Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2022, Az. 4 AZR 354/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 2393

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Gegenstand

Eingruppierung eines Schulhausmeisters


Leitsatz

Ein Schulhausmeister konfiguriert eine Anlage der Gebäudeleittechnik iSd. Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn er Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht anpasst. Ein Eingriff in die vom Hersteller vorgenommene Programmierung wird für die Erfüllung der tariflichen Anforderung nicht vorausgesetzt.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2021 - 7 Sa 7/20 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussrevision des [X.] wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das genannte Urteil des [X.] teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 13. November 2019 - 5 Ca 493/19 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach der [X.] 7 Stufe 3 [X.]/[X.] und ab dem 1. Januar 2020 nach der [X.] 7 Stufe 4 [X.]/[X.] zu vergüten und die sich für die [X.] ab April 2017 ergebenden [X.] ab dem jeweiligen [X.] sowie die sich für die Monate Januar 2017 bis März 2017 ergebenden [X.] ab dem 1. Oktober 2018 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger, der in der ehemaligen [X.] eine zweijährige Berufsausbildung als Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung „Maurer“ abgeschlossen hat, ist seit dem 1. August 2010 bei dem beklagten Landkreis (Beklagter) als Schulhausmeister am [X.] in [X.] beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) - Tarifgebiet Ost - jeweils geltenden Fassung, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.])“ bestimmt.

3

Eine von dem Beklagten unter dem 1. Januar 2017 gefertigte Arbeitsplatzbeschreibung gliedert die Tätigkeit des [X.] in zwei „Arbeitsvorgänge“, „eigenverantwortliches Betreuen eines Schulobjektes/mehrerer Schulobjekte“ mit einem Arbeitszeitanteil von [X.] und „Steuern und Überwachen von technischen und sicherheitstechnischen Anlagen der [X.]ebäudeautomation, soweit dies nicht dem Ingenieur für Versorgungstechnik, dem Elektroniker oder Spezialfirmen vorbehalten ist“ (Arbeitszeitanteil 5 vH).

4

Das [X.] verfügt über eine softwaregesteuerte Heizungsanlage mit drei Heizkreisen für das [X.]ebäude und zwei für die Sporthalle. Die 2005 eingerichtete Anlage, die über 111 Einzelraumregelungen und 116 Stellmotoren für die Heizkörper verfügt, wurde in den folgenden Jahren erweitert und modernisiert. Der Kläger kann über die [X.] eines softwarebasierten Systems die jeweiligen Stockwerke und über die Einzelraumregelungen und Stellmotoren die einzelnen Räume, weiterhin die Heizkreise der Kesselanlage, die raumlufttechnische Anlage der Küche sowie die Heizungsanlage der Sporthalle aufrufen. Er stellt über das System die Pumpen für die einzelnen Heizkreise ein und verändert abhängig von den Außenbedingungen die Steilheit der Heizkurve, deren Temperaturvorlauf sowie das Temperaturvorlaufminimum und -maximum. Über die einzelnen ansteuerbaren Stellmotoren kann für jeden Schulraum eine Temperatur festgelegt werden. Die Einstellungen umfassen die Nutzungszeit für die festzulegenden [X.]räume, die [X.] sowie die Überwachung der Ist-Temperatur. Der Kläger trägt im System Ferienzeiten, variable Ferientage und Feiertage ein. Außerdem passt er bei Veranstaltungen, Lehrerversammlungen oder Elternabenden für einzelne Räume die Raumtemperatur an die jeweilige Nutzungszeit an. [X.]leiches gilt für die Sporthalle. Des Weiteren überwacht er die Trendkurven und Diagramme für die Einzelraumregelung sowie für die [X.]. Über dieses System betreut er auch die Heizungsanlage eines Jobcenters. Störungen der Heizpumpe versucht er zunächst mit einem Neustart des Systems zu beheben. Bleibt dies ohne Erfolg, informiert er ein externes Unternehmen. Dem Kläger ist zudem die Tätigkeit an weiteren technischen Anlagen im Schulgebäude übertragen. Er erhält eine Vergütung nach der [X.] 5 [X.]/[X.].

5

Mit Schreiben vom 13. April 2017 machte der Kläger unter dem Betreff „Höhergruppierungsantrag nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-[X.]“ seine „Höhergruppierung und Eingruppierung in die [X.] 7 rückwirkend zum 1. Januar 2017 geltend“ und forderte den Beklagten mit weiterem Schreiben vom 26. Juni 2018 zur Zahlung des [X.] zwischen der [X.] 5 und der [X.] 7 [X.]/[X.] ab dem 1. Januar 2017 auf. Der Beklagte lehnte das Begehren mit Schreiben vom 28. September 2018 ab.

