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Betrug: Vermögensschaden des Käufers eines Kraftfahrzeugs bei Nichterwerb des Eigentums aufgrund grober Fahrlässigkeit
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 80.000 [X.] als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs hält auch im Fall II. 6 (Fallakte 2) der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass dem Geschädigten [X.]ein Vermögensschaden in Höhe des als Kaufpreis für das Kraftfahrzeug hingegebenen Geldbetrags entstanden ist, weil er das Eigentum an dem Kraftfahrzeug nicht gutgläubig erworben hat. Zwar hätte er unter den Voraussetzungen des § 932 BGB vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben können, weil das Fahrzeug dem Eigentümer nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen ist (zum gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 [X.], [X.], 37 f.; Urteil vom 15. April 2015 - 1 StR 337/14, [X.], 514 f.). Das [X.] ist jedoch - im Ergebnis rechtlich unbedenklich - davon ausgegangen, dass der Geschädigte [X.]grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB handelte, weil er sich zwar das Original der [X.] hat vorlegen lassen, sich jedoch ohne nähere Erkundigung mit der Vorlage einer (gefälschten) Kopie der [X.]I zufrieden gegeben hat (zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten vgl. [X.], Urteile vom 1. März 2013 - [X.], [X.], 1946 f. und vom 13. Mai 1996 - [X.], NJW 1996, 2226 ff.; [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 U 50/16, [X.], 521).
Der Senat vermochte sich im Übrigen dem Antrag des [X.] nicht zu verschließen und hat den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zur Vermeidung jeglicher Beschwer für den Angeklagten antragsgemäß um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzt.
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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Quentin |
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Feilcke |
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Bartel |
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Meta
21.05.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Detmold, 28. August 2018, Az: 23 KLs 12/18
§ 263 Abs 1 StGB, § 433 Abs 1 S 1 BGB, § 932 Abs 1 BGB, § 932 Abs 2 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. 4 StR 567/18 (REWIS RS 2019, 7085)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 7085
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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