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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 7/14
vom
5. Mai 2014
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 5.
Mai 2014 durch [X.]
Dr.
Meier-Beck sowie die Richter Prof.
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, [X.] und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der [X.] zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
Die Betroffene trägt nach §
90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der [X.] anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
KVR 19/06, WuW/E
DE-R
1982 -
Kosten-verteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
1
2
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3
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In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2013 -
VI-3 Kart 92/09 (V)
-
2
Meta
05.05.2014
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2014, Az. EnVR 7/14 (REWIS RS 2014, 5906)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5906
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