6

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die von ihm auszuübende Tätigkeit erfülle die tariflichen Merkmale eines Schulhausmeisters iSd. [X.] 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.].

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt in der Sache beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach der [X.] 7 Stufe 3 TVöD/[X.] und ab dem 1. Januar 2020 nach der [X.] 7 Stufe 4 TVöD/[X.] zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge jeweils ab dem [X.] mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung vorgetragen, es fehle bereits an der erforderlichen einschlägigen Berufsausbildung. Die vom Kläger betreute Anlage der [X.]ebäudeleittechnik weise zudem keine erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung auf. Diese werde von ihm auch nicht konfiguriert. Er greife nicht in die Programmier- und Servicesoftware ein. Zudem falle das Steuern und Überwachen der [X.]ebäudeautomation nicht in einem rechtlich erheblichen Ausmaß an.

9

Das Arbeitsgericht hat die auf eine Vergütung der [X.] 7 Stufe 4 [X.]/[X.] gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage für die [X.] ab dem 1. Januar 2018 in Höhe der [X.] 7 Stufe 3 [X.]/[X.] und ab dem 1. Januar 2020 nach deren Stufe 4 entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision den auf die [X.] 7 Stufe 3 [X.]/[X.] begrenzten Feststellungsantrag für das [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet, die Anschlussrevision des [X.] ist überwiegend begründet. Die als allgemein übliche [X.]ingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 15, auch zur Stufe) auch im Hinblick auf die Verzinsung der [X.] ([X.] 29. April 2021 - 6 [X.] - Rn. 9; 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9 [X.]) zulässige Klage ist - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - bereits für den Zeitraum ab dem 1. Jan[X.]r 2017 begründet.

I. Der Kläger kann ab dem 1. Jan[X.]r 2017 bis zum 31. Dezember 2019 eine Vergütung nach der [X.] 7 Stufe 3 [X.]/[X.] und ab dem 1. Jan[X.]r 2020 nach der Stufe 4 beanspruchen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] die Regelungen des [X.]/[X.] und des TVÜ-[X.] Anwendung.

2. Die [X.]ingruppierung des [X.] bestimmt sich, da er einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt hat, nach den §§ 12, 13 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]).

a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gelten für die in den [X.] übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Jan[X.]r 2017 für (Neu-)[X.]ingruppierungen § 12 und § 13 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.]. [X.]ine Überprüfung und Neufeststellung der [X.]ingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die [X.]ntgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.]). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Jan[X.]r 2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] unter Beibehaltung der bisherigen [X.]. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-[X.] diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des [X.], deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war (ausf. zu den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts [§§ 24, 26 [X.]] [X.] 28. Febr[X.]r 2018 - 4 [X.] 678/16 - Rn. 18 ff.; 28. Febr[X.]r 2018 - 4 [X.] 816/16 - Rn. 17 ff. [X.], [X.][X.] 162, 81).

Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine [X.]ingruppierung nach § 12 [X.]/[X.] nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] eine höhere [X.] als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende [X.]ingruppierung beantragt hat.

b) Der Kläger hat im Hinblick auf die seit dem 1. Jan[X.]r 2017 geltenden neuen [X.]e fristgemäß einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt. Nach den [X.]en des [X.]/[X.] ergibt sich - bei deren Vorliegen - für den Kläger eine höhere [X.].

3. Die maßgebenden [X.]e im Teil B Abschnitt XXIII „[X.]innen und [X.]“ der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] lauten [X.].:

        

Vorbemerkungen

        

1.    

[X.]innen und [X.] sind Hausmeisterinnen oder Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen.

        

2.    

[X.]ine einschlägige Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von [X.]innen und [X.]n aufweisen. Dies ist insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, [X.] und Montierer, [X.]lektroberufe, [X.]e und Holzverarbeitung der Fall.

        

[X.] 5

        

[X.]innen und [X.], die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

        

…       

        

[X.] 7

        

Beschäftigte der [X.] 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der [X.] 5 heraushebt.

