Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2020, Az. VI ZR 124/18

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11950

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:280120BVIZR124.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 124/18
vom
28. Januar 2020
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2020 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen von [X.], [X.], [X.] und den Richter
Dr. Klein

beschlossen:

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

festgesetzt.

Gründe:
Der Wert der vom
Kläger mit der Revision geltend zu machenden [X.] übersteigt 2nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO
a.[X.], nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer [X.] sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 -
VI ZR 5/18, juris
Rn. 3; vom 5. März 2018
-
VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 -
VI [X.], [X.], 181 Rn. 5). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem [X.]deführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den [X.] vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts -
und einer entsprechend höheren Beschwer -
rechtfertigen, nicht hinreichend 1
2
-
3
-

berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO
a.[X.]
zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März
2018
-
VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 -
VI [X.], [X.], 181 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2016 -
III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils
mwN).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert
der mit

Der Kläger hat
den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 20.
Dem Vor-schlag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Streitwert festzusetzen, hat der Kläger ausdrücklich
mit der Begründung widersprochen, üblicherweise werde ein
Aufschlag von 1/3 erhoben, der auch hier angemessen sei. Dementsprechend hat das [X.] den Streitwert auf setzt, was der Kläger in der Berufungsinstanz nicht
beanstandet
hat.
Auch das [X.] hat den Streitwert auf 20.000

Erst in der Nichtzu-lassungsbeschwerde
hat der Kläger den Wert seines Begehrens auf 22.5beziffert, ohne jedoch aufzuzeigen, dass bereits in den Vorinstanzen vorge-brachte Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts -
und einer ent-sprechend höheren Beschwer -
rechtfertigen und bei der Festsetzung des Streitwerts nicht

3
-
4
-

ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Auffassung der Beschwerde, "im Streitfall liegen Umstände vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz der rügelo-sen Wertfestsetzung geboten erscheinen lassen", teilt der Senat nicht.
Seiters
von [X.]
Oehler

Roloff
Klein

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 04.05.2017 -
27 O 585/16 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2018 -
10 [X.] -

Meta

VI ZR 124/18

28.01.2020

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2020, Az. VI ZR 124/18 (REWIS RS 2020, 11950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11950

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VI ZR 5/18

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