Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. III ZR 197/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5530

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 22. Januar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 [X.] Zur haftungsrechtlichen Zuordnung eines Schadens, der dem Bauherrn [X.] der amtspflichtwidrigen Aufhebung einer Baugenehmigung dadurch entstanden ist, dass der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer von ei-nem für diesen Fall eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und den vertraglich zugesagten "pauschalen Schadensersatz" verlangt hat. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.]

[X.] - 2 - [X.]er II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2008 aufgehoben. [X.]ie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen. [X.]er Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand [X.]ie Klägerin ist aus übergegangenem Recht Inhaberin einer Baugeneh-migung, die 2002 zur Errichtung von jeweils einem Photovoltaik Modulträger an zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung [X.]erteilt wurde. 1 [X.]ie Klägerin hatte am 30. August 2004 mit der Firma [X.]

einen Vertrag über das Bauvorhaben "[X.] an Windkraftanlage in [X.]" geschlossen. In § 1 des Vertrages erklärte die Klägerin, dass die benötigten Baugenehmigungen "rechtskräftig und 2 - 3 - frei von Widersprüchen" vorlägen. § 6 hatte in den hier maßgeblichen Teilen folgenden Wortlaut: "Im Bereich des benannten Vorhabens haben diverse rechtliche Hindernisse zu Verzögerungen bei der Ausführung der existenten WKA geführt. Auch [X.] sind möglich. [X.]aher werden in dieser Frage und der damit einhergehend mögli-chen Kostenrisiken präventiv folgende Regelungen getroffen. 1. ... 2. Im Falle behördlicher Eingriffe in die Genehmigung oder er-schwerter behördlicher Auflagen hinsichtlich der Bauausführung hat der [X.]L (Fa. [X.] ) zwischen der [X.] durch den BH (Klägerin) bis zum Baube-ginn der Modulträger das Recht mit sofortiger Wirkung vom [X.] zurückzutreten, wenn Erkenntnisse oder Ereignisse die Um-setzung verzögern oder zu verzögern drohen. [X.]er [X.]L hat eine Klärung über den Rechtsweg nicht abzuwarten, da dessen Aus-gang ungewiss und zeitlich unbestimmt ist. 3. Im Falle des Rücktritts des [X.]L gemäß § 6 Abs. 2 ist BH zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro verpflichtet, der die entgangene Auftragsannahme durch den [X.]L in Erwar-tung der hindernisfreien Ausführung der rechtskräftigen [X.] des hier gegenständlichen Vorhabens eingeplant hat und in der Folge auf die Auftragsannahme dritter Projekte im Jahresendgeschäft verzichtet hat. 4. ... " Am 10. September 2004 zeigte die Klägerin den zum 24. September 2004 beabsichtigten Baubeginn dem beklagten [X.] an. Ohne Anhörung hob dieser am 21. September 2004 die Baugenehmigung auf und forderte die Klägerin auf, Antragsunterlagen zur [X.]urchführung eines Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorzulegen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 22. September 2004 Widerspruch ein. Nachdem die Firma [X.]3 - 4 - von der Klägerin über die Aufhebung der [X.] in Kenntnis gesetzt worden war, erklärte diese mit Schreiben vom 22. September 2004 den Rücktritt von dem Vertrag mit der Klägerin und [X.] sie unter dem 1. Oktober 2004 zur Zahlung von 5.000 • auf. Mit Bescheid vom 3. November 2004 hob der beklagte [X.] seine [X.] vom 21. September 2004 wieder auf. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz in Höhe des an die Firma [X.]

