Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. XI ZR 149/18

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6316

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100718B[X.]149.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 149/18
vom
10. Juli 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] (§
26 Nr.
8 EGZPO) wird auf höchstens
9.813,13

festgesetzt.

Gründe:
1. Für den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] ist maximal der Betrag maßgeblich, dessen Zahlung die Klägerin in beiden Vorinstanzen erfolglos verlangt
hat.
Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass ein Darlehensver-trag,
der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß §
357 Abs.
1 Satz 1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§
346
ff. [X.] [X.] ist, aufgrund eines Widerrufs "beendet" ist bzw. sich in ein Rückge-währschuldverhältnis umgewandelt hat, so sind für Streitwert und Beschwer die bis zum Widerruf erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen
maßgeblich
(Senats-beschlüsse
vom 12.
Januar 2016

XI
ZR 366/15, [X.], 454 Rn.
1, 6
ff., vom 4.
März 2016

XI
ZR 39/15, [X.], 204 Rn.
2, vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 6/16, [X.], 2299 Rn.
5, vom 10.
Januar 2017

XI
ZB 17/16, juris und vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 398/16, juris Rn.
2).
1
2
-
3
-
Hier hat die Klägerin aber keine derartige Feststellungsklage erhoben. Sie
hat sowohl in der ersten Instanz als auch mit der Berufungsbegründung in der Hauptsache nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.813,13

beantragt.
Zur Ermittlung dieses Betrags ist die Klägerin zum einen davon aus-gegangen, dass die Beklagte Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 170.000

ils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta gezogenen Nutzungen
in Höhe von 38.525,68

Rückzahlung der Zins-
und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 216.542,60

be von Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung der Zins-
und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.796,22

verlangen. Aus diesen wechselseitigen Ansprüchen hat die Klägerin einen "Rückabwick-lungssaldo" zu ihren Gunsten in Höhe von 9.813,13

Mit
dieser Sal-dierung der sich aus §§
346
ff. [X.] ergebenden wechselseitigen Rückgewähr-
und Herausgabeansprüche
hat die Klägerin jedenfalls in der Klageschrift kon-kludent die Aufrechnung erklärt (vgl. Senatsurteile vom 25.
April 2017

XI
ZR 108/16, [X.],
1008 Rn.
20 und vom 4.
Juli 2017

XI
ZR 470/15, [X.], 1705 Rn.
3, 13; [X.]/[X.], [X.], 77.
Aufl., §
388 Rn.
1
f.).
Verlangt der Darlehensnehmer

wie hier die Klägerin

nur
die Zahlung des sich nach Aufrechnung zu seinen Gunsten ergebenden Saldos, ist nach §§
3, 4 Abs.
1 ZPO für Streitwert und Beschwer nur der geforderte Betrag, der hier angesichts der in die Saldierung einbezogenen Beträge auch keine Neben-forderungen nach §
4 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO
enthält, maßgeblich.
Aus der Senatsrechtsprechung ergibt sich nichts anderes (a.A. [X.], Beschluss vom 1.
Februar 2017

19
W 2119/16, juris Rn.
15, das sich in Rn.
16
ff. allerdings nur mit [X.] befasst; [X.], [X.], 737, 744).
Gegenstand der vom [X.] angeführten Senatsbe-3
4
5
-
4
-
schlüsse vom 4.
März 2016 (XI
ZR 39/15, [X.], 204) und vom 25. Oktober 2016 (XI
ZR 6/16, [X.], 2299) waren jeweils nur Anträge auf Feststellung, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag "durch den Widerruf beendet worden ist" bzw. "wirksam widerrufen wurde" und die Klägerseite der Beklagten nur noch bzw. nicht mehr als einen bestimmten Betrag schuldet, nicht aber ein Leistungsantrag auf Zahlung eines sich zu Gunsten der Klägerseite ergebenden bestimmten Saldos.
In dem Verfahren, das dem von [X.] (aaO Fn.
174) angeführten
Senatsbeschluss vom 25.
Oktober 2016 (XI
ZR 33/15, juris) zu-grunde lag, war der bezifferte [X.] gerade
auf die Rückzahlung der erbrachten Tilgungs-
und Zinsleistungen gerichtet
(Senatsbeschluss vom 25.
Oktober 2016, aaO Rn.
2) und nicht auf die Zahlung eines Saldos aus sämt-lichen wechselseitigen Rückgewähr-
und Herausgabeansprüchen.
Ohne Bedeutung für den Wert der Beschwer der Klägerin gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO ist der mit Schriftsatz vom 29.
Januar 2018 erweiterte Antrag auf Zahlung von 29.859,90

Denn diese im Laufe der Berufungsinstanz [X.] hat

wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat

entsprechend §
524 Abs.
4 ZPO dadurch ihre Wirkung verloren, dass die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen
worden ist
([X.], Urteil vom 3.
November 2016

III
ZR 84/15, [X.], 2342 Rn.
14
ff.; Senat, Beschluss vom 17.
Januar 2017

XI
ZR 170/16, [X.], 152 Rn.
9, Urteil vom 19.
September 2017

XI
ZR 523/15, juris
Rn.
15
und Beschluss vom 7.
November 2017

XI
ZR 529/17, juris Rn.
8).
2. Die von der Klägerin begehrte
Abänderung der Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz hat durch das Berufungsgericht gemäß §
63 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 GKG zu erfolgen. Der Senat ist zu einer Änderung von Amts we-gen gemäß §
63 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer 6
7
-
5
-
Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt ([X.], Beschlüsse
vom 2.
Juni 2016

V
ZR 273/15, juris
und vom 17.
August 2017

V
ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn.
4; [X.], Kostengesetze, 48.
Aufl., §
63 GKG Rn.
50 "Nichtzulassungsbeschwerde"). Wegen des Suspensiveffekts der Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 Abs.
5 ZPO) hat der Lauf der in §
63 Abs.
3 Satz
2 GKG für die Änderung von Amts wegen vorgesehenen
Frist von sechs Monaten bisher noch nicht begonnen (vgl. dazu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 1983

[X.], [X.]Z 88, 353, 358
f.; [X.], Urteil vom 19.
Oktober 2005

VIII
ZR 217/04, [X.]Z 164, 347, 350
ff.
und Beschluss vom 6.
Dezember 2016

VIII
ZR 13/16, juris Rn.
3).

Ellenberger
[X.]
Matthias

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2017 -
5 O 547/17 -

[X.], Entscheidung vom 02.02.2018 -
19 U 3422/17 -

Meta

XI ZR 149/18

10.07.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. XI ZR 149/18 (REWIS RS 2018, 6316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6316

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5 O 547/17

19 U 3422/17

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