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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:150720B4STR206.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 206/20
vom
15. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen
schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
Juli 2020 gemäß §
349 Abs.
2 und
4, §
357
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts [X.]
vom 19.
November 2019 wird
aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.]
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch
auch hinsichtlich des Mitangeklag-ten A.
dahingehend abgeändert wird, dass die
Angeklagten jeweils
der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat, von einer versehentlichen Falschbezeichnung der abgeurteilten Straftat in der Urteilsformel abgesehen,
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat
ändert den Schuldspruch entspre-chend und erstreckt die Änderung auf den nicht revidierenden Mitange-klagten A.
.
-
2
-
Es wird davon abgesehen, dem
Beschwerdeführer die Kosten
und Aus-lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§
74, 109 Abs.
2 JGG).
Quentin
Bender
Hoch
Sturm
Rommel
Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.11.2019
63 Js 947/19 3 KLs 28/19
Meta
15.07.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2020, Az. 4 StR 206/20 (REWIS RS 2020, 11421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11421
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