X.]-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, [X.], 199, [X.], 568; vom 20. November 2006 VIII R 97/02, [X.], 79, [X.], 555; vom 11. Juli 2006 VIII R 67/04, [X.], 86, [X.], 553; vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, [X.], 206, [X.], 571).

b) Der Begriff der [X.] ist im Einkommensteuergesetz ni[X.]ht definiert. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist als [X.] die vom Emittenten bei der Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit der [X.] erzielt werden kann ([X.]-Urteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, [X.]E 193, 374, [X.] 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, [X.], 187, [X.], 562; vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, [X.]/NV 2013, 346; vom 17. Dezember 2013 VIII R 42/12, [X.]E 244, 36, [X.] 2014, 319; vom 5. November 2014 VIII R 28/11, [X.]E 248, 5, [X.] 2015, 276; vom 24. Februar 2015 VIII R 54/12, [X.]E 249, 228, [X.] 2015, 693).

Eine [X.] ist z.B. au[X.]h dann von vornherein bestimmbar, wenn eine Anleihe mit einer na[X.]h genau definierten Zeitabs[X.]hnitten auf- oder absteigend gestaffelten Verzinsung ausgestattet ist ([X.]-Urteil in [X.], 199, [X.], 568; vgl. [X.], in: [X.][X.], EStG, § 20 Rz O 98).

[X.]) Hängt die Höhe der Kapitalerträge von ungewissen Ereignissen in der Zukunft ab, fehlt es an einer sol[X.]hen endgültig bezifferbaren [X.] im Zeitpunkt der Emission ([X.]-Urteil in [X.]E 249, 228, [X.] 2015, 693 zu "[X.]" wegen Abhängigkeit der [X.] von der ungewissen [X.]). Für die Bestimmbarkeit und damit die Feststellung einer [X.] genügt aber s[X.]hon eine im Zeitpunkt der Emission bezifferbare Mindestrendite unabhängig davon, ob sie dem Kapitalmarkt in diesem Zeitpunkt entspri[X.]ht ([X.]-Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11, [X.]E 242, 386, [X.] 2013, 1021 zu Inhabers[X.]huldvers[X.]hreibungen).

d) Eine [X.] ist des Weiteren na[X.]h der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung bei einer nur geringfügigen Mindestverzinsung zu verneinen, wenn tatsä[X.]hli[X.]h na[X.]h den getroffenen Vereinbarungen eine höhere, aber ni[X.]ht genau bezifferbare Verzinsung vorgesehen ist, die si[X.]h z.B. an der Wertentwi[X.]klung bestimmter Aktien orientiert und na[X.]h den Bestimmungen eines sog. "Pri[X.]ing Supplement" zu bere[X.]hnen ist ([X.]-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, [X.]/NV 2013, 346 zu einer Mindestverzinsung von 2 %).

Diese Ausnahme für die angestrebte --die Mindestverzinsung übersteigende-- höhere Verzinsung dur[X.]h unbestimmbare Wertentwi[X.]klungen in der Zukunft hat der [X.] unter Hinweis auf seine Re[X.]htspre[X.]hung zu variabel verzinsli[X.]hen Wertpapieren mit vorges[X.]halteter Festzinsphase ([X.]-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 22/99, [X.]/NV 2001, 1555) sowie zu sog. [X.] ([X.]-Urteil in [X.], 206, [X.], 571: Erhöhung des ursprüngli[X.]h vereinbarten Zinssatzes für den Fall, dass der Emittent von zwei Rating-Agenturen herabgestuft werden sollte) begründet.

2. Na[X.]h diesen Grundsätzen kommt die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der [X.] im Streitjahr in Höhe der [X.] gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

a) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. a EStG findet im Streitfall keine Anwendung. Denn die im Streitfall veräußerten --abgezinsten und (zum 31. Dezember 2000) endfälligen-- Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen beinhalteten ein für die Einordnung prägendes Umtaus[X.]hre[X.]ht sowohl des Inhabers als au[X.]h des Emittenten. Vom Beginn der Laufzeit an, zu dem der jeweilige Zei[X.]hner 22,58 % des Nennwerts der S[X.]huldvers[X.]hreibungen aufbringen musste, wurden diese zwar bis zur Fälligkeit am 31. Dezember 2000 auf 100 % des [X.] der Anleihen aufgezinst. Zu diesem Sti[X.]htag bestand aber nur ein Umtaus[X.]hre[X.]ht des Inhabers der S[X.]huldvers[X.]hreibungen und des Emittenten, da am Ende der Laufzeit der Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen keine Rü[X.]kzahlung vorgesehen war. Der Inhaber der S[X.]huldvers[X.]hreibungen hatte das Re[X.]ht, diese in 46,04 Aktien zum Nennwert von 1.000 [X.] $ umzutaus[X.]hen oder der Emittent konnte, bei Ni[X.]htausübung des Wahlre[X.]hts dur[X.]h den Inhaber, diesem variabel verzinsli[X.]he Anleihen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007 einräumen.

