Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZB 244/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5849

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 244/10

vom

9. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein
und Vill, die Richterin [X.] und den Richter
Dr. Fischer

am 9. Juni 2011
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin
wird der Beschluss des [X.], 4.
Zivilsenat, vom 23.
September 2010 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als das Beschwerdegericht
die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet hat.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der
Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.], Zivilkammer 30, vom 7.
April 2010 wie folgt abgeändert:

Die von dem
Beklagten an die Klägerin nach dem vollstreckbaren Vergleich des [X.] vom 4.
November 2009 im Wege der Ausgleichung zu erstattenden Kosten werden auf 682,96

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.
März 2010 festgesetzt.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-wiesen.

Von den
Kosten der Rechtsmittelverfahren
tragen der Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10.
-

3

-

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
bis zu 300

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Beklagten der Klägerin zu
erstattenden Kosten.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von [X.] in Anspruch genommen. Das Verfahren wurde durch [X.] vom 4.
November 1999 beendet, wonach die Klägerin 1/4
und der Beklagte 3/4 der Kosten des [X.] zu tragen haben; die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Das [X.] hat im [X.] die zu erstattenden Kosten auf 498,99

und hierbei für die [X.]
einen Streitwert von 7.257,93

. Dabei hat es die von der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten nach Nr.
3100 VV [X.] geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr nur in Höhe einer
0,65-fachen Gebühr berücksichtigt. Den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr hat es mit der Begründung abgelehnt, die nach Angabe der Klägerin
für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres
Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäfts-gebühr sei gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 zu Nr.
3100 VV [X.] hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

1
2
-

4

-

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Ober-landesgericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat allerdings im Gegen-satz zum [X.] den zugrunde zu
legenden Streitwert mit 6.654

n-satz gebracht, weil der eingeklagten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr keine streitwerterhöhende Bedeutung zukomme (§
4 ZPO); die zu erstattenden Kos-ten wurden mithin auf 465,41

Mit ihrer
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die
Klägerin
die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr
und begehrt die Kosten wie beantragt festzusetzen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. An die Zulassung der [X.] ist der Senat gebunden (§
574 Abs.
3 Satz
2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde hat
in der Sache
überwiegend Erfolg.

a) Bis zur Einführung des §
15a [X.] durch Art.
7 Abs.
4 Nr.
3 des Ge-setzes vom 30.
Juli 2009 ([X.]
I S.
2449, 2470) entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des [X.], dass nach Vorbemer-kung
3 Abs.
4 zu Nr.
3100 VV
[X.] eine in derselben Angelegenheit [X.] Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2007 -
VIII
ZR
86/06, [X.], 2049 Rn.
11; Versäumnisurteil vom 11.
Juli 2007 -
VIII
ZR
310/06, [X.], 3500 Rn.
11
f; Beschluss vom 22.
Januar 2008 -
VIII
ZB
57/07, [X.], 1323 Rn.
6; vom 30.
April 2008 -
III
ZB
8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn.
4).
3
4
5
6
-

5

-
Nach dem Inkrafttreten des §
15a [X.], der in seinem Absatz
2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung [X.] kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des [X.] den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in §
15a [X.] die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat ([X.], Beschluss vom 2.
September 2009 -
II
ZB
35/07, NJW 2009, 3101 Rn.
8; vom 9.
Dezember 2009 -
XII
ZB
175/07, NJW 2010, 1375 Rn.
16
ff; vom 11.
März 2010 -
IX
ZB
82/08, [X.] 2010, 358; vom 31.
März 2010 -
XII
ZB
230/09, [X.] 2010, 256; vom 29.
April 2010 -
V
ZB
38/10, [X.] 2010, 471; vom 17.
Juni
2010 -
V
ZB
176/09, [X.] 2010, 459; vom 10.
August 2010 -
VIII
ZB
15/10, [X.] 2011, 22;
vom 15.
September 2010 -
IV
ZB
5/10, [X.] 2010, 474;
vom 28.
Oktober 2010 -
VII
ZB
15/10, NJW 2011, 1367
Rn.
6; vom 7.
Februar 2011 -
I
ZB 95/09, Rn.
12).

b) Das
Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte Verfah-rensgebühr zu Unrecht gekürzt. Ein Ausnahmefall nach §
15a Abs.
2 [X.] liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Bei ungekürzter Berücksichtigung der von beiden Parteien geltend gemachten [X.] mit dem Betrag von jeweils 487,50

t sich der von der Beklagten der
Klägerin
-
auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht zutref-fend in Ansatz gebrachten und von der Rechtsbeschwerde sachlich nicht ange-griffenen Streitwerts von 6.654

-
zu erstattende Betrag mit 682,96

Soweit die Klägerin auch in der [X.] daran festge-halten hat, die Kosten, wie erstinstanzlich
beantragt, auf der Grundlage des 7
8
-

6

-
Streitwerts von 7.257,93

n-begründet. Gleiches gilt für die sofortige Beschwerde.

Kayser
Gehrlein
Vill

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
330 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.09.2010 -
4 [X.] -

Meta

IX ZB 244/10

09.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZB 244/10 (REWIS RS 2011, 5849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5849

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