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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Ausschlussgründe und Anwendungsbereich des IFG
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zu den Voraussetzungen der Ausschlussgründe nach den §§ 5, 6 [X.] und zum Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu verhalten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.
Meta
7 B 20/14, 7 B 20/14 (7 C 2/15)
28.01.2015
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. Januar 2014, Az: OVG 12 B 50.09, Urteil
§ 5 IFG, § 6 IFG, § 7 Abs 2 S 1 IFG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2015, Az. 7 B 20/14, 7 B 20/14 (7 C 2/15) (REWIS RS 2015, 16427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16427
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
7 B 37/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Zugang zu Informationen zu einem Darlehen; Bankgeheimnis; Aufklärungsrüge
7 C 2/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Informationszugang; Einsicht in die Ordner des Vorgangs "Privatisierung L."
7 C 1/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Verwerfung der Revision wegen unzulässiger Klageänderung im Revisionsverfahren; Informationszugang und presserechtlicher Auskunftsanspruch
7 B 29/18, 7 B 29/18 (7 C 5/19) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Rechtsmissbrauch von Anträgen auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)
20 F 8/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Sachentscheidungsvoraussetzung eines Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO; keine Notwendigkeit einer Einsicht …
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