        

([X.]ine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die [X.]in oder der [X.] elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.)“

4. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich bei den dem Kläger übertragenen Aufgaben eines [X.]s um einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSv. § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.] handelt.

a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.] ist der Beschäftigte in der [X.] eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser [X.] erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang ([X.] 17. März 2021 - 4 [X.] 327/20 - Rn. 16; 9. September 2020 - 4 [X.] 161/20 - Rn. 19).

b) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder [X.]inzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 [X.]/[X.] auch [X.]. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. [X.]rst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 17. März 2021 - 4 [X.] 327/20 - Rn. 17; 9. September 2020 - 4 [X.] 161/20 - Rn. 20 [X.]; ausf. 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 27 ff., [X.][X.] 172, 130 [zu § 12 TV-L]).

c) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., vgl. zB [X.] 17. März 2021 - 4 [X.] 327/20 - Rn. 18).

d) Danach hat das [X.] zutreffend angenommen, die auszuübende Tätigkeit des [X.] bestehe entgegen der Darstellung in der Arbeitsplatzbeschreibung (vgl. zur Bedeutung der Stellenbeschreibung bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge [X.] 10. Juni 2020 - 4 [X.] 142/19 - Rn. 15 [X.]) aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

[X.]) Bei dem Tarifbegriff des [X.]s iSv. Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] handelt es sich um ein sog. Funktionsmerkmal. Wird die Tätigkeit durch ein solches erfasst, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 161/20 - Rn. 26 [X.]).

[X.]) Der Kläger hat in seiner Funktion eines [X.]s sicherzustellen, dass das Schulgebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stehen. Alle damit in Zusammenhang stehenden [X.], die ihm einheitlich und ohne organisatorische Trennung übertragen worden sind, dienen diesem Arbeitsergebnis und bilden daher einen Arbeitsvorgang (vgl. [X.] 6. August 2003 - 4 [X.] 445/02 - zu II 2 der Gründe; 12. Febr[X.]r 1997 - 4 [X.] 330/95 - zu II 2 b der Gründe; 12. Juni 1996 - 4 [X.] 1055/94 - zu II 2 der Gründe). Soweit dem Kläger die Überwachung der Heizungsanlage des [X.] im Rahmen seiner Tätigkeit innerhalb der Schule zugewiesen worden ist, führt dies zu keinem anderen [X.]rgebnis.

5. Die Tätigkeit des [X.] erfüllt die tariflichen Anforderungen der von ihm in Anspruch genommenen [X.] 7 [X.]/[X.].

a) Voraussetzung für eine Vergütung nach der [X.] 7 [X.]/[X.], die auf der [X.] 5 [X.]/[X.] aufbaut, ist zunächst, dass die Tätigkeit den Anforderungen der [X.] entspricht. Daran anschließend ist zu prüfen, ob sich die Tätigkeit aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der [X.] 5 [X.]/[X.] heraushebt.

b) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der [X.] 5 [X.]/[X.] erfüllt sind.

[X.]) Der Kläger ist bei dem Beklagten als [X.] iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] beschäftigt.

[X.]) Aufgrund der in der ehemaligen [X.] abgeschlossenen Berufsausbildung als Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung „[X.]“ verfügt der Kläger über die tariflich erforderliche einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung nach der Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.].

(1) Die Berufsausbildung zum [X.] ist eine „einschlägige Berufsausbildung“. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff in Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] definiert und in deren Satz 2 festgelegt, dass insbesondere die darin genannten Berufsausbildungen als einschlägig anzusehen sind ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] [X.]ntgeltordnung [X.] Stand Oktober 2021 [X.] ([X.]) Teil [X.] 1.3.23 [X.]. 3.2 Rn. 20; [X.] in [X.]/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand November 2021 Teil [X.]XXIII Rn. 13). Das gilt [X.]. für die Berufsausbildungen in einem [X.], zu denen die Ausbildung zum [X.] gehört.

(2) Zwar handelt es sich bei der Berufsausbildung zum [X.] um eine dreijährige Ausbildung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a iVm. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft 1999). Im Streitfall ist es aber unschädlich, dass die im Beitrittsgebiet abgeschlossene Berufsausbildung des [X.] nur zwei Jahre gedauert hat.

(a) Nach Absatz 2 der Nr. 6 der grundsätzlichen [X.]ingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] werden Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Art. 37 des [X.] und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.

(b) Die Ausbildung zum Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung „[X.]“ nach dem Recht der ehemaligen [X.] ist nach Art. 37 Abs. 3 [X.]inigungsvertrag der Ausbildung zum [X.] nach Maßgabe der Ausbildungsvorschriften der [X.]republik Deutschland gleichgestellt. [X.]iner behördlichen Feststellung dieser Gleichstellung bedarf es nicht (vgl. Vermerk des [X.]ministeriums für Bildung und Wissenschaft und des [X.]ministeriums für Wirtschaft vom 6. Mai 1991 zu 2.a; [X.] 23. März 2005 - 4 [X.] 238/04 - zu II 3 b [X.] der Gründe).

c) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Tätigkeit des [X.] hebe sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der [X.] 5 [X.]/[X.] heraus.

