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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:190520B6STR83.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 83/20
vom
19. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai
2020 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2019 wird verworfen; der [X.] entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ein
auch klarstellender
[X.] war nicht veranlasst (vgl. [X.], [X.] vom 20. September 2012
3 [X.], [X.], 6; vom 26.
Juni
2002
3 [X.], [X.]R StPO § 260
Abs. 1 [X.] 14). § 358 Abs. 2 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs und der Kostenent-scheidung zu Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
April 2014
3 [X.]/14).
Sander
König
Tiemann
von Schmettau
Fritsche
Meta
19.05.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2020, Az. 6 StR 83/20 (REWIS RS 2020, 11583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11583
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