bezahlten Betrages in Höhe von 5.000 • geltend. 4 [X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage ab-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 5 Entscheidungsgründe [X.]ie Revision hat Erfolg. 6 [X.] [X.]as Berufungsgericht hat ausgeführt: Es liege eine Verletzung der dem Schutz der Klägerin dienenden Amtspflichten durch die Beklagte vor. [X.]er hier geltend gemachte Schaden sei aber nicht vom Schutzbereich der Amtspflicht umfasst. [X.]ie Klägerin mache einen Schaden geltend, welcher infolge einer frei 7 - 5 - vereinbarten vertraglichen Verpflichtung gegenüber einem von ihr beauftragten Unternehmer entstanden sei. [X.]iese weiche vom gesetzlichen Haftungsleitbild des Einstehenmüssens für Leistungsstörungen oder Pflichtverletzungen bei der [X.]urchführung eines (Werk-)Vertrages so erheblich ab, dass sie nicht mehr vom Schutzbereich der Amtspflicht erfasst sei. I[X.] [X.]ie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion nicht stand. [X.]er Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzan-spruch in Höhe von 5.000 • gegen den beklagten [X.] nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 [X.] zu. 8 1. [X.]as Berufungsgericht hat die Verletzung einer dem Schutz des Vermö-gens der Klägerin dienenden Amtspflicht durch den beklagten [X.] bejaht. [X.]ies nimmt die Revisionsklägerin als für sich günstig hin. 9 2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch durch den bei der Klägerin eingetretenen Vermögensnachteil in Form der Belastung mit der Verbindlichkeit gegenüber der Firma [X.]

