Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2015, Az. 7 B 20/14, 7 B 20/14 (7 C 2/15)

7. Senat | REWIS RS 2015, 16427

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Gegenstand

Revisionszulassung; Ausschlussgründe und Anwendungsbereich des IFG


Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zu den Voraussetzungen der Ausschlussgründe nach den §§ 5, 6 [X.] und zum Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu verhalten.

3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 20/14, 7 B 20/14 (7 C 2/15)

28.01.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. Januar 2014, Az: OVG 12 B 50.09, Urteil

§ 5 IFG, § 6 IFG, § 7 Abs 2 S 1 IFG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2015, Az. 7 B 20/14, 7 B 20/14 (7 C 2/15) (REWIS RS 2015, 16427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16427

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