Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 2 StR 623/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7848

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 623/13
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. September 2013 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch,
b) soweit von der Anordnung einer Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und von einer Unterbringung nach §
64 StGB abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs.
2 StPO).

1
-
3
-
1. Die Entscheidung des [X.]s, von einer Unterbringung nach §
64 StGB abzusehen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der [X.] hat dazu u.a. ausgeführt:
"Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in hohem Maße dro-genabhängig. Er beging den Raub, um die Beute zu verkaufen und vom Erlös Drogen zu erwerben. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte unter akutem Suchtdruck handelte und sein Hemmungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich vermindert war.
Das [X.] hat zur Maßregel nach §
64 StGB ausgeführt, dass diese -
'wie bereits im Urteil der Kammer vom 12.10.2012 dargelegt'
-
nicht in Betracht komme, zumal der Angeklagte wei-terhin nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge und daher kaum die erforderlichen Kommunikationsfähigkeiten besitze, um einer solchen Therapie in dem notwendigen Maß (§
64 Satz
2 StGB) zur konkreten Aussicht auf Erfolg zu verhelfen. Außerdem strebe der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung eine The-rapie nach dem [X.] (§
35 BtMG), an, die auch die Kammer

14).
Dies ist rechtsfehlerhaft. Grundsätzlich muss jedes Strafurteil aus sich selbst heraus verständlich sein. Auch durch Bezugnahme auf ein eigenes früheres Urteil können die notwendigen eigenen Dar-legungen im Urteil nicht ersetzt werden (vgl. [X.] StPO 56.
Aufl. §
267 Rn.
2 m. Rsprnw.). Auch ist der Hinweis auf eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §
35 BtMG in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach §
64 2
3
-
4
-
StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach §
35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB §
64 Ablehnung 7 und 8;

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nach-holung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 Satz
2 StPO; BGHSt 37, 5;
BGH NStZ-RR 2008, 107).
Er hat die Nicht-anwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.)".
Dem schließt sich der Senat an;
ergänzend merkt er an, dass der Hin-weis des [X.]s, der Angeklagte verfüge nur über mangelhafte und kaum für eine Therapie ausreichende Deutschkenntnisse, angesichts der
von der Kammer festgestellten Äußerungen des Angeklagten bei der Tat wenig nach-vollziehbar ist.
2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch aus. Es lässt sich nicht aus-schließen, dass das [X.] bei möglicher Anordnung einer Unterbringung nach §
64 StGB zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
4
5
-
5
-
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es
-
sollte das Urteil des [X.] vom 18.
Juni 2012 Zäsurwirkung
entfalten, weil über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des [X.] vom 17. April 2012 im Oktober 2012 tatrichterlich verhandelt worden ist
-
bei der Einzelstrafe über die hier abgeurteilte, am 12.
Juli 2012 be-gangene Tat sein Bewenden hätte und für die übrigen, vor dem 18.
Juni 2012 verübten Taten eine Gesamtstrafe zu bilden wäre.
Fischer [X.]Schmitt

Krehl Eschelbach

6

Meta

2 StR 623/13

18.02.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 2 StR 623/13 (REWIS RS 2014, 7848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7848

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.