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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:030620B6STR109.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 109/20
vom
3. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Januar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Dauer des [X.] aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander
König
Feilcke
von Schmettau
Fritsche
Meta
03.06.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2020, Az. 6 StR 109/20 (REWIS RS 2020, 11560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11560
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