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PDF anzeigen[X.]/01vom5. Dezember 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2001 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2001 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl inzwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen sowie wegen Geldwäschein drei Fällen, "davon jeweils in Tateinheit" mit Urkundenfälschung und mit ge-werbsmäßigem Fördern des unerlaubten Aufenthalts von Ausländern, zur Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach [X.] des Urteils haben der Angeklagte und seine Verteidigerin aufRechtsmittel verzichtet.Der Angeklagte hat nach Ablauf der Frist Revision eingelegt und [X.] in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, nach Verkün-dung des Urteils, aber vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts habe die [X.] den gegen ihn bestehenden Haftbefehl gegen Auflagen außer [X.]; durch seinen Rechtsmittelverzicht sei das Urteil indessen vor Erfüllungder Auflagen des [X.] in Rechtskraft erwachsen, so- 3 -[X.] eine Auûervollzugsetzung nicht mehr möglich gewesen sei. Er sieht sich indie [X.] und meint, er tte vor Abgabe der [X.] auf dieseFolge hingewiesen werden mssen.Die Revision ist unzulssig, weil der Angeklagte wirksam auf [X.] verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundstzlich unwiderruflichund unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u.a. [X.], 338, 341; [X.], [X.], 64; 2000, 542). Ausnahmsweise kann jedoch der [X.] eines Angeklagten wegen unzulssiger Willensbeeinflussung [X.] sein. Das wird zum Beispiel angenommen, wenn der Vorsitzende unzu-stiger Weise eine Zusage gegeben hat, die nicht eingehalten worden ist,oder wenn aufgrund einer unzulssiger Weise vor Erlaû des Urteils im Rahmeneiner verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung [X.] erklrt wird (vgl. [X.], 2568; [X.], [X.] enttschten Erwartungen hingegen kann die Unwirksamkeit einesRechtsmittelverzichts nicht hergeleitet werden ([X.], 542m.w.[X.] vorliegenden Falle steht aufgrund der dienstlichen [X.] [X.] der [X.] fest, [X.] die Willensentschlieûung des Ange-klagten vor seiner [X.] nicht in unzulssiger Weise beeinfluûtworden ist. Weder ein Rechtsmittelverzicht noch der Erlaû eines Haftverscho-nungsbeschlusses mit dem verkten Inhalt waren danach mit der Verteidi-gung abgesprochen. Daû der [X.], [X.] Auflagen noch nicht erfllt waren, mit dem Verzicht auf Rechtsmittel [X.] ging, war dessen rechtlich zwangslfige Folge. Wre die [X.] Urteils erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist eingetrettteder Angeklagte zuvor die Auflagen erfllt, insbesondere die Sicherheitsleistung- 4 -erbracht, wre er - jedenfalls [X.] - auf freien Fuû gesetzt worden. [X.] Konsequenzen jeweils möglichen prozessualen Verhaltensbegrtr dem verteidigten Angeklagten jedoch keine Hin-weispflicht der [X.]. Demnach sind auch keine vom Gericht zu [X.] Umstrkennbar, die sonst die Wirksamkeit des [X.]s in Frage stellen könnten.Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schlieûlich nicht entge-gen, [X.] eine vollstige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdemder Vorsitzende bei dieser unterbrochen und auch insoweit ein allseitiger Ver-zicht auf Belehrung erklrt worden war ([X.], 181; 1999, [X.] allem ist fr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.]. Der Antrag auf einstweiligen Aufschub der Vollstreckung der vertenFreiheitsstrafe (gemû § 47 Abs. 2 StPO) ist mit dieser Entscheidung gegen-standslos.Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
Meta
05.12.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 1 StR 482/01 (REWIS RS 2001, 351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 351
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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