ein Schaden entstanden, der vom Schutzzweck der hier verletzten [X.] umfasst ist und deswegen im Wege des Amtshaftungsanspruchs vom beklagten [X.] ersetzt verlangt werden kann. 10 a) [X.]er Schutzzweck dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung. [X.]er Ersatzanspruch hängt dementsprechend davon ab, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck 11 - 6 - und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt werden sollte (Senatsurteil [X.] 125, 258, 269). [X.]abei ist, soweit begünstigende [X.] wie die Baugenehmigung in Rede stehen, auf das Vertrauen abzu-stellen, das die Maßnahme begründen soll (Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 - [X.]/01 - NVwZ 2003, 376, 377). Für die Baugenehmigung hat der Senat ausgeführt, dass die zuständige Behörde auf die Interessen des Bauherrn Rücksicht zu nehmen hat, als sie ihm nicht ohne ausreichende rechtliche Grundlage deren Erteilung verweigern darf. [X.]arüber hinaus fällt mit ihrer Erteilung das bis dahin bestehende Bauverbot und der Bauherr ist nunmehr befugt, mit dem Bauen entsprechend der Genehmi-gung zu beginnen. Es wird deshalb für ihn mit der Baugenehmigung ein [X.] geschaffen, dass er nunmehr davon ausgehen darf, dass der der Baugenehmigung entsprechenden [X.]urchführung seines Bauvorhabens ([X.] Hindernisse nicht entgegenstehen und er dementsprechend wirtschaftlich disponieren kann (Senatsurteile [X.] 60, 112, 116 f; 105, 52, 54 f; 109, 380, 394; 134, 268, 276 f; 144, 394, 396 f). Zwar geht der [X.] der im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Pflicht nicht da-hin, den Bauherrn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die ihm bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens erwachsen können. [X.]ie Baugenehmigung ist aber ausreichende Vertrauensgrundlage für den Bauherrn, unmittelbar mit der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens zu beginnen und zu diesem Zweck konkrete Aufwendungen für die Planung und [X.]urchfüh-rung des Vorhabens zu tätigen (vgl. Senatsurteile [X.] 134, 268, 277; vom 5. Mai 1994 - [X.] - NJW 1994, 2087, 2091). [X.]as gilt jedenfalls in den Grenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (Senatsurteil [X.] 134 aaO). [X.]er Bauherr hat es aber nicht in der Hand, durch eine besondere Vertragsgestaltung den Schutzbereich der Amtspflichten der 12 - 7 - Bauaufsichtsbehörde uferlos dahin zu erweitern, dass jedes beliebige Vermö-gensinteresse darunter fällt (Senatsurteil [X.] 125, 258, 269 f). [X.]er Schutzzweck der Amtspflichten, eine erteilte Baugenehmigung nicht zu Unrecht zurückzunehmen, korrespondiert dabei als belastender Verwal-tungsakt mit der Reichweite des Vertrauens, den die zurückgenommene [X.] für den Bauherrn begründet hat. 13 b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Schutzzweck der Amtspflichten des beklagten [X.]es zu eng gezogen. [X.]er Umstand, dass die als Schaden geltend gemachte Belastung mit einer Ver-bindlichkeit gegenüber einem [X.]ritten ihre Grundlage in einer von den dispositi-ven Normen des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff, insbesondere §§ 642 ff BGB) abweichenden Vereinbarung findet, rechtfertigt es für sich allein nicht, sie nicht mehr als von der Vertrauensgrundlage der Baugenehmigung umfasst anzuse-hen. [X.]er Schutzzweck der Amtspflichten der für die Erteilung und die Rück-nahme einer Baugenehmigung zuständigen Behörde ist nicht darauf begrenzt, dass nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die der Erfüllung allein unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitender Forderungen gegen den Bauherrn als Geschädigten dienen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses bis auf die Grenzen zwingender Vorschriften in [X.] Umfang den beiderseitigen Interessen bei der Vertragsdurchführung Rechnung tragen können, in dem sie gerade in Abweichung von der gesetzli-chen Regelung Ansprüche zwischen ihnen begründen oder ausschließen. [X.]es-halb ist ausgehend von der Vertrauensgrundlage, die durch die später [X.] aufgehobene Baugenehmigung begründet wurde, in den Mittelpunkt zu rücken, ob die vom Geschädigten eingegangene Verpflichtung unmittelbar mit der [X.]urchführung der beabsichtigten Baumaßnahme verbunden ist; ist dies zu 14 - 8 - bejahen, so ist der zur Erfüllung dieser Forderung aufgewendete Betrag grund-sätzlich ersatzfähig. In Abgrenzung dazu sind insbesondere solche Forderun-gen aus Vereinbarungen nicht mehr vom Schutzzweck der Amtspflichten der Behörde umfasst, die mit Blick auf die bezügllich des konkreten Bauvorhabens bestehende Interessenlage der Vertragspartner nicht mehr nachvollziehbar sind, etwa weil sie der Kompensation von Nachteilen dienen, die bei anderen Bauvorhaben der Vertragsparteien entstanden sind. Allgemein kann gesagt werden, dass sich die schadensersatzpflichtige Körperschaft solche "schadens-ursächlichen" [X.] nicht entgegenhalten lassen muss, auf die sich ein wirtschaftlich denkender Vertragspartner auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite nicht einlassen würde. Ebenfalls sind solche Forderungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf eine - als möglich erkannte - Amtspflichtverletzung begründet wurden, um für diesen Fall eine möglichst ho-he Schadensersatzforderung geltend machen zu können. c) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Klägerin ein zu [X.] Schaden in Höhe von 5.000 • durch die Belastung mit der Forderung der Firma [X.] nach deren Rücktritt vom Vertrag mit der Klägerin infolge der Aufhebung der Baugenehmigung durch den [X.] [X.] entstanden ist. Es handelte sich um eine Aufwendung zur Aus-führung des Bauvorhabens. 15 [X.]er Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma [X.]

