Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.11.2014, Az. VIII R 28/11

8. Senat | REWIS RS 2014, 1602

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Gegenstand

Kein Ansatz der Marktrendite bei eindeutig abgrenzbarer Emissionsrendite einer Inhaberschuldverschreibung


Leitsatz

1. Wird eine Inhaberschuldverschreibung während ihrer Laufzeit mit 1 % p.a. fest verzinst, liegt eine von der Wertentwicklung des eingesetzten Kapitals eindeutig abgrenzbare Emissionsrendite vor.

2. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entspricht, ist für das Vorliegen einer Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unerheblich.

3. Der Einkommensteuerbescheid ist nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 8. Dezember 2005 einen ausschließlich auf effektive Lieferung gerichteten Kauf-Optionsschein (Optionsschein I), der von der [X.], [X.], ausgegeben worden war. Der Kaufpreis für den Optionsschein I (Laufzeitende: 27. Dezember 2006) betrug 227.500 €. Im Fall der Ausübung der Option war der Kläger berechtigt, gegen [X.]ahlung von weiteren 30.000 € eine von der [X.] ausgegebene Inhaberschuldverschreibung ([X.]) zu erwerben ([X.] I), deren Auszahlungsprofil an die Wertentwicklung des [X.] gekoppelt war.

2

Die [X.] I wurde am 14. Dezember 2005 zu einem Nennbetrag von 250.000 € begeben, hatte eine Laufzeit von 15 Monaten (Fälligkeit 23. März 2007) und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag von [X.] I hing von der Wertentwicklung des [X.] innerhalb eines vom 14. Dezember 2005 (Stand: 5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 dauernden Beobachtungszeitraums ab.

3

-    Bewegte sich der [X.] innerhalb des Beobachtungszeitraums in Übereinstimmung mit den Erwartungen der Analysten zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die [X.] I bei Fälligkeit in Höhe von 277.500 € zurückgezahlt.

4

-    Sobald der [X.] während des Beobachtungszeitraums auf oder unter 4 726 Punkte ("untere Barriere") fiel, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 €.

5

-    Erreichte oder überschritt der [X.] während des Beobachtungszeitraums 5 894 Punkte ("obere Barriere"), belief sich der Rückzahlungsbetrag auf 450.000 €.

6

[X.]ur teilweisen Absicherung dieses [X.] erwarb der Kläger am 9. Dezember 2005 für 227.500 € einen weiteren Kauf-Optionsschein, der von [X.], einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft begeben wurde (Optionsschein II). Im Fall einer Ausübung von Optionsschein II war der Kläger berechtigt, gegen [X.]ahlung von 30.000 € eine von der [X.] ausgegebene [X.] zu erwerben, deren [X.]ahlungsprofil gegenläufig an die Wertentwicklung des [X.] gekoppelt war, deren Ausstattungsmerkmale im Übrigen aber denen der [X.] I spiegelbildlich entsprachen ([X.] II):

7

-    Bewegte sich der [X.] innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die [X.] II bei Fälligkeit zu 277.500 € zurückgezahlt.

8

-    Fiel der [X.] im Beobachtungszeitraum dagegen zuerst auf oder unter 4 726 Punkte, wurden 450.000 € zurückgezahlt.

9

-    Erreichte oder überschritt der [X.] im Beobachtungszeitraum zuerst 5 894 Punkte, erhielt der Investor 37.500 €.

Nachdem der [X.] die Barriere von 5 894 Punkten überschritten hatte, übte der Kläger am 27. März 2006 seinen Optionsschein II aus und erwarb die [X.] II. Diese wurde am 23. März 2007 zu 37.500 € und damit mit einem Verlust in Höhe von 220.000 € zurückgezahlt. Den Optionsschein I veräußerte er am 11. Dezember 2006 ohne die Option auszuüben zu einem Preis von 417.784 € und erzielte hierdurch einen Gewinn in Höhe von 190.284 €. Der Kläger erfasste diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung für 2006 nicht, da er die Auffassung vertrat, dass die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt sei.