[X.]) Die Tarifvertragsparteien haben im Klammerzusatz zur [X.] 7 [X.]/[X.] das [X.] definiert ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] [X.]ntgeltordnung [X.] Stand Oktober 2021 [X.] ([X.]) Teil [X.] 1.3.23 [X.]. 4.2 Rn. 35; [X.] in [X.]/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand November 2021 Teil [X.]XXIII Rn. 32; [X.] [X.] [X.]/[X.] Stand 1. September 2021 [X.] [X.] [X.] 7 Rn. 3). [X.]ine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt danach vor, wenn die [X.]in oder der [X.] elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.

[X.]) Dabei ist es nicht erforderlich, dass der [X.] mehr als eine der genannten Anlagen zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat ([X.] in [X.]/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand November 2021 Teil [X.]XXIII Rn. 33; [X.] [X.] [X.]/[X.] Stand 1. September 2021 [X.] [X.] [X.] 7 Rn. 4; anders [X.] 12. November 2021 - 4 Sa 522/21 [X.] -). Das folgt aus der die Aufzählung der Anlagen abschließenden Konjunktion „oder“, durch die regelmäßig zwei oder mehrere Möglichkeiten, die zur Wahl stehen, verbunden werden (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „oder“). Aus dem Wortlaut ergibt sich mithin mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer der genannten Anlagen ausreicht. Dem steht auch nicht die Verwendung des Plurals („Anlagen“) entgegen. Da der Plural durchgängig in der Norm verwendet wird, lässt dies auf seine Verwendung als bloßes Mittel zur Verallgemeinerung schließen (vgl. [X.] 18. September 2019 - 4 [X.] 42/19 - Rn. 20, [X.][X.] 168, 13).

cc) Die Voraussetzungen des [X.] zur [X.] 7 [X.]/[X.] liegen vor.

(1) Das Gymnasium verfügt über eine Anlage der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung.

(a) Zur Leittechnik gehören alle Informationen verarbeitenden und steuernden [X.]inrichtungen, die der automatischen Führung von technischen Anlagen dienen (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „Leittechnik“). Unter Gebäudeleittechnik sind die [X.]inrichtungen zu verstehen, mit der technische Gebäudeausrüstungen - wie etwa zentrale Heizungs- und Lüftungssysteme, Licht- und Beschattungsanlagen - im Wege der Gebäudeautomation über ein Anwendungsprogramm softwaregesteuert zentral überwacht und gesteuert werden können. Nach den Feststellungen des [X.]s werden die Heizungs- und Lüftungsanlage des [X.] und der Sporthalle zentral von einem softwarebasierten System über die im Gebäude verteilten [X.] gesteuert und überwacht.

(b) Diese Anlage der Gebäudeleittechnik weist erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung auf.

([X.]) Das Urteil des [X.]s unterliegt, soweit es um die Anwendung des Begriffs der „erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs geht, nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. [X.]s kann nur dahingehend überprüft werden, ob das [X.] den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine [X.]rfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zB [X.] 13. November 2019 - 4 [X.] 490/18 - Rn. 50, [X.][X.] 168, 306).

([X.]) [X.]ine Anlage der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung ist anzunehmen, wenn sie deutlich mehr Steuerungsmöglichkeiten aufweist als eine herkömmliche Anlage. Allein die Möglichkeit, eine Heizung von Sommer- auf Winterbetrieb umzustellen, eine Nachtabsenkung oder [X.] für das Wochenende vorzunehmen, genügt dazu nicht ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] [X.]ntgeltordnung [X.] Stand Oktober 2021 [X.] ([X.]) Teil [X.] 1.3.23 [X.]. 4.2 Rn. 37; [X.] in [X.]/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand November 2021 Teil [X.]XXIII Rn. 34; [X.] [X.] [X.]/[X.] Stand 1. September 2021 [X.] [X.] [X.] 7 Rn. 6). Demgegenüber kann die Möglichkeit, Heizkurven sowie den [X.] zu verändern und unabhängig von den [X.] des Gebäudes die Temperatur für jeden einzelnen Raum im [X.]inzelfall anzupassen oder schuljahresbezogen nach den Nutzungszeiten festzulegen, ausreichen (vgl. [X.] in [X.]/Steinherr [X.]O Rn. 38; [X.], 76, 79). Dem steht nicht entgegen, dass es sich „letztlich“ um die Steuerung der Raumtemperatur handelt (so aber [X.] [X.]O). [X.]ine [X.]inschränkung dahin, die Steuerungsmöglichkeiten müssten sich auf mehrere, zueinander in Wechselwirkung stehende Parameter beziehen, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. [X.]ine solche [X.]inschränkung gebietet auch nicht der Zweck der Regelung. Mit dem [X.]ingruppierungsmerkmal soll den durch den [X.]insatz intelligenter Gebäudetechnik gesteigerten Anforderungen Rechnung getragen werden ([X.] PersR Heft 10/2018, 29, 30). [X.]s bedarf daher keiner gesonderten Prüfung, ob eine erhebliche [X.]rhöhung der technischen Anforderungen etwa aufgrund einer komplizierten Technik oder einer Wechselwirkung der zu steuernden Parameter vorliegt.

