Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. IV ZR 280/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15598

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[X.]:[X.]:BGH:2017:150217BIVZR280.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 280/15
vom

15. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und Dr.
Götz

am 15. Februar 2017

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
April 2015 durch Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus einer Berufs-unfähigkeitszusatzversicherung zur Fortzahlung einer [X.] nach Ablauf der Dauer einer vereinbarten Leistung verpflichtet ist.

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Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ) lauten auszugsweise wie folgt:

"1.1
Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?

1.1.1
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverlet-zung, Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersent-sprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuwei-sen sind, 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus-gestaltet war, auszuüben.

2.5
Wann geben wir eine Erklärung zu unserer [X.] ab?

Befristetes Anerkenntnis

2.5.3
Grundsätzlich sprechen wir kein befristetes Aner-kenntnis aus. In begründeten Einzelfällen können wir einmalig
ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis bis zu 12 Monaten in Textform aussprechen.

2.5.4
Gründe für ein befristetes Anerkenntnis liegen z.B. vor, wenn für ein unbefristetes Leistungsanerkennt-nis noch Erhebungen oder Untersuchungen oder de-ren Auswertung erforderlich sind oder aus medizini-schen oder beruflichen bzw. betrieblichen Gründen er Berufsunfähigkeit zu erwarten ist.

2.5.5
Die Prüfung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit bei befristetem Anerkenntnis erfolgt nach Ablauf der Frist nach den Grundsätzen der Erstprüfung gemäß 1.1 dieser Bedingungen; die Regelungen für das 2
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Nachprüfungsverfahren gemäß 4.1 gelten insoweit

Das Nachprüfungsverfahren ist in Nr.
4 BB-BUZ wie folgt geregelt:

"4.1
Was gilt für Sie und uns bei Nachprüfung der Be-rufsunfähigkeit?

4.1.1
Wir sind berechtigt, die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch und den Grad der Berufsunfä-higkeit nachzuprüfen.

4.1.5
Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich der Grad auf weniger als 50% vermindert, passen wir die Leistung entsprechend der gewählten Leis-tungsregelung

an. In diesem Fall informieren wir den Anspruchsberechtigten schriftlich über die Ver-

Die Einstellung unserer Leistungen wird mit dem Ablauf des 3. Monats nach Zugang unserer Erklä-

Ausweislich des Versicherungsscheins besteht der Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wenn die ver-sicherte Person während der Vertragsdauer zu mindestens 50% berufs-unfähig wird.

Die Klägerin
wurde ab dem 7.
Januar 2011 wegen einer depressi-ven Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Unter Berufung hierauf machte sie mit Schreiben vom 7.
Juni 2011 Leistungen wegen [X.] ab dem 6.
Januar 2011
geltend.
Im Rahmen der Leistungsprü-fung
erhielt die Beklagte auf ihre Anforderung verschiedene ärztliche Un-terlagen, unter anderem ein für die [X.] erstelltes Gutachten, das den zeitlichen Umfang der Leistungsfähigkeit der Kläge-3
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rin auf unter drei Stunden täglich bezifferte und eine verminderte [X.] für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als sechs Monaten prognostizierte.

Nach Erhalt dieser Unterlagen teilte die Beklagte der Klägerin un-ter dem 17.
Oktober 2011 mit, für den Zeitraum ab dem 6.
Januar 2011 lägen zwar Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit
vor, jedoch keine zweifelsfreie ärztliche Einschätzung zum Grad der Berufsunfähigkeit. Aus diesem Grunde wäre nun eine Begutachtung erforderlich, welche ei-nen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Sie habe daher geprüft, inwieweit sie der
Klägerin entgegenkommen könne, da sie nicht verkenne, dass [X.] vorlägen. Sie unterbreite daher die in der Anlage beigefügte Vergleichsvereinbarung, nach der sie sich bereit erklärte, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach-
und Rechtslage, Leistungen aus der Berufsunfä-higkeitszusatzversicherung (Rente und Beitragsbefreiung) in Höhe von 100% für die Dauer vom 01.02.2011 bis 31.12.2011 zu erbringen". In dem Entwurf dieser Vereinbarung heißt es weiterhin: "Zum Ablauf der vereinbarten Leistungszeit zum 01.01.2012 erfolgt eine Prüfung der [X.] nach den Grundsätzen der Erstprüfung. Die [X.] Regelungen zum Nachprüfungsverfahren gelten [X.] nicht."