In der Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger den Verlust aus dem Erwerb und der Rückzahlung der [X.] II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) dem zunächst in einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid gefolgt war, fasste er den erklärten Verlust aus der Rückzahlung der [X.] II in dem Änderungsbescheid vom 26. Mai 2009 mit dem Gewinn aus der Veräußerung des Optionsscheins I zusammen und erkannte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lediglich einen Verlust in Höhe von 27.922 € an. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009 wies das [X.] den Einspruch des [X.] als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Am 18. April 2011 und 9. Mai 2011 erließ das [X.] einen Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 aus nicht streitgegenständlichen Gründen.

Die Klage des [X.] gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde von dem [X.] ([X.]) mit dem in Entscheidungen der [X.]e 2011, 1892 veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 2011  2 K 190/09 als unbegründet abgewiesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des [X.] seien die vom Kläger erworbenen Optionen in Bezug auf die Lieferung der [X.] I und II als getrennte Geschäfte zu beurteilen, da eine [X.]usammenfassung weder auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG noch auf § 42 der Abgabenordnung noch auf die Gesamtplanrechtsprechung des [X.] ([X.]) gestützt werden könne. Bei der danach vorzunehmenden getrennten Beurteilung der Finanzanlagen sei der Verlust aus der Ausübung der Option auf Lieferung der [X.] II in Höhe von 220.000 € als negative [X.] nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres zu berücksichtigen. Dem stehe entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht des [X.] entgegen. Der [X.] sei in seinem Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11 ([X.]E 242, 386, [X.], 1021), das zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangen sei, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die [X.] II aufgrund der Verzinsung mit 1 % p.a. eine [X.] gehabt habe. Eine solche habe das [X.] nicht festgestellt. Der Begriff der Rendite sei im Gesetz nicht definiert. Eine solche liege nur dann vor, wenn im [X.]eitpunkt der Emission sowohl der Rückzahlungsbetrag als auch der [X.]ins der Höhe nach feststehen. Dies sei bei der [X.] II nicht der Fall gewesen, da die Höhe des Rückzahlungsbetrags von der Wertentwicklung eines variablen Basiswerts, des [X.], abhängig gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des [X.]inskupons von 1 % sei im [X.]eitpunkt der Emission von [X.] II nicht sicher gewesen, ob der Kläger bei Fälligkeit den investierten Betrag oder einen darüber hinausgehenden Betrag erhalten würde, so dass eine Rendite gerade nicht festgestanden habe. Der [X.] habe bei [X.], bei denen entweder die Höhe der laufenden [X.] oder die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhingen, eine [X.] stets verneint. Diese Grundsätze müssten auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Die Annahme einer [X.] aufgrund der festen Verzinsung mit 1 % ließe die mit dem niedrigen Kupon einhergehenden Ertragschancen und Verlustrisiken auf der Vermögensebene außer Acht und würde kommerzielle und finanzmathematische Ursachen- und Wirkungszusammenhänge ignorieren.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 in [X.] vom 9. Mai 2011 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus der Rückzahlung der [X.] II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen.

Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger erworbenen [X.] um eine Schuldverschreibung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG (dazu unter [X.]). Jedoch ist der vom Kläger erlittene Verlust aufgrund der eindeutig abgrenzbaren [X.] der [X.] von 1 % p.a. nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als negative Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen (dazu unter II.2.). Dabei kann der [X.] offenlassen, ob der geltend gemachte Verlust nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG zu berücksichtigen ist, da über die Frage im vorliegenden Klageverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer nicht zu entscheiden ist (dazu unter II.3.).

