Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. VIII ZR 279/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14639

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
VIII [X.]/14
vom

3. März 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 3. März 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles, die Richterin Dr.
Fetzer sowie die
Richter Dr. Bünger und [X.]

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
(Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.403,28

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000

26 Nr.
8 EGZPO). Die ([X.], die sich gegen die [X.] ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§
8, 9 ZPO nach dem
3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt und sich deshalb die "strei-tige" [X.] nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13.
März 2007
-
VIII
ZR 189/06, [X.], 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 -
VIII
ZB 60/07, [X.], 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 -
VIII ZR 104/12, 1
2
-
3
-
NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf die [X.] des § 577a BGB beruft, ändert nichts daran, dass es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt.
Soweit die [X.] meint, die streitige [X.] im Sinne des § 8 ZPO dauere in den Fällen, in denen sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf
eine Mie-terschutzregelung berufe, bis zu dem Endzeitpunkt des [X.], den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nehme, verkennt sie, dass § 8 ZPO nicht die Aufgabe zukommt, den Wert der Beschwer bei Verträgen von unbestimmter Dauer zu bestimmen ([X.], Urteil vom 17. März 2005 -
III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867 unter 2b). Hier greift vielmehr § 9 ZPO ein.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer

Dr. Bünger
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2013 -
92 [X.] 2158/13 (14) -

LG [X.], Entscheidung vom 18.09.2014 -
3 S 18/14 -

3

Meta

VIII ZR 279/14

03.03.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. VIII ZR 279/14 (REWIS RS 2015, 14639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14639

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VIII ZR 279/14

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