5. Senat | REWIS RS 2016, 16138
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Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde bedarf zu ihrer Zulässigkeit einer Beschwer des Beschwerdeführers.
2. Die Beschwer des Klägers als Nichtzulassungsbeschwerdeführer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht in der Sache gestellten Antrag und der darüber ergangenen Entscheidung.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 26. August 2015 - 4 [X.] 391/15 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.417,54 Euro festgesetzt.
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger über den 30. April 2014 hinaus eine 1998 vereinbarte Ausgleichszahlung dafür zu gewähren, dass er keinen adäquaten neuen Firmenwagen erhalten hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage antragsgemäß stattgegeben, jedoch die vom Kläger zur Zahlung und zur Feststellung gestellten Eurobeträge mit dem Zusatz „brutto“ versehen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.].
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger ist durch die anzufechtende Entscheidung nicht beschwert.
1. Die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] kann nach § 72a Abs. 1 ArbGG selbständig durch Beschwerde angefochten werden und ist damit stets statthaft. Doch bedarf eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie jedes Rechtsmittel und jeder Rechtsbehelf - des [X.]. Dieses setzt voraus, dass der [X.] durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist ([X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 3; 28. Februar 2008 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).
2. Die Beschwer eines [X.] als [X.] ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht gestellten Sachantrag und der darüber ergangenen Entscheidung; bei nicht eindeutigem Tenor kann sie sich auch aus den Gründen ergeben (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.]E 144, 125; [X.]/[X.] Stand Dezember 2015 § 74 Rn. 65; [X.]/[X.] ArbGG 8. Aufl. § 74 Rn. 26, jeweils mwN). Daran fehlt es vorliegend.
Das [X.] hat den Anträgen des [X.] in vollem Umfang stattgegeben. Der Zusatz „brutto“ ist keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen gilt. Unterliegt eine vom Arbeitgeber bezogene Leistung der Steuer und/oder Sozialabgaben, ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des [X.] tragen, § 28g SGB IV ([X.] 21. September 2011 - 5 [X.] 629/10 - Rn. 26 mwN, [X.]E 139, 181).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund einer Nettolohnvereinbarung die gesetzlichen Abgaben und Beiträge nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen ([X.] 26. August 2009 - 5 [X.] 616/08 - Rn. 17). In einem solchen Falle muss der Arbeitnehmer bei streitiger Zahlungspflicht eine Nettolohnklage erheben (vgl. [X.] 8. April 1987 - 5 [X.] 60/86 - zu [X.] der Gründe). Dabei ist es zur Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich, in dem Klageantrag die begehrte Zahlung ausdrücklich als „netto“ zu bezeichnen, anderenfalls es bei der gesetzlichen Verteilung der Steuer- und Beitragslast verbleibt.
Eine entsprechende Antragstellung hat der Kläger nach dem für den Senat verbindlichen (§ 314 Satz 1 ZPO) Tatbestand der anzufechtenden Entscheidung versäumt.
III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Meta
17.02.2016
Beschluss
Sachgebiet: AZN
vorgehend ArbG Düsseldorf, 5. März 2015, Az: 10 Ca 5843/14, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2016, Az. 5 AZN 981/15 (REWIS RS 2016, 16138)
Papierfundstellen: NJW 2016, 1262 REWIS RS 2016, 16138
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 981/15, 17.02.2016.
Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 5843/14, 05.03.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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