Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2020, Az. 6 StR 109/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11560

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[X.]:[X.]:BGH:2020:030620B6STR109.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 109/20
vom
3. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Januar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Dauer des [X.] aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander
König
Feilcke

von Schmettau

Fritsche

Meta

6 StR 109/20

03.06.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2020, Az. 6 StR 109/20 (REWIS RS 2020, 11560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11560

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