Die Klägerin unterschrieb diese Vereinbarung und erhielt für den Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Dezember 2011 die [X.] Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Beklagte stellte ab Januar 2012 ihre Leistungen ein und ließ die Klägerin fachärztlich begutachten. Dieses Gutachten kam zu dem Er-gebnis, dass es durch ein Ende 2011 durchgeführtes psychosomatisches 6
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Heilverfahren zu einer Stabilisierung mit Abnahme der depressiven Symptomlast gekommen und für die bisherige Tätigkeit der Klägerin als Einzelhandelskauffrau eine aufgehobene Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Im Hinblick darauf teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 11.
Juli 2012
unter Bezugnahme auf das beigefügte [X.] mit, derzeit habe sich ihr Gesundheitszustand gebessert, insge-samt sei von einem Grad der Berufsunfähigkeit von noch maximal 20% auszugehen. Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
könne sie daher über den 1.
Januar 2012 aufgrund der ärztlichen Fest-stellungen nicht mehr zur Verfügung stellen.

Das [X.] hat die auf Verurteilung der Beklagten zu Renten-zahlungen und Freistellung von der Beitragspflicht ab dem 1.
Januar 2012 gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 5.350

(Renten für Januar bis Oktober 2012) und weiteren 456,68

(Beitragsrückerstattun-gen für den genannten Zeitraum) nebst Zinsen verurteilt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte auch im Übrigen Klageabweisung. Die Klägerin verfolgt mit der [X.] ihre über die zuerkannten Beträge hinausgehenden Leistungsansprüche weiter.

I[X.] [X.] hat das [X.] nur für den oben genannten Zeitraum als begründet
erachtet.
Nach den bindenden Feststellungen des [X.]s sei die Klägerin
ab dem 6.
Januar 2011 bis zum 20.
Dezember 2011 im Sinne von Nr.
1.1.1 BB-BUZ im maßgeb-lichen Beruf der Verkäuferin berufsunfähig gewesen.
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Die Leistungspflicht der Beklagten habe durch ihre Mitteilung über die Einstellung der Versicherungsleistungen vom 11.
Juli 2012 gemäß Nr. 4.1.5 Satz
4 BB-BUZ, §
174 Abs.
2 [X.] mit Wirkung zum Ablauf des dritten Monats nach ihrem Zugang, mithin zum Ende Oktober 2012 ge-endet.

Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum Januar bis Oktober 2012 entfielen nicht auf der Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Darauf könne sich die Beklagte nach [X.] und Glauben nicht berufen. Sie habe sich nur auf der Grundlage eines Nachprüfungsverfahrens von ihrer [X.] befreien können. Sie könne nicht geltend machen, dass sie gemäß Nr.
2.5.3 bis 2.5.5 BB-BUZ oder nach §
173 Abs.
2 [X.] ein be-fristetes Anerkenntnis hätte aussprechen können.

[X.][X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. [X.] hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, "soweit der Klägerin ein Anspruch auf Leistun-gen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung von Januar bis Oktober 2012 unter Versagung einer Befristungsbefugnis der [X.] worden ist". Dieser Zulassungsgrund ist indes nicht gegeben. Es bedarf keiner grundsätzlichen
Klärung
mehr, ob und inwieweit [X.] über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zeitlich befristet werden können.

a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es den Par-teien einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Grundsatz der Ver-12
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tragsfreiheit nicht verwehrt ist, die Leistungspflicht im Rahmen der Schranken des allgemeinen Zivilrechts einvernehmlich zu regeln. [X.] hinaus ist der Versicherer wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach [X.] und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach-
und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Die [X.] hat für diesen häufig existenzielle Bedeutung. Die dem Versi-cherer geläufigen Regelungen über die Erklärung eines [X.], dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren sind für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer und mitunter überhaupt nicht durchschaubar. Deshalb setzt eine bei[X.]eits interes-sengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und ver-trauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, das auf Er-gebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Nur so ist der Versicherungsnehmer in der Lage, verantwortlich darüber zu entscheiden, ob er sich auf eine Beschränkung der nach den [X.] berechtigten oder von ihm für berechtigt gehalte-nen Ansprüche einlassen will. Wann einem Versicherer eine treuwidrige Ausnutzung seiner überlegenen Verhandlungsposition vorgeworfen wer-den kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab (Senatsur-teile vom 7.
Februar 2007

