Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. VII ZB 11/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7997

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 11/08
vom 25. März 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden - unter Zurückwei-sung im Übrigen - die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des [X.] vom 18. Januar 2008 (5 [X.]/06) und des Amtsgerichts [X.] vom 24. September 2006 abgeändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung der Schuld-nerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amts-gerichts [X.] vom 23. März 2006 in der Fassung vom 20. September 2006 insoweit aufgehoben, als die Pfändung der unter den Ziffern 6, 7, 8, 11 und 12 genannten Forderungen [X.] wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu-rückgewiesen. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens und der Rechtsmittel-verfahren tragen die Schuldnerin 3/4 und der Gläubiger 1/4. - 3 - Gründe: [X.] 1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die [X.], die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des [X.], durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 •, zur Zahlung von 10.481,48 • und zur Zahlung von 6.495,96 • (insgesamt 129.972,95 •) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von [X.] bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das [X.] berichtigte später den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 • dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger he-rauszugeben sind. Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-zessbevollmächtigten der Schuldnerin und am 29. Juni 2006 der in den Anlei-hebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin an. Alle [X.] erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Gerichtsvollzieher stellte den Annahmeverzug der Schuld-nerin fest. 2 Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 23. März 2006 die Pfändung von angeblichen gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Rechtsanwälten, wegen eines Betrages von "mindestens 160.000,- • (genauer Betrag siehe beiliegende Anlage [X.] zur 3 - 4 - Forderungsaufstellung) sowie den Kosten dieses Beschlusses und seiner Zu-stellung" angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Zu den angeblichen Ansprüchen heißt es u.a.: "Vorbemerkung: Die Anwaltskanzlei ist verpflichtet, ein so genanntes Mandanten-konto zu führen, auf dem die [X.], Honorare und steuer-freie Auslagen etc. getrennt und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verbucht bzw. nachgewiesen werden. In dieser Funktion des Drittschuldners beantragt der Gläubiger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für folgende Einzelpositionen, zu denen sich der Drittschuldner jeweils im [X.] zu erklären hat: Im Einzelnen: 1. Verzinsung von [X.], Vorauszahlungen der Schuldnerin an Honorarforderungen und Nebenleistungen (Reisekosten, Gutachter), Erstattungen von Kostenfestset-zungsbeschlüssen, geleistete Schadensersatzzahlungen und Geldstrafen zu Gunsten der Schuldnerin, 2. Schadensersatzzahlungen und Geldstrafen, die der [X.] als Ergebnis eines Rechtsstreites zugesprochen und durch die unterlegene Parteien an den Drittschuldner geleistet wer-den. Insbesondere solche Schadensersatzansprüche in Sa-chen S. (–) aus Blockierung der [X.] (wohl bei der [X.]) in mehrfacher •-Millionen-Höhe (AZ der [X.] –). - 5 - 3. Schadensersatzzahlungen aus der Verletzung der Rechte der Schuldnerin durch die in die Öffentlichkeit getragenen Aktio-nen wie [X.], Taschenpfändungen und sonstige Inter-net- und anderweitige Veröffentlichungen, 4. Erlöse aus der Verwertung von Rechtsgutachten (z.B. [X.] und [X.]), die zuvor durch die Schuldnerin für Rechtsstreitigkeiten bezahlt wurden, 5. Auflösung des [X.] mit Beendigung/Entziehung des Auftragsverhältnisses/Vertragsverhältnisses, 6. [X.] aus: Rechtsstreitigkeiten, die ei-nen Rechtsanspruch auf Kostenfestsetzungsbeschluss erge-ben; zurückgezogenen Klagen; Teilerledigte Klagen; Klage-umstellungen von