war objektbezogen und diente der Verwirklichung des genehmig-ten Bauvorhabens; die hier konkrete Regelung war von den Vertragsparteien als Ausgleich der gegenseitigen Interessen vereinbart worden. [X.]abei ist zu be-rücksichtigen, dass dann, wenn Arbeiten an einem Grundstück des Bestellers auszuführen sind, es grundsätzlich Sache des Bestellers ist, dafür Sorge zu 16 - 9 - tragen, dass die für die Bauausführung erforderlichen rechtlichen Vorausset-zungen - wie z.B. die Baugenehmigung - vorliegen ([X.], Urteil vom 27. Juli 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 3413, 3415 Rn. 33; [X.]/ [X.], 5. Aufl., § 642 Rn. 11; siehe auch vgl. § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). Vor diesem Hintergrund entfernt sich die Vereinbarung der Vertragsparteien, die der Klägerin als dem Besteller des Werks auch das Risiko zuweist, dass die einmal erteilte Baugenehmigung bis zur Vollendung des Werks Bestand haben wird, jedenfalls nicht erheblich vom Leitbild des "typischen Bauvertrags". Eine derartige Klausel liegt auch nicht außerhalb der Interessenlage wirtschaftlich denkender Parteien. Ob der Klägerin ein Verschulden als Voraussetzung möglicher gesetzli-cher Haftungsnormen zur Last fiele, wenn die Baugenehmigung fehlte, beurteil-te sich nach dem Verhältnis der Klägerin zum beklagten [X.], das für die Firma [X.] nicht ohne weiteres einsehbar und aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität nicht sicher zu beurtei-len war. Zugleich setzt der Nachweis eines Gewinnentgangs die Offenlegung der eigenen Kalkulation voraus. Im Übrigen können auch insoweit für die für einen Schadenseintritt im Verhältnis zur Klägerin darlegungspflichtige Firma [X.] Beweisschwierigkeiten entstehen. 17 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die in § 6 Nr. 2 des Vertrags enthaltene Regelung, wonach sich der Auftragnehmer im Falle der Aufhebung der Baugenehmigung mit sofortiger Wirkung vom [X.] kann, nicht von vornherein als nicht mehr [X.] und damit sach-fremd angesehen werden. [X.]ie Vertragspartner gingen, was auch im Wortlaut des Vertrags hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist, bei [X.] angesichts ihrer bei früheren Bauvorhaben gemachten Erfahrungen 18 - 10 - und unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrensdauer in verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass im Falle eines —behördli-chen Eingriffs in die [X.] die Klärung der Rechtslage längere [X.] in Anspruch nehmen wird. War aber zu vermuten, dass die [X.]spanne, innerhalb der dem Unternehmer ein weiteres Festhalten am Vertrag zugemutet werden kann (dabei mag ein [X.]raum von etwa drei Monaten angesetzt werden [X.], vgl. § 6 Nr. 7 VOB/B), bei weitem überschritten wird, ist es [X.], dass die Klägerin der Firma [X.]

ein sofor-tiges Kündigungsrecht eingeräumt hat, wodurch für beide Vertragspartner um-gehend Klarheit geschaffen werden konnte. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass für die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags oder auch bei [X.] des Kündigungsrechts erkennbar war, dass der beklagte [X.] be-reits sechs Wochen später seine amtspflichtwidrige Verfügung wieder aufheben würde. Auch die Höhe der vertraglich vereinbarten Zahlung in Höhe von 5.000 • bei einem Gesamtauftragsvolumen von 55.350 • lässt für sich keinen Schluss darauf zu, hier könnten andere, sachwidrige Gesichtspunkte eingeflossen sein, die keinen Bezug zur Ausführung des Bauvorhabens aufweisen. [X.]as [X.] hat solche nicht festgestellt; diesbezügliche [X.] hat der [X.] nicht erhoben. 19 [X.]aran ändert auch nichts, dass nach der Rechtsprechung des Senats das Provisionsinteresse in der Hand des Architekten des Grundstückseigentü-mers keinen inneren sachlichen Bezug zu den Amtspflichten der Bauaufsichts-behörde bei Bearbeitung einer vom Architekten im eigenen Namen beantragten Bauvoranfrage aufweist (vgl. Senatsurteil [X.] 125, 258, 269). Hier geht es nicht um die Amtshaftungsansprüche des Auftragnehmers des Bauherrn, [X.] - 11 - dern um solche des Bauherrn selbst. Für ihn geht es aber nicht um das Provi-sionsinteresse seines Auftragnehmers. Für ihn stellt sich vielmehr die Verbind-lichkeit als eine sein Vermögen mindernde Belastung aufgrund des zur [X.]urch-führung des Bauvorhabens geschlossenen Vertrages dar. 3. [X.]er Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da sie [X.] ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 21 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.08.2007 - 11 O 221/06 - [X.], Entscheidung vom 09.07.2008 - 1 U 1210/07 -

Meta

III ZR 197/08

22.01.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. III ZR 197/08 (REWIS RS 2009, 5530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5530

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