Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. VII ZB 20/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9097

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09
vom 24. Februar 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 485 Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Das gilt auch dann, wenn das Beweissiche-rungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 46). [X.], Beschluss vom 24. Februar 2011 - [X.]/09 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.] zu tragen. Gründe: [X.] Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass ihm in entsprechender An-wendung von § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten eines von ihm eingeleiteten selb-ständigen Beweisverfahrens auferlegt worden sind. 1 Der Antragsteller hat zur Klärung angeblicher Mängel einer vom [X.] installierten Heizungsanlage gegen diesen ein selbständiges Be-weisverfahren eingeleitet. Den zunächst mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen hat der Antragsteller mit Erfolg wegen Befan-genheit abgelehnt. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens trat ein, weil der Antragsgegner den Einzelrichter - auch in einem Beschwerdeverfahren ohne Erfolg - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Bevor dem [X.] - ren Fortgang gegeben worden ist, ließ der Antragsteller die Mängel vollständig beseitigen, nach seiner Behauptung, weil zwischenzeitlich ein Wasserschaden im Bereich der Fußbodenheizung entstanden war. Dies hat er dem [X.] mitgeteilt und die Auffassung vertreten, dass ein Fall der "sachlichen Erledi-gung" des Verfahrens eingetreten sei. 3 Auf Antrag des Antragsgegners hat das [X.] dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Die hiergegen einge-legte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller weiterhin die Zu-rückweisung des Antrags des Antragsgegners erreichen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat sich der Begründung des [X.]s angeschlossen, dass die Kostentragungspflicht des Antragstellers aus einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO folge. Mit der Mitteilung des Antragstellers, dass die Mangelbeseitigung durch Dritte zwischenzeitlich abge-schlossen worden sei, habe er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Fortführung des Verfahrens nicht mehr wünsche, zumal diesem durch die Beseitigung des Mangels die Grundlage entzogen worden sei. Da in einem selbständigen Beweisverfahren eine einseitige Erledigungserklärung hin-sichtlich der Hauptsache nicht in Betracht komme, sei die Mitteilung deshalb allein im Sinne einer Antragsrücknahme zu interpretieren, was die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO nach sich ziehe. Das Beschwerdegericht meint weiter, dass der Grund für die Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selb-5 - 4 - ständigen Beweisverfahrens in einem Ereignis liege, das auf einer freien Wil-lensentscheidung des Antragstellers, nämlich der vollständigen [X.] vor Abschluss des Verfahrens, beruhe. Denn zuvor habe der Antragsteller darum gebeten, von der Bestellung eines neuen Gutachters zunächst abzuse-hen. Stattdessen hätte er ebenso gut das Beweisverfahren weiter betreiben und das Gericht auf die Dringlichkeit hinweisen können. Hinzu komme, dass selbst nach Mängelbeseitigung eine Begutachtung des schadhaften Rohres der [X.] zur Ursachenfindung hätten erfolgen können. Damit sei der Fall vergleichbar mit der Entscheidung des [X.] vom 14. Oktober 2004 - [X.] ZB 23/03, [X.], 133 = NZBau 2005, 42 = [X.] 2005, 174. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 6 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass eine vom An-tragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens erklärte Erledigung des [X.], der sich der Antragsgegner nicht anschließt, regelmäßig als Antrags-rücknahme aufzufassen ist, wenn das Verfahren nach dem Willen des [X.] endgültig beendet sein soll. Dies hat der [X.] bereits in dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluss vom 14. Oktober 2004 - [X.] ZB 23/03, aaO, entschieden. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Entscheidung des Antragstellers, das Verfahren nicht fortführen zu wollen, nicht auf einem Ereignis beruhte, das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen ließ. 7 b) Ob die Annahme des [X.], eine derartige Situation sei auch im vorliegenden Fall gegeben, zutrifft, kann dahinstehen. Denn der Bun-desgerichtshof hat seine Rechtsprechung nach Erlass der angefochtenen Ent-scheidung auch auf jene Fälle ausgedehnt, in denen das [X.] - 5 - resse infolge einer nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vorge-nommenen Mängelbeseitigung entfallen ist ([X.], Beschluss vom 21. September 2010 - [X.]I ZB 73/09, [X.], 61; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 46). Diesen Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen der Antragsgegner vor Abschluss des selbstän-digen Beweisverfahrens die Mängelbeseitigung vorgenommen hatte. Auch in diesen Fällen kann das Ziel des Antragstellers, das selbständige Beweisverfahren sofort zu beenden, nur durch eine Antragsrücknahme erreicht werden. Durch die hiermit verbundene für den Antragsteller nachteilige Kosten-tragungspflicht des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wird die kostenrechtliche Situation des Antragstellers nicht verschlechtert. Denn deutete man die auch bei einem Wegfall des [X.] unzulässige einseitige Erledigungser-klärung des Antragstellers nicht in eine Antragsrücknahme um, hätte dies zur Konsequenz, dass das Begehren des Antragstellers auf (weitere) Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens aufrechterhalten bliebe und vom Gericht nunmehr als unzulässig zurückzuweisen wäre, was ebenfalls mit einer Kosten-entscheidung zu Lasten des Antragstellers verbunden wäre (vgl. [X.], [X.] vom 7. Dezember 2010 - [X.], aaO Rn. 10). 9 Für die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht auch in diesen Fällen ein Bedürfnis. Kommt es im selbständigen Beweisverfahren nicht zur Erhebung verwertbarer Beweise (§ 493 ZPO), kann in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess keine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens getroffen werden. In diesem Fall besteht eine Regelungslü-cke, die dadurch zu schließen ist, dass bereits im selbständigen Beweisverfah-ren über die Kostentragungspflicht zu befinden ist, weil der Antragsgegner hier-an regelmäßig ein berechtigtes Interesse hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2010 - [X.], aaO Rn. 13). Dies gilt nicht nur dann, wenn 10 - 6 - der Antragsgegner den Wegfall des [X.] verursacht hat, sondern erst recht, wenn - wie hier - der Antragsteller dafür verantwortlich ist. II[X.] 11 [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Kuffer [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.07.2008 - 3 OH 6/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 30.01.2009 - 5 W 379/08 -

Meta

VII ZB 20/09

24.02.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. VII ZB 20/09 (REWIS RS 2011, 9097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9097

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