b) Die Erträge aus den Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen hingen damit von einem ungewissen Ereignis ab (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG). Sie wiesen keine "mit Si[X.]herheit bezifferbare" [X.] auf. Zwar hatten die Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen trotz der [X.] ausgehend von einem Betrag in Höhe von 22,58 % des Nennwerts auf den Nominalbetrag der Anleihen eine bezifferbare Rendite i.S. einer Mindestverzinsung. Wie oben unter [X.] und [X.] dargelegt, führt dies allein aber no[X.]h ni[X.]ht zur Annahme einer [X.]. Ist eine Mindestrendite mit einer von ungewissen Ereignissen abhängigen Verzinsung verknüpft, führt allein die Existenz des bezifferbaren Zinses no[X.]h ni[X.]ht zur Annahme einer [X.]. So ist es au[X.]h im Streitfall.

Die Verpfli[X.]htung des Inhabers der S[X.]huldvers[X.]hreibungen, den aufgezinsten Betrag bei Fälligkeit zum 31. Dezember 2000 in Aktien zu einem vorgegebenen Umtaus[X.]hverhältnis zu taus[X.]hen, verknüpfte den [X.]sertrag aus den endfälligen Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen mit dem Wert dieses [X.] zum Fälligkeitssti[X.]htag und damit mit der ungewissen Wertentwi[X.]klung dieser Aktien. Die Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen waren mithin von der Anknüpfung an den Wert des [X.] zum Fälligkeitstag geprägt; ihr Ertrag war somit von einem ungewissen Ereignis abhängig.

Glei[X.]hes gilt für die Alternative, na[X.]h der die Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen na[X.]h der Wahl des Emittenten zum Fälligkeitssti[X.]htag in zum 31. Dezember 2007 fällige und variabel verzinsli[X.]he S[X.]huldvers[X.]hreibungen umgetaus[X.]ht werden konnten. Aus Si[X.]ht des Inhabers der S[X.]huldvers[X.]hreibungen zum Emissionssti[X.]htag ergab si[X.]h in dieser Variante zum Fälligkeitssti[X.]htag am 31. Dezember 2000 keine si[X.]her im Vorhinein bezifferbare Rendite (in Höhe mindestens des Nennwerts der S[X.]huldvers[X.]hreibungen), da er vor Ablauf des 31. Dezember 2007 diese neuen S[X.]huldvers[X.]hreibungen nur na[X.]h Wahl des Emittenten hätte einlösen können.

Eine [X.] ergab si[X.]h unter dieser Alternative au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass der Inhaber aus dem Bli[X.]kwinkel des Jahres 1985 wusste, dass er spätestens mit Ablauf des Jahres 2007 den aufgezinsten Nennbetrag der Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen und die weiteren variablen Zinsen erhalten würde. Denn dur[X.]h den Umtaus[X.]h hätten diese zweiten S[X.]huldvers[X.]hreibungen die ursprüngli[X.]hen Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen ersetzt. Für die im Emissionszeitpunkt erforderli[X.]he Prüfung, ob die von den Klägern erworbenen Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen eine [X.] aufweisen, ist daher nur der Zeitpunkt bis zu deren Fälligkeit am 31. Dezember 2000 in den Bli[X.]k zu nehmen.

3. S[X.]hließli[X.]h kommt im Streitfall die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus den [X.] in Höhe der sog. [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 37b EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 35 Bu[X.]hst. e des Steueränderungsgesetzes 2001 ([X.] 2001) vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3794) im Rahmen einer Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG erfasste die im Streitjahr geltende Fassung der Norm vor den rü[X.]kwirkenden Änderungen dur[X.]h das [X.] 2001 Veräußerungsgewinne für sol[X.]he Wertpapiere, die keine von vornherein bezifferbare [X.] hatten, tatbestandli[X.]h ni[X.]ht; die Regelung enthielt au[X.]h keine Re[X.]htsgrundlage für die Besteuerung sol[X.]her Veräußerungsgewinne in Höhe der sog. [X.] ([X.]-Urteile in [X.]E 193, 374, [X.] 2001, 97; in [X.]/NV 2001, 1555). Dur[X.]h das [X.] 2001 ergänzte der Gesetzgeber den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 um folgenden Satz 2: "Haben die Wertpapiere und [X.] keine [X.] oder weist der Steuerpfli[X.]htige sie ni[X.]ht na[X.]h, gilt der Unters[X.]hied zwis[X.]hen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag; bei Wertpapieren und [X.] in einer ausländis[X.]hen Währung ist der Unters[X.]hied in dieser Währung zu ermitteln.". Diese Regelung sollte na[X.]h § 52 Abs. 37b EStG i.d.F. des [X.] 2001 für alle Veranlagungszeiträume anwendbar sein, soweit Steuerbes[X.]heide no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig seien.

b) Eine Änderung der angefo[X.]htenen Steuerfestsetzung der Kläger gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.], um den Veräußerungsgewinn aus den [X.] in Höhe der [X.] zu erfassen, ermögli[X.]hte die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 37b EStG i.d.F. des [X.] 2001 jedo[X.]h ni[X.]ht.