IV
ZR 244/03, [X.], 633 Rn.
13; vom 12.
November 2003

IV
ZR 173/02, [X.], 96 unter [X.] 1
b).

b) Wie das Berufungsgericht
richtig gesehen hat, sind individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien eines Berufsunfähigkeitsversi-cherungsvertrages über die sachliche oder zeitliche Ausgestaltung der Leistungspflicht des Versicherers auch nach neuem Recht grundsätzlich zulässig (HK-[X.]/[X.], [X.] 3.
Aufl. §
173 [X.] Rn.
11; [X.]/[X.], [X.] 5.
Aufl. §
173 Rn.
11; [X.]. in [X.]/[X.]
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9
-

sche-[X.], [X.] §
46 Rn.
172; [X.] in Looschel[X.]/Pohlmann, [X.] 3.
Aufl. §
173 [X.] Rn.
18;
[X.] in
MünchKomm-[X.], 2.
Aufl. §
173 Rn.
33; Lücke in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl.
§
173 [X.] Rn.
16
ff.; [X.], Berufsunfähigkeitsversicherung 3.
Aufl. J. VI[X.]
Rn.
51, 53). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach §
175 [X.] von den Regelungen des §
173 [X.] nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf. Das
steht
individu-ellen
Vereinbarungen, welche die Leistungspflicht sachlich oder zeitlich näher regeln, nicht entgegen. Davon ist auch der Gesetzgeber [X.]. In der Gesetzesbegründung zu §
175 [X.] heißt es, die Rege-lung schließe nicht aus, "dass die Vertragsparteien nach einem Versiche-rungsfall, also nach der Anzeige der Berufsunfähigkeit, Vereinbarungen darüber treffen, welche Leistungen der Versicherer zu erbringen hat". Deshalb bleibe es "z.B. möglich, dass die Vertragsparteien im Streitfall einen Vergleich über die Höhe und über die Dauer der Leistungen schließen"
(BT-Drucks. 16/3945 S.
106
re.
Sp.
unten, S.
107 li.
Sp.
oben). Ebenso wie unter der Geltung des früheren Rechts stoßen solche Vereinbarungen auf Grenzen, die namentlich durch den Grundsatz von [X.] und Glauben zu ziehen sind (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn.
13; [X.]. in [X.] aaO Rn.
173; [X.] aaO; [X.] aaO Rn.
33
f.; Lücke aaO Rn.
17; [X.] aaO Rn.
73). Dass hierzu abweichende Auffassungen
in Rechtsprechung und/oder Li-teratur vertreten werden, ist nicht ersichtlich. Mit Blick darauf erfordert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Fortbildung des Rechts nicht
allein wegen in der Rechtspraxis auftretender ver-gleichbarer Streitfälle eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2. Die Revision
hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es nach [X.] und Glauben ver-18
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wehrt, sich auf die Befristung der Leistungszusage in der Vereinbarung vom
Oktober 2011 zu berufen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den.

a) Bei Vereinbarungen der in Rede stehenden Art ist ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen [X.] und Glauben regelmäßig anzuneh-men, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechtslage durch die [X.] zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend verschlechtert wird. Objektiv treuwidrig handelt der Versicherer, der bei naheliegender Berufsunfähig-keit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot [X.] befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. Vereinbarungen, die derartige oder gleichgewichtige, von der objektiven Rechtslage abweichende
Nachteile für den Versicherungsnehmer zur Folge haben, sind danach, will sich der Versicherer nicht dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus-setzen, nur in engen Grenzen möglich. Sie setzen eine

aus verständi-ger Sicht
-
noch unklare Sach-
und Rechtslage voraus. Sie erfordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versi-cherungsnehmers darstellt und
in welcher Weise diese durch den [X.] der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird
(Senatsur-teil vom 7.
Februar 2007 aaO Rn.
14).

b) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht im Rahmen der ge-botenen Einzelfallprüfung ohne Rechtsfehler angenommen, dass die [X.] nach [X.] und Glauben weitere Leistungen für den Zeitraum [X.] bis Oktober 2012 nicht auf der Grundlage der
mit der Klägerin ge-troffenen
Vereinbarung ablehnen darf. Es hat im Rahmen der gebotenen
Einzelfallprüfung berücksichtigt,
dass die Beklagte im Zeitpunkt der Ver-19
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einbarung auch aus der Sicht eines Versicherungsnehmers verständliche Gründe gehabt haben möge, der Klägerin eine für diese auch vorteilhafte Vereinbarung vorzuschlagen und ihr keineswegs ein arglistig übervortei-lendes Verhalten vorzuwerfen sei. Damit ist, an[X.] als die Revision meint, der Annahme, die Beklagte habe entgegen [X.] und Glauben ihr überlegenes Wissen zum Nachteil der Klägerin ausgenutzt, nicht der [X.] entzogen. Die Beklagte verweist ohne Erfolg darauf,
die [X.] der noch ausstehenden Begutachtung der Klägerin wäre praktisch sinnlos gewesen, weil ihr künftiger Zustand in Anbetracht der [X.],
erfolgversprechenden Rehabilitationsmaßnahme nicht sicher abzuschätzen gewesen sei, und im [X.] an die stationäre [X.] sofort ein neues Gutachten hätte erstellt werden müssen. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, war es der Beklagten zum Zeit-punkt der Vereinbarung unbenommen, die Klägerin selbst durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Allerdings sprach zum Zeit-punkt des Vereinbarungsangebots viel für eine bereits gegebene [X.] der Beklagten. Sie hat im Versicherungsschein in Verbin-dung mit Nr.
1.1.1 BB-BUZ Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversi-cherung
versprochen, wenn die versicherte Person sechs Monate unun-terbrochen zu mindestens 50% berufsunfähig gewesen ist und auch schon dann, wenn sie voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen au-ßerstande sein wird, den in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Beruf in [X.] Maße auszuüben. Demnach muss der Versiche-rungsnehmer nur eine

auch nur voraussichtlich

ein halbes Jahr an-dauernde, den bedingungsgemäßen Grad erreichende Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit belegen. Der Nachweis des so [X.] Versicherungsfalles lag nach den -
rechtsfehlerfreien
-
Feststel-lungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage des für die [X.] erstellten, der Beklagten vorliegenden medizinischen -
12
-

Gutachtens nahe, zumal die Klägerin bereits seit Anfang des Jahres 2011 arbeitsunfähig
krankgeschrieben war. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht das Angebot einer nur bis zum Ende des Jahres 2011 befristeten Kulanzleistung als treuwidrig werten.
In ihrem Schreiben vom 17.
Oktober 2011 hat die Beklagte der Klägerin weder die nach den Bedingungen zu erfüllenden Voraussetzungen für den Eintritt des Versi-cherungsfalles im Einzelnen erläutert noch die mögliche Einschränkung der vertraglichen Rechtsposition
durch den Abschluss der Vereinbarung

zum Beispiel die Verschiebung des Zeitpunkts der Erstprüfung mit ihren beweisrechtlichen Konsequenzen sowie den damit möglicherweise ein-tretenden Verlust des dreimonatigen Nachleistungsanspruchs

darge-stellt.

Entgegen der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin bei vollständiger Belehrung den Abschluss der Vereinbarung abgelehnt hätte. Wie die Revisionserwiderung richtig sieht, hat der Senat keine Be-lehrungspflicht des Versicherers und damit einhergehende Anforderun-gen an die Kausalität
für das Zustandekommen einer Leistungsvereinba-rung statuiert. Vielmehr ist es dem Versicherer nach der Senatsrecht-sprechung versagt, sich auf eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Beschränkung seiner Leistungspflicht zu berufen, wenn er den Versiche-rungsnehmer nicht auf die Veränderung der vertraglichen Rechtsposition hingewiesen hat.

c) Der Bewertung der Vereinbarung als treuwidrig hält die Revision ohne Erfolg entgegen, die Beklagte hätte mit gleichen Rechtsfolgen ge-mäß Nr.
2.5.3 bis Nr.
2.5.5 BB-BUZ oder nach §
173 Abs.
2 Satz
1 [X.] ein befristetes
Anerkenntnis abgeben können.
Diese Vorgehensweise ist mit der gewählten Vereinbarung hinsichtlich der Erkennbarkeit von Rechtsnachteilen nicht vergleichbar.
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3. Falls die Revision der Beklagten auf den Hinweis zurückge-nommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird, verliert die [X.] der Klägerin ihre Wirkung (§
554 Abs.
4 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

Dr.
[X.]Dr. Götz

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2014 -
14 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 29.04.2015 -
5 U 67/14 -

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Meta

IV ZR 280/15

15.02.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. IV ZR 280/15 (REWIS RS 2017, 15598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15598

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 280/15

5 U 67/14

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