(cc) Danach hat das [X.] seiner Würdigung den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ihn bei seiner Subsumtion beibehalten. [X.]ntgegen der Ansicht des Beklagten lässt das Berufungsurteil einen „wertenden Vergleich“ hinsichtlich des Merkmals der „erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung der Anlagen der Gebäudeleittechnik“ nicht vermissen. Das [X.] hat nicht nur festgestellt, dass der Kläger über die Gebäudeleittechnik zentral Heizkurven und [X.] verändern und die Temperaturen für jeden einzelnen Raum unabhängig von den [X.] des Gebäudes nach jeweiligen Nutzungszeiten im [X.]inzelfall anpassen und schuljahresbezogen festlegen kann. [X.]s hat seiner Wertung vielmehr auch zugrunde gelegt, dass diese Steuerungsmöglichkeiten über die einer herkömmlichen Anlage erheblich hinausgehen.

([X.]) Diese - auch in den [X.]ntscheidungsgründen möglichen - tatsächlichen Feststellungen des [X.]s sind für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat sie nicht fristgerecht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen. Seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, der Kläger habe den Umfang der Steuerungsmöglichkeiten einer herkömmlichen Anlage nicht darlegt, ist daher gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.

(ee) Der [X.]inwand des Beklagten, die aus dem [X.] stammende Anlage der Gebäudeleittechnik gelte als stark veraltet, greift nicht durch. Allein deren Alter steht der Annahme erheblich erweiterter Steuerungsmöglichkeiten nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Anlage nach den Feststellungen des [X.]s nach ihrer [X.]inrichtung im [X.] erweitert und modernisiert. Soweit der Beklagte weiterhin geltend macht, die Tätigkeit des [X.] entspreche in Bezug auf die [X.]instellung der Temperatur in den einzelnen Räumen derjenigen an einer herkömmlichen Heizungsanlage, ist dies schon deshalb unzutreffend, weil der Kläger diese Steuerung über die Gebäudeleittechnik und nicht „vor Ort“ vornimmt. Zudem lässt der Beklagte die vom [X.] festgestellten weitergehenden Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich der Heizungsanlage unberücksichtigt.

(2) Der Kläger bedient, überwacht und konfiguriert diese Anlage der Gebäudeleittechnik eigenverantwortlich.

(a) Die [X.]ingruppierung in die [X.] 7 [X.]/[X.] setzt voraus, dass der [X.] die Anlage bedient, überwacht und konfiguriert. [X.]s handelt sich um eine kumulative Aufzählung, wie die abschließende Konjunktion „und“ ergibt ([X.] in [X.]/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand November 2021 Teil [X.]XXIII Rn. 35; [X.] PersR Heft 10/2018, 29, 30).

(b) Die Tarifregelung definiert die Begriffe „bedienen“, „überwachen“, „konfigurieren“ und „eigenverantwortlich“ nicht. Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind ([X.] 16. Dezember 2020 - 4 [X.] - Rn. 25 [X.]; 25. Febr[X.]r 2009 - 4 [X.] 41/08 - Rn. 21, [X.][X.] 129, 355).

([X.]) Danach ist unter dem „Bedienen“ einer Anlage deren Handhabung oder Steuerung und unter dem „Überwachen“ einer Anlage deren Beobachtung zur Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit zu verstehen (vgl. [X.] Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Bedienung“ und Stichwort: „überwachen“; [X.] in [X.]/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand November 2021 Teil [X.]XXIII Rn. 35).

([X.]) Von einem „Konfigurieren“ ist auszugehen, wenn Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht angepasst werden. [X.]in [X.]ingriff in die Software iSd. Änderung der vom Hersteller vorgenommenen Programmierung ist nicht vorausgesetzt ([X.] in [X.]/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand November 2021 Teil [X.]XXIII Rn. 38; [X.] [X.] [X.]/[X.] Stand 1. September 2021 [X.] [X.] [X.] 7 Rn. 13; [X.] PersR Heft 10/2018, 29, 30; [X.], 76, 78).

