Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2012, Az. V ZR 161/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8323

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
161/11
Verkündet am:

9. März 2012

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 21 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 5
a)
Ob Wohnungseigentümer für die Sanierung eines Altbaus einen mehrjährigen Sanierungsplan erstellen oder sich darauf beschränken, die unmittelbar erforderli-chen Einzelmaßnahmen zu beschließen, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen.

b)
Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum-
und Streu-pflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden.

[X.], Urteil vom 9. März 2012 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2012 durch [X.] Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
[X.]zub und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:

Die Revisionen des
[X.] und der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 31.
Mai
2011 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 90
% und die Beklagten zu 10 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Ei-gentümerversammlung am 6. Oktober 2009 lehnten die Wohnungseigentümer zwei Anträge des [X.] ab, mit denen er zum einen die Aufstellung eines verbindlichen [X.] für das circa 100
Jahre alte, im Hochschwarz-wald gelegene Gebäude in dem Zeitraum von 2010 bis 2014 ([X.] 11) und zum
anderen die Vergabe des Winterdienstes hinsichtlich der straßenseitigen [X.] und Stellplätze an eine Fachfirma ([X.] 12) begehrte. Gegen die [X.]
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nenden Beschlüsse wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage und [X.] zugleich, die Beklagten zu verurteilen, den entsprechenden Maßnah-men zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat nur hinsichtlich des Winterdienstes Erfolg gehabt. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wenden sich beide Parteien mit der zuge-lassenen Revision und beantragen jeweils die Zurückweisung des gegneri-schen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Ablehnung des [X.] [X.] ordnungsmäßiger Verwaltung, weil sie sich im Rahmen des den [X.] zustehenden Ermessens halte. Zwar könne ein solcher Plan bei einem alten Gebäude sinnvoll sein. Die [X.] werde aber im [X.] auf unmittelbar anstehende Sanierungsarbeiten tätig und habe dazu be-reits diverse Beschlüsse gefasst; es sei auch nicht ersichtlich, dass ihr bisheri-ges Vorgehen zu einer Schadensvergrößerung geführt habe. Dagegen könne der Kläger die Vergabe des Winterdienstes an eine Fachfirma verlangen. Ein zeitlich früher gefasster Mehrheitsbeschluss, mit dem die Eigentümer zu der Ausführung des Winterdienstes verpflichtet worden seien, stehe dem nicht ent-gegen, weil er nichtig sei. Es fehle an der [X.] der Gemein-schaft; insbesondere handele es sich nicht um einen Teil der Hausordnung. Weil eine Verpflichtung der Eigentümer zur tätigen Mithilfe nur durch Vereinba-rung begründet werden könne und andere Alternativen nicht ersichtlich seien, entspreche allein die Vergabe an Dritte ordnungsmäßiger Verwaltung.
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II.
Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch des [X.] auf Beschluss eines [X.] verneint.
1. Gemäß § 21 Abs. 4 [X.] kann der Kläger verlangen, dass die Ver-waltung des gemeinschaftlichen Eigentums dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen oder

mit anderen Worten

dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Sind die [X.] nicht durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss gebunden, so können sie unter mehreren geeigneten Maßnahmen nach billigem Ermessen auswählen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme entsteht lediglich dann, wenn allein diese ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], § 21 Rn. 127).
2. Zur Planung und Koordinierung verschiedener Arbeiten kann sich die Wohnungseigentümergemeinschaft eines [X.] bedienen. Soweit es um die Prognose der anstehenden Maßnahmen im Sinne einer Bedarfser-mittlung geht, ist es Aufgabe des Verwalters, einen solchen Plan zu erstellen und zu führen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 [X.], vgl. [X.]/Bub, BGB [2005], § 27 [X.] Rn. 134
f.). Einen verbindlichen Sanierungsplan, wie ihn der Kläger [X.], hat dagegen die Eigentümerversammlung zu beschließen. Diese kann mittels einer Prioritätenliste -
die bei neuen Erkenntnissen gegebenenfalls aktu-alisiert werden muss -
eine sachgerechte Planung über einen längeren Zeit-raum hinweg vornehmen. Ob ein solcher Plan beschlossen wird, steht ebenso wie seine spätere Fortentwicklung grundsätzlich im Ermessen der Gemein-schaft ([X.], NJW-RR 2010, 1240 f.). Ein darauf gerichteter An-3
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spruch besteht ausnahmsweise, wenn aufgrund besonderer Umstände nur ein solcher Beschluss
ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Eigentümer-gemeinschaft im Hinblick auf unmittelbar anstehende Sanierungsarbeiten tätig. Weder handelt es sich bei den weiteren von dem Kläger in seinem Sanierungs-plan benannten Arbeiten um dringende Maßnahmen noch ist ersichtlich, dass das bisherige Vorgehen der [X.] zu einer Vergrößerung von Schäden geführt hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der behaupteten Schadensvergrößerung einen Beweisantritt des [X.] übergan-gen, greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger einen entsprechenden Vortrag in der Berufungsinstanz nicht aufzeigt. Auf der Grundlage der [X.] ist dessen Folgerung, eine Sanierung könne auch ohne Sanierungsplan in Einzelschritten erfolgen, nicht zu beanstanden. Ob hinsichtlich einzelner von dem Kläger genannter Maßnahmen eine öffent-lich-rechtliche Umsetzungspflicht besteht, kann dahinstehen, weil er nicht die Durchführung dieser einzelnen Maßnahmen, sondern deren Aufnahme in einen zu erstellenden Sanierungsplan verlangt.
III.
Die Revision der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne die Zustimmung der Beklagten zu der Vergabe des Winterdienstes an einen Dritten verlangen, hält rechtlicher Nach-prüfung stand.
1. Die Bestandskraft des zuvor gefassten Mehrheitsbeschlusses steht einem Anspruch des [X.] gemäß § 21 Abs. 4 [X.] nicht entgegen.