Der Senat gewinnt dieses Ergebnis im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des Merkmals der "no[X.]h ni[X.]ht eingetretenen Bestandskraft" in § 52 Abs. 37b EStG i.d.F. des [X.] 2001. Die für den angefo[X.]htenen Steuerbes[X.]heid des Streitjahres vor den Änderungen dur[X.]h das [X.] 2001 eingetretene formelle Bestandskraft steht auf dieser Grundlage einer rü[X.]kwirkenden Anwendung der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des [X.] 2001 im Streitjahr entgegen. Es ist mangels Anwendbarkeit der Neuregelung auf den Streitfall damit die Voraussetzung in § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.], dass der na[X.]hträgli[X.]h bekannt gewordene Veräußerungsgewinn (in Höhe der [X.]) zu einer höheren Steuer führen muss, ni[X.]ht erfüllt.

aa) Die Ents[X.]heidungen des [X.] in [X.]E 193, 374, [X.] 2001, 97 und in [X.]/NV 2001, 1555, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG vor den Änderungen dur[X.]h das [X.] 2001 Veräußerungsgewinne in Höhe der [X.] ni[X.]ht erfasste, stellten eine "mögli[X.]he" Auslegung des Gesetzes dar. Dieser Auslegung hat der Gesetzgeber dur[X.]h die rü[X.]kwirkende Ergänzung des Tatbestands im [X.] 2001 im Wege einer verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zulässigen Rü[X.]kwirkung die Grundlage entzogen. Eine rü[X.]kwirkende Gesetzesänderung ist na[X.]h dem Bes[X.]hluss des Bundesverfassungsgeri[X.]hts ([X.]) vom 17. Dezember 2013  1 BvL 5/08 ([X.]E 135, 1, Rz 49, 52) nunmehr als konstitutiv und ni[X.]ht klarstellend anzusehen, wenn sie si[X.]h für oder gegen eine vertretbare Auslegung einer Norm ents[X.]heidet und damit ernstli[X.]he Auslegungszweifel im geltenden Re[X.]ht beseitigt und die geänderte Norm --wie im [X.] in ihrer ursprüngli[X.]hen Fassung von den Geri[X.]hten (hier: dem [X.]) in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausges[X.]hlossen werden soll. Der Gesetzgeber hat es deshalb für die Vergangenheit grundsätzli[X.]h hinzunehmen, dass die Geri[X.]hte das damals geltende Gesetzesre[X.]ht in den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen ri[X.]hterli[X.]her Gesetzesauslegung und Re[X.]htsfortbildung verbindli[X.]h auslegen. Entspri[X.]ht diese Auslegung ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr dem politis[X.]hen Willen des Gesetzgebers, kann er das Gesetz nur für die Zukunft ändern ([X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 135, 1, Rz 55).

bb) Dies gilt au[X.]h im Streitfall. Der Senat ist davon überzeugt, dass § 52 Abs. 37b EStG i.d.F. des [X.] 2001 im Grundsatz eine verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zulässige rü[X.]kwirkende Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anordnet. Die frühere anderslautende Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 187, [X.], 562; vom 20. November 2006 VIII R 43/05, [X.], 97, [X.], 560; vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, [X.]E 219, 339, [X.] 2008, 563) ist insoweit überholt. Dem kann jedo[X.]h, ohne das Verfahren auszusetzen und na[X.]h Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes dem [X.] vorzulegen, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 52 Abs. 37b EStG i.d.F. des [X.] 2001 im Streitfall Re[X.]hnung getragen werden. Dana[X.]h sind jedenfalls sol[X.]he Steuerbes[X.]heide als "bestandskräftig" i.S. der Übergangsregelung anzusehen, die bei Inkrafttreten der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 37b EStG i.d.F. des [X.] 2001 am 23. Dezember 2001 (vgl. Art. 39 Abs. 1 des [X.] 2001) formell bestandskräftig waren und nur no[X.]h gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geändert werden konnten. Dies ist hier der Fall. Der auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gestützte Änderungsbes[X.]heid für das Streitjahr erging am 28. Mai 2003 (zuletzt geändert dur[X.]h Bes[X.]heid vom 13. Oktober 2008) und änderte den zuvor existenten und formell bestandskräftigen Einkommensteuerbes[X.]heid vom 10. Dezember 1999 für das Streitjahr.

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O, die Übertragung der Bere[X.]hnung der Steuer auf § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.]O.

Meta

VIII R 49/13

29.09.2015

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 27. Juni 2012, Az: 7 K 630/09, Urteil

§ 173 Abs 1 AO, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 1997, § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG 1997, § 52 Abs 37b EStG 1997 vom 20.12.2001

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.09.2015, Az. VIII R 49/13 (REWIS RS 2015, 4702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4702

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