Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2011, Az. VIII ZR 84/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3419

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 84/11

vom

13. September 2011

in dem Rechtsstreit

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2
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am
13.
September
2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin Dr.
Milger,
den
Richter Dr. [X.] und die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin
durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 15. April 2009 richtet, beabsichtigt der Senat, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Gründe:
1. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur hinsichtlich der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung vom 20. März 2010, nicht dagegen im Hinblick auf die von ihrer Rechtsvorgängerin am 15. April 2009 erklärte Kündi-gung zugelassen worden. Sie ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§
552 Abs. 1, 2 ZPO).
a) Eine beschränkte Revisionszulassung liegt bereits dann vor, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erheb-lich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes
regelmäßig die ein-deutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu se-hen ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juli 2010 -
VIII ZR 129/09, NJW 2010, 2879 Rn.
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mwN). So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat die Revision 1
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auf die Frage beschränkt zugelassen, ob im Falle eines dem Vermieter gehö-renden Mehrfamilienhauses für das Vorliegen erheblicher Nachteile im Sinne des §
573 Abs.
2 Nr.
3 [X.] auf die wirtschaftliche Verwertung des gesamten Grundstücks oder nur auf die Verwertung der
betroffenen Wohnung abzustellen ist. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage stellt sich bei der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgesprochenen Kündi-gung nicht, weil diese schon aus anderen Gründen unwirksam ist.
b)
Die damit vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, denn der auf die Kündigung der Klägerin vom 20. März 2010 gestützte Räumungsanspruch bildet einen abgrenzbaren, rechtlich selbständi-gen Teil des Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhän-gig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und auf den die Kläge-rin ihre Revision hätte beschränken können (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13.
Juli 2010 -
VIII ZR 129/09, aaO Rn.
17 mwN).
2. Soweit hinsichtlich der von der Klägerin selbst ausgesprochenen Kün-digung der Zugang zur Revisionsinstanz eröffnet ist, besteht ein Grund für die Zulassung der Revision nicht.
a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begrün-det, dass sich der [X.] noch nicht mit der Frage befasst habe, ob für das Vorliegen eines erheblichen Nachteils im Sinne des §
573 Abs. 2 Nr.
3 [X.]
bei einem dem Vermieter gehörenden Mehrfamilienhaus die gesamten Grundstücksverhältnisse entscheidend seien oder ob auch die Verhinderung einer sich nur auf einzelne Wohnungen beziehenden Verwertungsabsicht mit entsprechenden Nachteilen verbunden sein könne. Anders als die Revision meint, beruht die Zulassung daher nicht auf der ein anderes Tatbestandsmerk-mal des §
573 Abs.
2 Nr.
3 [X.] betreffenden und im Streitfall nicht entschei-3
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dungserheblich gewordenen Rechtsfrage, ob ein Vermieter an einer angemes-senen wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks schon dann gehindert ist, wenn die geplante Verwertungsmaßnahme nur einen Teil
des Grundstücks betrifft (zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2011, § 573 Rn. 149 einerseits und Rn. 166 ff. anderseits).
b) Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung trägt keinen der im Gesetz genannten
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung gefordert.
aa) Ob die Verhinderung
einer angemessenen wirtschaftlichen Verwer-tung des Grundstücks für den Vermieter mit erheblichen Nachteilen im Sinne des §
573 Abs. 2 Nr. 3 [X.] verbunden ist, hängt -
wie das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat
-
von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich [X.] allgemeinen Betrachtung (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2009 -
[X.], [X.]Z 179, 289 Rn.
15; vom 9. Februar 2011 -
VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 19;
jeweils mwN).
[X.]) Der vorliegende Fall bietet auch keine Veranlassung, höchstrichterli-che Leitsätze aufzustellen. Für die Entwicklung solcher Leitsätze zur Fortbil-dung des Rechts besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Be-urteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an
einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 292 mwN). Die Beantwortung der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage hängt weitgehend von der dem Tatrichter übertragenen Würdigung der betreffenden 6
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Einzelfallumstände ab. Den rechtlichen Rahmen für die nach § 573 Abs. 2 Nr.
3 [X.] vorzunehmende Abwägung zwischen dem [X.] und dem Verwertungsinteresse des Vermieters hat der Senat in seinen Ent-scheidungen vom 28.
Januar 2009 ([X.], aaO Rn. 14 ff.,
vom 9. Februar 2011
(VIII ZR 155/10, aaO) und vom 8. Juni 2011 ([X.], [X.], 426 Rn. 11 f.) abgesteckt.
[X.]) An diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht orientiert, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung keine Entscheidung des [X.] gefordert ist.
3. [X.] ist auch in der Sache richtig entschieden worden. Die dem Tatrichter obliegende Beurteilung, ob dem Eigentümer durch den [X.] ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr.
3 [X.] entsteht, kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die [X.] erkannt, die tatsächli-che [X.] ausgeschöpft und die Denk-
und Erfahrungssätze be-achtet hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Januar 2009 -
[X.], aaO Rn. 15;
vom 9. Februar 2011
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VIII ZR 155/10, aaO; vom 8. Juni 2011 -
[X.], aaO Rn. 12). Einen dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht unterlaufenen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat die für die Abwägung bedeutsamen Umstände umfassend und zutreffend gewürdigt.
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4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball
[X.]
Dr. Milger

Dr. [X.]
Dr. Fetzer

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2010 -
214 C 78/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.02.2011 -
65 [X.]/10 -

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Meta

VIII ZR 84/11

13.09.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2011, Az. VIII ZR 84/11 (REWIS RS 2011, 3419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3419

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