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a) An die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Winterdienst bis zu der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 2009 aufgrund eines [X.] im wöchentlichen Wechsel durch die Wohnungseigentümer [X.] worden sei, ist der Senat gemäß § 559 Abs. 1, § 314 ZPO gebunden. Soweit die Revision vorträgt, Grundlage der bisherigen Handhabung sei nach dem Vortrag der Parteien lediglich eine tatsächliche Übung gewesen, kann sie damit nicht durchdringen. Dies hätte nur in einem

von den Beklagten nicht angestrengten

Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden [X.] (st. Rspr., siehe nur Senat, Urteil vom 4. November 2011

[X.], Rn. 9, juris mwN).
b) Der Beschluss ist jedoch nichtig, weil es an der erforderlichen [X.]kompetenz der Wohnungseigentümer fehlt.
aa) Die [X.] innerhalb einer [X.] bedarf der Legitimation durch eine Kompetenzzuweisung, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben kann. Auch soweit eine Angelegenheit gemäß § 15, § 21 oder § 22 [X.] der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen (Senat, Urteile vom 18. Juni 2010

V
ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 11 und vom 18. Februar 2011

V
ZR 82/10, NJW 2011, 1220 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2010

V
ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 10). Fehlt die [X.], ist ein den-noch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar,
sondern nichtig (Senat, [X.] vom 20. September 2000

[X.], [X.]Z 145, 158, 166 ff.; Urteil vom
18.
Juni 2010

[X.], aaO, Rn. 10).

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bb) Danach können die Wohnungseigentümer zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum-
und Streupflicht nicht durch Mehrheitsbeschluss ver-pflichtet werden. Die Auffassung der Beklagten, ihre Befugnis gemäß § 21 Abs.
5 Nr. 1 [X.] umfasse jedenfalls insoweit die Begründung von [X.], als diese auf die herkömmlichen Regelungsgegenstände einer Hausordnung bezogen seien, trifft hinsichtlich der Räum-
und Streupflicht nicht zu. Soll deren Erfüllung auf öffentlichen Gehwegen sichergestellt werden, dient dies nicht dem Zweck einer Hausordnung, weil die Pflicht insoweit nicht auf das [X.]seigentum bezogen ist; sie ist nur aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfüllen. Aber auch die Räum-
und Streupflicht hinsichtlich des [X.]seigen-tums, wie etwa der Zuwegung, geht über eine Regelung des
Zusammenlebens der Wohnungseigentümer hinaus, weil sie auch die Verkehrssicherungspflich-ten gegenüber Dritten betrifft. Die Mehrheitsmacht kann schließlich auch nicht auf die Überlegung gestützt werden, dass die Wohnungseigentümer ohnehin verkehrssicherungspflichtig seien und die Hausordnung deshalb keine neuen Pflichten begründe (so [X.], NJW-RR 1987, 976, 977; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., §
21 Rn. 57; [X.], [X.], 733, 737). Denn die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten hat jedenfalls in dem für die [X.]kompetenz maßgeblichen Innenverhältnis der Wohnungseigentümer gemäß §
10 Abs. 6 Satz 3 [X.] nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband sicherzustellen [X.] in Bärmann, [X.], 11. Aufl., §
10 Rn.
234, 259, 271
mwN); ob

wie der Vertreter der Beklagten in der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat

im Außenverhältnis auch eine Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer eintreten kann, ist in diesem Zu-sammenhang ohne Bedeutung.
2. Ist der Beschluss über die bisherige Handhabung nichtig, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, die Erfüllung der Räum-
und Streupflicht sicher-12
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zustellen. Da dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden ist, nur durch die von dem Kläger beantragte Vergabe an ei-nen Dritten erfolgen kann, hat es die Beklagten zu Recht zu der Zustimmung verurteilt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger

Stresemann

[X.]zub

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2010 -
57 [X.] 3532/09 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 31.05.2011 -
11 [X.]/10 -

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Meta

V ZR 161/11

09.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2012, Az. V ZR 161/11 (REWIS RS 2012, 8323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8323

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 161/11

V ZR 239/10

V ZR 193/09

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