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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 213/08 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]eil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 101.142,93 • festgesetzt. Gründe: Im Streitfall ist ein symptomatischer Rechtsfehler nicht erkennbar. 1 Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Pfändung der streitge-genständlichen, ursprünglich der [X.] zuste-henden Forderung durch das Finanzamt wegen der zuvor erfolgten Abtretung an die Klägerin ins Leere ging, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung ([X.]Z 100, 36, 42; [X.], [X.]. v. 26. Mai 1987 - [X.] ZR 201/86, [X.], 495; [X.]. v. 12. Dezember 2001 - [X.], [X.], 755, 757). Auch falls die Klägerin persönlich für die Steuerschulden der [X.] haften sollte, scheitert eine Pfändung der an sie abgetretenen Forderung jedenfalls an einem ihr gegenüber fehlenden Titel des Finanzamts. Die Annahme des Berufungsge-richts, dass die Fehlberatung durch den Beklagten anläßlich einer von ihm [X.] - 3 - der inhaltlich noch zeitlich bestrittenen Besprechung vom Dezember des Jahres 1999 stattgefunden hat, stellt eine der revisionsrechtlichen Prüfung entzogene tatbestandliche Feststellung dar (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f). Sollte die Schadensberechnung durch das Be-rufungsgericht die Grenzen des § 287 ZPO überschreiten, läge allenfalls ein bloßer Subsumtionsfehler vor, der ein Eingreifen des [X.] nicht gebietet. Ganter Gehrlein [X.]
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 O 213/07 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2008 - [X.]/07 -
Meta
17.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 213/08 (REWIS RS 2009, 1677)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1677
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