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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2023 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat die Angeklagte wegen politischer Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr Zahlungserleichterungen bewilligt. Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da es unzulässig ist (§ 349 Abs. 1 [X.]). Die vom Verteidiger eingelegte Revision ist nicht gemäß § 32d Satz 2 [X.] als elektronisches Dokument übermittelt und somit nicht wirksam eingereicht worden (vgl. [X.], Beschluss vom 8. September 2022 - 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54 Rn. 4 mwN; BT-Drucks. 18/9416 S. 51; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 32d Rn. 2). Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der formgerechten Übermittlung ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht (§ 32d Satz 3 und 4 [X.]).
Schäfer |
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Anstötz |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Voigt |
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Meta
20.02.2024
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stuttgart, 28. September 2023, Az: 18 KLs 241 Js 12216/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024, Az. 3 StR 475/23 (REWIS RS 2024, 1307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1307
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 609/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 308/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 322/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 164/23 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Wirksamkeit der Übermittlung einer einfach signierten Revisionsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines Anwaltskollegen
3 StR 227/23 (Bundesgerichtshof)