Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 1 StR 317/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2596

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 317/06 vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Wegen der Fassung des Tenors verweist der Senat auf die Aus-führungen des [X.]. Die (sofortige) Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. [X.]

Wahl Boetticher

Kolz Elf

Meta

1 StR 317/06

13.07.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 1 StR 317/06 (REWIS RS 2006, 2596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2596

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