([X.]a) „Konfigurieren“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „gestalten, ausgestalten“, und im Zusammenhang mit der Nutzung einer [X.]DV-Anlage, „die Software eines Computers oder eines elektronischen Gerätes an die Voraussetzungen des Systems und die Bedürfnisse des Benutzers anzupassen“ ([X.] Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „konfigurieren“). Danach wird eine Anlage konfiguriert, wenn ihre Systemeinstellungen im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Möglichkeiten unter Anwendung der Software angepasst werden.

([X.]b) Der [X.] bestätigt dieses Verständnis. Im Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] ist die [X.]ingruppierung von [X.]innen und [X.]n geregelt. Ihre Aufgabe ist die Betreuung und Sicherung der Funktionsfähigkeit des Objektes für seinen Zweck als Schulgebäude. Dies kann auch die bedarfsgerechte Anpassung der Systemeinstellungen der zu betreuenden Gebäudeautomationen im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten umfassen ([X.] [X.] [X.]/[X.] Stand 1. September 2021 [X.] [X.] [X.] 7 Rn. 13; [X.] PersR Heft 10/2018, 29, 30). Dagegen obliegt die Überprüfung und Änderung der werksseitigen Programmierung dem zuständigen IT-Fachpersonal oder dem Hersteller der technischen Anlage ([X.] [X.]O).

([X.]) [X.]s entstünde ein Wertungswiderspruch zu den [X.]ingruppierungsregelungen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, wenn eine [X.]ingruppierung eines [X.]s in die [X.] 7 [X.]/[X.] eine Programmiertätigkeit erforderte. Nach Teil A Abschnitt II Ziffer 2 der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] sind Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer [X.]rfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in die [X.] 6 [X.]/[X.] eingruppiert. Beschäftigte der [X.] 6 [X.]/[X.], die ohne Anleitung tätig sind, können eine Vergütung nach der [X.] 7 [X.]/[X.] beanspruchen und Beschäftigte der [X.] 7 [X.]/[X.], deren Tätigkeit „über die [X.] hinaus Gestaltungsspielraum erfordert“, nach der [X.] 8 [X.]/[X.]. Demnach erfolgt die [X.]ingruppierung eines Fachinformatikers, der Software nach Kundenwünschen programmiert, in [X.] 8 [X.]/[X.], da bei der Programmierung üblicherweise mehrere Wege zur Zielerreichung gegeben sind ([X.] in [X.]/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand November 2021 Teil [X.] Rn. 28). Diese [X.]ingruppierungsbestimmungen stehen der Annahme entgegen, die [X.]ingruppierung eines [X.]s in die [X.] 7 [X.]/[X.] setze eine Programmiertätigkeit voraus.

([X.]d) Dieses Verständnis entspricht dem Zweck der geänderten [X.]ingruppierungsmerkmale für [X.]. Mit deren [X.]inführung sollten den durch die Digitalisierung und dem zunehmenden Technikeinsatz gestiegenen Anforderungen Rechnung getragen werden. Mit dem Merkmal „konfigurieren“ wird die mit der Notwendigkeit der Anpassung von Systemeinstellungen unter Nutzung von Software verbundene Zunahme der Anforderungen beim [X.]insatz der Anlagen beschrieben und erfasst. Bei einem Verständnis, „konfigurieren“ erfordere nicht nur eine Anwendung unter Nutzung der vom jeweiligen Programm eröffneten [X.]instellungsmöglichkeiten, sondern auch eine Änderung der Programmierung, bliebe für das [X.] kaum ein sinnvoller Anwendungsbereich, da solche Aufgaben in der Regel einem Hausmeister weder übertragen werden noch von diesem ausgeführt werden können ([X.] PersR Heft 10/2018, 29, 30 f.). [X.]s kann jedoch nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien wollten sinnentleerte Normen schaffen ([X.] 20. Febr[X.]r 2018 - 3 [X.] 252/17 - Rn. 34 [X.], [X.][X.] 162, 46).

(cc) Unter „Verantwortung“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, dh. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinne ist unter [X.]igenverantwortung iSd. [X.] die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, selbst für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Ausführung der im Dienst- oder Arbeitsbereich übertragenen Tätigkeit einzustehen (vgl. zum Begriff „verantwortliche Betreuung“ iSd. Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum [X.] ([X.]) vom 31. Oktober 1991 [X.] 12. Juni 1996 - 4 [X.] 1055/94 - zu II 4 b der Gründe).