Globalurkunden auf effektive Stücke und damit verbundene (Teil)-Klagerücknahme; der Drittschuldner seine vertraglichen [X.] vom Mandanten gezahlt erhielt, er aber von einem Antrag auf Kostenerstattungsan-spruch erkennbar absieht, so dass die Gefahr der [X.] von Forderungen der Schuldnerin besteht. (5 a) Dies betrifft neben der generellen Pfändung dieser Fälle zum Bei-spiel den Fall – in Sachen E. gegen die Schuldnerin. E. hat nachweislich seine Klage zurückgezogen, ohne dass bislang ein Kostenantrag geltend gemacht wurde, 7. Pfändung und Herausgabe des Anspruches auf Stellung ei-nes Kostenfestsetzungsantrages, - 6 - 8. Vollstreckung von Transferleistungen, die über das vertragli-che Anwaltsverhältnis hinausgehen und zur Zahlung [X.] an bzw. über den Drittschuldner oder zu Gunsten des Drittschuldners bei der Firma [X.] erfolgen sollen, 9. Auszahlung von bei Gericht zuvor hinterlegten (anteiligen) Gerichtskosten zu Gunsten der Schuldnerin über den Dritt-schuldner, 10. Geldleistungen für Dritte bzw. Sicherheitsleistungen zu Guns-ten Dritter wie z.B. [X.], die zuvor zur Abwendung von Vollstre-ckungen (um [X.] von eventuellen Schadensersatzforderungen pfändender Gläubiger freizustellen, falls die abschlägigen Drittschuldnererklärungen [X.] durch gerichtliche Maßnahmen überurteilt werden) durch die Schuldnerin erbracht worden sind und dem Konto des Drittschuldners (später) gutgeschrie-ben werden, 11. Titel betreffend [X.] - Sofern der Drittschuldner seine [X.] vollumfänglich durch die [X.] erhalten hat, begehrt der Gläubiger die Her-ausgabe der bei dem Drittschuldner liegenden Titel aus [X.] von Verfahren gegen die [X.] (mit Ausnahme von [X.] den Gläubiger betreffend). Die [X.] haben wie die Wertpapiere der Schuldnerin einen gewissen (Inkasso-)Wert und sind handelbar veräußerbar. Gesetzt der Forderungserfüllung des Drittschuldners hat dieser die [X.] an den Gerichtsvollzieher zur - 7 - Verwertung zu übergeben. (Pfändung und Herausgabe des [X.] gegen den Dritt-schuldner auf Herausgabe der verbrieften, vollstreckbaren [X.] aus denen die [X.] betrieben werden kann). 12. – 13. Herausgabe von Hinterlegungen aus Vollstreckungen aus vorläufigen Titeln bei den [X.] (z.B. wegen Überpfändungen, zurückgezogenen Kla-gen bzw. Vollstreckungshandlungen, außergerichtlichen Ver-gleichen, nachträgliche Annahme eines Umschuldungsange-botes, nachträglich gerichtlich aufgehobene Titel, etc.) an die [X.] zu Händen des vertretenden Anwaltsbüros, 14. Herausgabe bzw. Rückerstattung von Sicherheitshinterlegun-gen bei Gericht zu Verhinderung/Abwehr der Zwangsvollstre-ckung aus (vorläufigen) Titeln, 15. Entgegennahme von Geldleistungen aus Erbschaften und Schenkungen zugunsten der Schuldnerin durch den Dritt-schuldner. Bei Sachleistungen hat der Drittschuldner diese an den Gerichtsvollzieher zur Verwertung auszuhändigen, 16. [X.] zugunsten der Schuldnerin auf Grundlage der Umsatzsteuerfreistellung als Ausländer, 17. Geldleistungen aus der Verwertung von Artikeln (wie z.B. [X.] an NJW etc.) und Gutachten sowie von im Auftrage [X.] lancierten, interessengesteuerten "wissenschaftlichen" - 8 - Beiträgen, sofern diese Leistungen nicht den Autor des Dritt-schuldners betreffen, 18. [X.] bei Vertragsauflösung bzw. Mandatsbeendigung und ferner Ansprüche [X.] aus Schlecht-erfüllung oder gar Nichterfüllung der anwaltlichen Vertretung der [X.] durch das Anwaltskanzlei [X.]," Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht am 20. September 2006 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die Überweisung der gepfändeten Geldforderung nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung stattfindet, dass der Drittschuldner den Betrag zu [X.] hat, es sei denn, die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils wird [X.]. Im Übrigen hat es der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 24. September 2006 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die unter Ziffer 12 aufgeführte Forderung entfalle und nicht dem Pfändungszugriff unterliege; im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuld-nerin die vollständige Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-ses und die Zurückweisung des Antrags auf dessen Erlass weiter. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht führt u.a. aus, die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin seien hinreichend bestimmt bezeichnet. Der konkrete Rechtsgrund und der jeweilige Gegenstand der gepfändeten [X.] - 9 - derungen seien angegeben. Der Gläubiger begehre die Überweisung von [X.], die ihre Grundlage in dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin haben können. Der Gläubiger habe den Entstehungsgrund möglicher Forderungen so genau beschrieben, dass festgestellt werden könne, welche konkrete Forderung Gegenstand des Pfän-dungszugriffs sein solle. Es handele sich unter Ziffer 3 um mögliche Schadens-ersatzansprüche wegen Schlecht-/Nichterfüllung und unter den übrigen Ziffern um Herausgabeansprüche gemäß §§ 675, 667 BGB. Ob solche Ansprüche tat-sächliche bestünden, sei im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Es könne dahinstehen, ob das Angebot der [X.] an den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zu einem [X.] geführt habe. Jedenfalls sei dies nachträglich dadurch geheilt worden, dass der Gläubiger die Inhaberschuldverschreibungen über die Hauptzahlstelle der Schuldnerin tatsächlich angeboten habe. Da diese sowohl die Annahme als auch die Zahlung verweigert habe, sei die Schuldnerin in Annahmeverzug gera-ten. Die [X.] ergebe sich hinreichend klar aus dem Be-schluss. Aus der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Anlage [X.] Forderungsaufstellung ergebe sich, dass der Gläubiger die Zwangs-vollstreckung wegen eines sich aus Hauptforderung und Zinsen bis zum 13. März 2006 zusammensetzenden Teilbetrages in Höhe von 161.314,49 • sowie wegen der Kosten des Beschlusses und seiner Zustellung betreibe. Die Nichtaufnahme des [X.] in den Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss sei unschädlich, da sich die Zwangsvollstreckung nur auf den vom [X.] nicht betroffenen Teil der Forderung beziehe und im Übrigen keine Zweifel bestünden, aus welchem Titel vollstreckt werde. 6 - 10 - II[X.] 7 [X.] (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg. 8 1. Die von der Schuldnerin in der Rechtsbeschwerdebegründung erho-benen [X.] des fehlenden Annahmeverzuges, der Unbestimmtheit der Voll-streckungsforderung, der inkorrekten Wiedergabe des (später berichtigten) [X.] im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der fehlenden Übergabe der Inhaberschuldverschreibungen an das Vollstreckungsgericht sind nicht [X.]. Hierzu wird auf die Begründung (Gründe II[X.] 2. bis 4.) in dem Be-schluss des Senats vom 8. Juli 2008 im Rechtsbeschwerdeverfahren [X.] ZB 64/07 ([X.], 178), das zwischen den gleichen Parteien geführt wurde und in dem die identischen [X.] erhoben worden waren, Bezug genommen. So-weit die [X.] hier abweichend mit "mindestens 160.000,- •" genannt ist, ergibt sich aus der in Bezug genommenen und dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beigefügten Forderungsaufstellung der genaue, dort im Einzelnen aufgeschlüsselte Gesamtbetrag von 161.314,49 • per 13. März 2006. 2. Teilweise zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde dagegen, dass die [X.]en Forderungen nicht ausreichend bestimmt seien. Der Pfändungsbe-schluss muss die Anordnung und den Umfang der Pfändung klar und bestimmt darstellen ([X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 829 Rdn. 8). Er muss insbesondere die zu pfändende Forderung bzw. den zu [X.] Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner so bestimmt bezeichnen, dass feststeht, welcher An-spruch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist ([X.], Urteil vom 29. [X.], [X.]Z 93, 82; Beschluss vom 8. Juli 2008 - [X.] ZB 64/07 aaO). Diesen Maßstäben genügen nicht alle der in der Anlage zum Pfändungs- 9 - 11 - und Überweisungsbeschluss unter den einzelnen Ziffern aufgeführten [X.]. 