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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 19/14
vom
11. März
2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11.
März
2014 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Beschuldigte rügt, das [X.] habe durch die Ver-lesung
Klinik
vom
27.
und 29. August sowie vom 3.
September 2013 gegen §
250 Satz
2 StPO verstoßen, bemerkt der Senat
ergänzend: Der Bericht der Klinik
-
2 -
vom 3.
September 2013 ist
durch das
Gutachten
des gerichtlich be-stellten Sachverständigen
Dr.
L.
ordnungsgemäß
in die Hauptver-
handlung eingeführt worden
(UA
32; vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 1956
3
StR
136/56, [X.]St 9, 292, 293; [X.],
Beschluss
vom 17.
Novem-ber 1987
5
StR
547/87,
[X.]R StPO §
59 Satz
1 Sachverständigen-frage
1; Urteil
vom 28.
September 1994
3
StR
332/94, [X.]R StPO §
59 Satz
1 Sachverständigenfrage
2).
Die weiteren
Schreiben der Kli-nik vom 27. und 29.
August 2013 weisen keinen darüber hinausgehen-den, vom [X.] verwerteten Befund
auf;
vielmehr
beschreiben ein vergleichbares
klinisches
Zustandsbild.
Soweit die Revision daher
die Verwertung
dieser Schreiben im angefochtenen Urteil beanstandet,
sind die zugrunde
liegenden
Befundtatsachen im Strengbeweisverfahren zum Gegenstand der
Hauptverhandlung ge-macht worden.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Quentin
Meta
11.03.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 4 StR 19/14 (REWIS RS 2014, 7218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7218
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