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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:120220B4STR418.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 [X.]
vom
12. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
Februar 2020
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe ergibt, dass der Angeklagte die Taten vorsätzlich beging.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]
100 Js 371/18 51 [X.]
Meta
12.02.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2020, Az. 4 StR 418/19 (REWIS RS 2020, 11881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11881
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