10 a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, weil der Begriff "Ansprüche aus Geschäftsbesorgung" dem Beschluss an keiner Stelle zu entnehmen sei, habe das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen, [X.] seien Forderungen, die ihre Grundlage in dem [X.] zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin haben können. Durch die Vorbemerkung zu den einzelnen Ansprüchen ist hinreichend klarge-stellt, dass es in den folgenden Einzelpositionen um Ansprüche im [X.] mit der Tätigkeit der Drittschuldnerin als Rechtsanwaltskanzlei für die Schuldnerin ("in dieser Funktion") und dem in diesem Zusammenhang zu füh-renden so genannten [X.] geht. Diese hat das Beschwerdegericht zutreffend rechtlich eingeordnet und beschrieben. b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde weiter die Bestimmtheit der Ziffer 1 der Forderungsbeschreibung. Es ist nicht notwendig, dass dort als solche aus-drücklich bezeichnete Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aufgeführt werden, weil sich bereits aus der allgemeinen Einleitung ergibt, dass es nur um Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin geht. Damit folgt aus der Erwähnung etwa von "Vorauszahlungen der Schuldnerin", dass alle Fälle umfasst sind, in denen solche Zahlungen zu Ansprüchen der Schuld-nerin gegen die Drittschuldnerin aus dem anwaltlichen [X.] geführt haben oder führen werden. Gleiches gilt für "geleistete Scha-densersatzzahlungen und Geldstrafen zu Gunsten der Schuldnerin". 11 c) Soweit in den Ziffern 2, 3, 10, 11, 13 und 14 Zahlungen zu Gunsten der Schuldnerin an die Drittschuldnerin, die zu entsprechenden Ansprüchen der Schuldnerin an die Drittschuldnerin führen, auch aus nicht näher bezeichneten 12 - 12 - Prozessen enthalten sind, genügt dies wegen der Beschränkung auf das beste-hende Mandatsverhältnis zwischen Schuldnerin und Drittschuldnerin ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot. 13 d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht dar-auf an, dass keine Rechtsbeziehungen benannt werden, aus denen die in [X.] genannten Erlöse stammen könnten. Entscheidend und ausreichend ist, dass für den Fall, dass solche Erlöse eingehen, klar bestimmt ist, dass etwaige aus dem Anwaltsvertrag hieraus folgende Ansprüche der Schuldnerin von der Pfändung erfasst sind. e) Auch die unter den Ziffern 13 und 14 bezeichneten Ansprüche sind hinreichend bestimmt. Denn die Formulierungen sind vergleichbar der Ziffer 1 dahin auszulegen, dass die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuld-nerin gemeint sind, die sich in den dort genannten Fällen von "Herausgaben bzw. Rückerstattungen" an die Drittschuldnerin zu Gunsten der Schuldnerin ergeben. 14 f) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Ziffern 15 und 17. Es ist nicht notwendig, die Rechtsbeziehungen, aufgrund derer die Drittschuldnerin aus den dort bezeichneten Gründen Geld- oder Sach-leistungen für die Schuldnerin erhalten hat oder wird, näher zu konkretisieren, weil sich die ausreichend bestimmte Begrenzung daraus ergibt, dass solche Leistungen im Rahmen des Mandatsverhältnisses der Drittschuldnerin zur Schuldnerin erfolgen (vgl. oben [X.]). 15 g) Ob die in Ziffer 16 genannten Ansprüche tatsächlich bestehen oder entstehen können, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde uner-heblich. Ob eine zu pfändende Forderung besteht, wird im Zwangsvollstre-ckungsverfahren nur in engem Maße überprüft. Eine Pfändung muss immer 16 - 13 - dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretba-ren Rechtsansicht zustehen kann. Der [X.] darf nur ausnahms-weise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich un-pfändbar ist ([X.], Beschluss vom 12. Dezember 2007 - [X.] ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 m.w.N.). Dass dieses der Fall wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. h) Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde dagegen die Unbestimmtheit der in Ziffer 6 genannten angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Es ist nicht verständlich, welche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, die über die in Ziffer 18 genannten Ansprüche hinausgehen, in den genannten Fällen zustehen sollten, in denen gerade kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner der Schuldnerin geltend gemacht und durchgesetzt wird. Damit ist unklar, welche Ansprüche von der Pfändung umfasst sein sollen. Insoweit ist der Pfändungs- und Überweisungs-beschluss daher aufzuheben und der hierauf gerichtete Antrag zurückzuweisen. 17 i) Auch die unter Ziffer 8 genannten Ansprüche sind nicht ausreichend bestimmt bezeichnet. Es ist bereits nicht verständlich, um welche Lebenssach-verhalte es sich bei der "Vollstreckung von Transferleistungen" handeln soll. Zudem ist hier das Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der [X.] nicht bezeichnet, aus denen sich Ansprüche ergeben sollen, weil es im Gegensatz zur einleitenden Vorbemerkung und den übrigen Ziffern gerade um Vorgänge gehen soll, die über das vertragliche Anwaltsverhältnis hinausge-hen. Auch insoweit ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss daher auf-zuheben und der hierauf gerichtete Antrag zurückzuweisen. 18 - 14 - 3. Im Ergebnis zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde auch die Pfändung des in Ziffer 11 bezeichneten Herausgabeanspruchs betreffend zu Gunsten der Schuldnerin ergangener [X.]. Hierfür fehlt es an ei-nem Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers. 19 20 Bei [X.] handelt es sich um Urkunden über die zugrunde liegenden Forderungen im Sinne des § 836 Abs. 3 ZPO (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 836 Rdn. 13; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 836 Rdn. 7), hier also über die prozessualen [X.] der Schuldnerin gegen ihre Prozessgegner. Sofern sich solche Titel im Besitz des Schuldners befinden, ermöglicht § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Gläubiger die [X.] in diese Urkunden. Befinden sie sich dagegen im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten [X.], so kann der Gläubiger den [X.] auf Herausgabe gegen den [X.] durch Klage geltend machen, ohne dass er sich diesen Herausgabeanspruch noch überweisen zu lassen braucht ([X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 836 Rdn. 17; [X.], 3. Aufl., § 836 Rdn. 17; [X.], 360, 364). Für beide Fälle ist (nur) Voraussetzung, dass die zugrunde liegende Forderung wirksam gepfändet und überwiesen worden ist (vgl. [X.]/Stöber, aaO, Rdn. 9). Für eine isolierte Pfändung von [X.] beim Schuldner fehlt es damit an einem Rechtschutzbedürfnis (Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 836 Rdn. 7; vgl. auch [X.]/Stöber, aaO, Rdn. 16). Gleiches gilt für eine Pfändung und Überweisung eines hierauf gerichteten Herausgabeanspruchs gegen einen [X.]. Der Gläubiger hat ein schützenswertes Interesse an den [X.] nur, wenn er die zugrunde liegenden Forderungen gepfändet hat und sie ihm überwiesen worden sind. Ist das der Fall, reicht diese Pfändung und Überweisung aus, um die Titel wie oben beschrieben zu erlangen. 21 - 15 - 4. Aus den gleichen Erwägungen besteht auch kein Rechtsschutzbedürf-nis für die unter Ziffer 7 erwähnte Pfändung des Anspruchs auf Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags. Er kann für den Gläubiger nur Bedeutung erlangen, wenn er den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Schuldnerin gegen ihre Prozessgegner gepfändet hat. Dann aber kann er den Antrag auf Kosten-festsetzung selbst stellen (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1732). 22 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 23 [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - 63 M 31371/06 - LG [X.], Entscheidung vom 18.01.2008 - 5 [X.]/06 -

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VII ZB 11/08

25.03.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. VII ZB 11/08 (REWIS RS 2010, 7997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7997

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