1. Die [X.] gehört zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c [X.] sind auf Geldleistungen gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Der Anspruch auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Kapitalforderung. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des [X.] oder ein Entgelt für die Überlassung des [X.] zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Danach sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt, da die Emittentin zwar nicht die volle Rückzahlung des überlassenen Kapitals, aber die eines [X.] verbindlich zugesagt hat ([X.]surteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, [X.], 339, [X.], 563). Mit der [X.] erwarb der Kläger eine auf Geldleistung gerichtete Forderung gegen die Emittentin, nämlich zum vereinbarten Rückzahlungstermin (23. März 2007) mindestens einen Betrag in Höhe von 37.500 € ausgezahlt zu bekommen. Die [X.] ist des Weiteren als Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG zu qualifizieren, da die Höhe des [X.] aus der Summe von Kapitalrückzahlung und Entgelt von einem ungewissen Ereignis, der Entwicklung des [X.] innerhalb des Beobachtungszeitraums, abhing.

2. Das [X.] hat bei seiner rechtlichen Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu Unrecht bejaht, da es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Verzinsung der [X.] mit 1 % des [X.] nicht um eine eindeutig von der [X.] abgrenzbare [X.] gehandelt habe.

a) Der Begriff der [X.] ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist als [X.] die vom Emittenten bei der Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit der [X.] erzielt werden kann ([X.]surteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, [X.]E 193, 374, [X.] 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, [X.]E 216, 187, [X.] 2007, 562; vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, [X.]/NV 2013, 346).

b) Die [X.] hatte eine [X.], denn sie war, wie das [X.] in seinem Urteil festgestellt hat, nach den Ausgabebedingungen während ihrer Laufzeit mit 1 % p.a. zu verzinsen. Dies war der Ertrag, der von dem Kläger während der Laufzeit der [X.] mit Sicherheit erzielt werden konnte. Anders als in dem vom [X.] im Urteil in [X.]/NV 2013, 346 entschiedenen Fall hing die Verzinsung der [X.] nicht von einem an ein unkalkulierbares Ereignis gebundenen, variablen Zinssatz ab, sondern stand von vornherein fest. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entsprach, ist --entgegen der Auffassung des [X.] und des [X.]-- für das Vorliegen einer [X.] i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unerheblich ([X.]-Urteil in [X.]E 242, 386, [X.] 2013, 1021). Wäre der diesbezüglichen Argumentation des [X.] zu folgen, unterlägen im Übrigen nicht nur die Verluste aus der Rückzahlung der [X.], sondern auch der Gewinn aus der Veräußerung der [X.] der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

c) Da nicht die Höhe der Verzinsung, sondern die an die Entwicklung des [X.] gekoppelte Höhe der Rückzahlung des überlassenen Kapitals von einem ungewissen Ereignis abhing, waren [X.] und die Wertentwicklung des eingesetzten Kapitals klar voneinander trennbar. Die von der Kursentwicklung des [X.] abhängige Wertentwicklung des von der Emittentin zurückzuzahlenden Kapitals war nicht in das [X.] eingebunden und damit nicht untrennbar mit diesem verbunden. Die Bewegung des [X.] blieb ohne Auswirkung auf die Verzinsung. Die [X.] wies danach eine von vornherein bezifferbare [X.] auf, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorlagen. Auf die Frage, ob der Kläger hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, kommt es nicht an.

d) Danach hat das [X.] in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Unrecht negative Kapitaleinkünfte in Höhe von 27.922 € berücksichtigt. Jedoch ist es dem [X.] ebenso wie dem [X.] wegen des aus § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O resultierenden Verböserungsverbotes versagt, den Einkommensteuerbescheid zuungunsten des [X.] zu ändern.

3. Über die Frage, ob der geltend gemachte Verlust ggf. gemäß § 23 EStG zu berücksichtigen ist (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 242, 386, [X.] 2013, 1021), hat der [X.] nicht zu entscheiden, da die gesonderte Feststellung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und der Einkommensteuerbescheid nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein kann ([X.]-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, [X.]E 223, 395, [X.] 2010, 31).

Meta

VIII R 28/11

05.11.2014

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 1. Juli 2011, Az: 2 K 190/09, Urteil

§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 Buchst c EStG 2002, § 10d Abs 4 EStG 2002, § 23 Abs 3 S 9 EStG 2002, EStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.11.2014, Az. VIII R 28/11 (REWIS RS 2014, 1602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1602

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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