(c) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Würdigung des [X.]s, der Kläger habe eine Anlage der Gebäudeleittechnik eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren, nicht zu beanstanden. Das [X.] ist von den zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen und hat sie seiner Subsumtion zugrunde gelegt.

([X.]) Dem Kläger ist die Bedienung und Konfiguration der Anlage übertragen. [X.]r hat die Anlage nicht nur zu betätigen, etwa durch [X.]in- und Ausschalten, sondern unter Nutzung der [X.]instellungsoptionen, die über das softwarebasierte Bediensystem bestehen, die Vorgaben für Temperatur und Heizzeiten für einzelne Räume im Rahmen der vom Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten bedarfsgerecht anzupassen, die Pumpen für die einzelnen Heizkreise einzustellen und je nach [X.] die Steilheit der Heizkurve, den [X.] sowie das [X.]minimum und -maximum zu verändern; mithin die Anlage zu konfigurieren. Ihm obliegt weiterhin die Überwachung der Anlage. [X.]r hat [X.] und Diagramme für die [X.]inzelraumregelung sowie für die Heizpumpen zu überwachen, um im Fall einer Störung einen Neustart der Anlage durchzuführen.

([X.]) Diese Tätigkeiten hat der Kläger eigenverantwortlich auszuführen. [X.]r ist dafür verantwortlich, die ihm übertragenen Aufgaben der [X.], -überwachung und -konfiguration sachgerecht, pünktlich und ordnungsgemäß auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass er bei Fehlern in der Anlage, die er nicht selbst beheben kann, entsprechende Unternehmen hinzuzieht. Bei deren Tätigkeiten handelt es sich nicht um solche aus dem Aufgabenkreis des [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] [X.]ntgeltordnung [X.] Stand Oktober 2021 [X.] ([X.]) Teil [X.] 1.3.23 [X.]. 4.2 Rn. 38; [X.] in [X.]/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand November 2021 Teil [X.]XXIII Rn. 36).

[X.]) Das [X.] liegt entgegen der Ansicht der Revision in rechtlich erheblichem Maße vor.

(1) [X.]s ist nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden [X.] innerhalb des Arbeitsvorgangs in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 und Satz 5 [X.]/[X.] bestimmten Maße anfallen. Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. [X.]in solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (ausf. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 64 bis 68 [X.], [X.][X.] 172, 130; 13. Mai 2020 - 4 [X.] 173/19 - Rn. 41 [X.], [X.][X.] 170, 214).

(2) Nach diesen Maßstäben übt der Kläger Tätigkeiten aus, die sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich herausheben. Nach den Feststellungen des [X.]s dienen die Tätigkeiten des [X.] und Überwachens der Anlage der Gebäudeleittechnik der Funktionsfähigkeit des [X.], das ohne Heizung und Lüftung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.

6. Der Kläger kann ab dem 1. Jan[X.]r 2017 eine Vergütung der Stufe 3 und ab dem 1. Jan[X.]r 2020 der Stufe 4 der [X.] 7 [X.]/[X.] verlangen. Das ergibt sich aus § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] iVm. § 17 Abs. 4 [X.]/[X.] in der bis zum 28. Febr[X.]r 2017 geltenden Fassung.

7. [X.]ntgegen der Ansicht des [X.]s sind die [X.]ntgeltansprüche des [X.] aus dem [X.] nicht nach § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] verfallen. [X.]r hat bereits mit seinem Schreiben vom 13. April 2017 - und nicht erst mit demjenigen vom 26. Juni 2018 - die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gewahrt.

a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. [X.]r soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden ([X.] 11. April 2019 - 6 [X.] 104/18 - Rn. 32, [X.][X.] 166, 285; 28. Febr[X.]r 2018 - 4 [X.] 816/16 - Rn. 50, [X.][X.] 162, 81). Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der [X.]rfüllung dieser Forderung besteht ([X.] 17. November 2021 - 4 [X.] 77/21 - Rn. 34 [X.]). [X.]iner ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es zur Geltendmachung nicht.

b) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] wird für Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Überleitung in die neue [X.]ntgeltordnung nach § 29b TVÜ-[X.] stehen, nicht von der in § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] genannten Ausschlussfrist als einer Spezialregelung verdrängt. Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] beschränkt (ausf. [X.] 18. September 2019 - 4 [X.] 42/19 - Rn. 26 ff., [X.][X.] 168, 13).

c) Ob ein Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] zugleich eine - ausreichende - Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist deshalb in jedem [X.]inzelfall gesondert zu prüfen ([X.] 18. September 2019 - 4 [X.] 42/19 - Rn. 32, [X.][X.] 168, 13).

