Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2015, Az. EnVR 53/15

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 1171

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:071215BENVR53.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 53/13
vom
7. Dezember 2015
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß am 7. Dezember
2015

beschlossen:

Die [X.] trägt die Kosten des Beschwerde-
und des [X.] einschließlich der notwendigen [X.] der Betroffenen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000

Gründe:
I.
Die Betroffene, die bundesweit zur Belieferung von Kunden Strom und Gas vertreibt sowie in der [X.] [X.] als Grundversorger i.S.d. § 36 [X.] tätig ist, wendet sich gegen die Festlegung der [X.] vom 14. Dezember 2011 ([X.]-11-024), in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung indivi-dueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 [X.] in der ab 4. August 2011 geltenden Fassung geregelt werden. Die [X.] ist der auf Aufhebung der Festlegung gerichteten Be-schwerde entgegengetreten.
1
-
3
-
Das Beschwerdegericht hat die Festlegung antragsgemäß aufgehoben. Dagegen hat
sich die [X.] mit ihrer vom Beschwerdegericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde
gewendet.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 hat die [X.] die angegriffene Festlegung im Hinblick auf die am 22. August 2013 in [X.] getre-tenen Änderungen von
§ 19 Abs. 2 [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2015 widerrufen. Die Betroffene hat daraufhin mit [X.] vom 2. April 2015 die Beschwerde für erledigt erklärt. Die [X.] hat sich der Erledi-gungserklärung mit [X.] vom 29. April 2015 angeschlossen. Die [X.] stellen wechselseitige Kostenanträge.
II.
Die Kosten des Beschwerde-
und des [X.] hat die [X.] zu tragen.
1. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß §
90 [X.] in Verbindung mit §
162 Abs.
2 Satz
1 VwGO und §
91a Abs.
1 Satz
1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes ([X.], Beschluss vom 22. Dezember 2009 -
EnVR 64/08 Rn. 3 f.; Beschluss vom 18.
Oktober 2011 -
KVR 35/08, [X.]/E [X.]-R 3465 Rn.
3 mwN).
2. Bei Anlegung dieses Maßstabes erscheint es im [X.], die Kosten der [X.] aufzuerlegen, weil die Rechtsbe-schwerde ohne Erfolg geblieben wäre.
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3
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6
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4
-

Das Beschwerdegericht hat die Festlegung der [X.] vom 14. Dezember 2011 zu Recht schon deshalb für rechtswidrig erachtet und auf-gehoben, weil § 19 Abs. 2 [X.] in der zum 4. August 2011 in [X.] ge-setzten Fassung nichtig sei. Der [X.] hat bereits entschieden, dass diese Vor-schrift nichtig ist ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2015 -
EnVR 32/13 Rn.
7 ff.

[X.]). Die dort angestellten Erwägungen sind auch für den Streitfall maßgeblich.
III.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird
in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht

auf 50.000

festgesetzt.

[X.]
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2013 -
VI-3 Kart 20/12 (V) -

7
8

Meta

EnVR 53/15

07.12.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2015, Az. EnVR 53/15 (REWIS RS 2015, 1171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1171

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