[X.]) Die vom [X.] vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, [X.]rfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. [X.] 17. November 2021 - 4 [X.] 77/21 - Rn. 35).

[X.]) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des [X.]s, der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 13. April 2017 nur einen Höhergruppierungsantrag gestellt, nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung den Wortlaut des Schreibens nicht hinreichend beachtet. Der Kläger hat seine „Höhergruppierung und [X.]ingruppierung in die [X.] 7 rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2017 geltend“ gemacht. Damit hat er nicht nur einen Höhergruppierungsantrag gestellt, sondern zusätzlich („und“) zum Ausdruck gebracht, dass er ab dem genannten Datum Vergütung nach der [X.] 7 [X.]/[X.] verlangt. Für einen Höhergruppierungsantrag allein hätte es der Angabe der [X.] nicht bedurft. Diesem Verständnis steht weder die Angabe im Betreff des Schreibens noch die dortige Bezugnahme auf § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] entgegen. Für den Beklagten ist die Auffassung des [X.] hinreichend deutlich geworden, Vergütung nach der [X.] 7 [X.]/[X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2017 beanspruchen zu können. Die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütung war für den Beklagten damit erkennbar.

II. Das auf die Zinsforderungen bezogene Feststellungsbegehren ist lediglich teilweise begründet. Die [X.] ab April 2017 sind jeweils ab dem [X.]rsten des Folgemonats, die für die Monate Jan[X.]r bis März 2017 allerdings erst ab dem 1. Oktober 2018 mit dem gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen.

1. Die [X.] für die Zeit von Jan[X.]r bis März 2017 sind nach § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 1. Oktober 2018 zu verzinsen.

a) Für die nachzuzahlenden [X.] ist eine Mahnung nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da für diese eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt ist. Aufgrund des konstitutiven Charakters des [X.] nach § 29b TVÜ-[X.] sind die Ansprüche nach der neuen [X.]ntgeltordnung für die Monate Jan[X.]r bis März 2017 erst ab Zugang des Antrags entstanden. Sie wurden, da die Fälligkeit eines Anspruchs regelmäßig nicht vor seiner [X.]ntstehung eintritt, erst ab diesem Zeitpunkt fällig. § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] ist insoweit nicht einschlägig, so dass die [X.]ntgeltansprüche nicht schon ab dem [X.]rsten des jeweiligen Folgemonats zu leisten waren.

b) [X.]ine Mahnung ist erst mit der endgültigen Ablehnung des [X.] durch den Beklagten mit Schreiben vom 28. September 2018 überflüssig geworden, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Damit befand sich der Beklagte mit der Zahlung der [X.] erst ab dem 1. Oktober 2018 in Verzug. Der Kläger hat nicht dargelegt, der Beklagte sei vor dem 1. Oktober 2018 durch eine Mahnung in Verzug gesetzt worden. Zwar enthält das Schreiben des [X.] vom 26. Juni 2018 eine Mahnung. [X.]s ist aber weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass dem Beklagten dieses Schreiben zugegangen ist.

2. Für die ab April 2017 fällig gewordenen [X.] schuldet der Beklagte nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach [X.]intritt der Fälligkeit zustehen (vgl. [X.] 19. Mai 2015 - 3 [X.] 891/13 - Rn. 45 [X.]). Als Teil des monatlich zu zahlenden [X.]ntgelts waren sie aufgrund des konstitutiven Charakters des [X.] durch das dem Beklagten spätestens am 18. April 2017 zugegangene Schreiben vom 13. April 2017 entstanden (vgl. [X.] 18. September 2019 - 4 [X.] 42/19 - Rn. 32, [X.][X.] 168, 13) und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] am letzten [X.] (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein vom Kläger benanntes Konto zu zahlen.

3. Die [X.] sind nicht nach § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] verfallen. Durch die Geltendmachung eines [X.]ntgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind. [X.]s widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist ([X.] 17. November 2021 - 4 [X.] 77/21 - Rn. 38).

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 ZPO.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    M. Rennpferdt     

        

        

        

    Peter Thieß    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 AZR 354/21

23.02.2022

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Neuruppin, 13. November 2019, Az: 5 Ca 493/19, Urteil

§ 12 TVöD, § 37 Abs 1 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIII Entgeltgr 7 TVöD, § 29b Abs 1 TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2022, Az. 4 AZR 354/21 (REWIS RS 2022, 2393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2393

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5 Sa 39/22

7 Sa 661/21

5 Sa 938/21

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