Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 128/13
vom
13. August 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. August 2013
gemäß § 349 Abs.
4 [X.] beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2012
mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur
neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat angeordnet, den Beschuldigten in einem psychiatri-schen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen [X.] sich der Beschuldigte aufgrund einer zur Tatzeit akuten schizophrenen Psychose bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Körperverletzungsde-ass seine Steue-des Krankheitsbildes
hat das [X.] hingegen gesichert
festgestellt, e-wesen sei
u-1
2
-
3
-
(UA S. 21) keine Krankheitseinsicht zeige und jede medizinische Behandlung ([X.]) zu erwarten.
2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststel-lungen nicht hinreichend belegt.
Allein die Diagnose einer Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere
Zeiträume überdau-ernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Mai 2012
2 [X.], [X.], 306, 307 mwN). Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. [X.], Beschluss vom [X.] 2012
4 [X.], [X.], 145, 146
mwN). Soweit der Sachver-ständige und ihm folgend die [X.] darauf abstellt, der paranoid-halluzinatorische Einschlag der Psychose des
Beschuldigten für diesen den Zwang verursacht habe, sich im Rahmen seiner paranoiden [X.] eine Beeinträchtigung der [X.] nicht ausreichend klar dargelegt.
Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist in der Regel davon auszu-gehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist, weil bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein
wird (vgl.
[X.], Beschluss vom 19. Dezember 2012
4 [X.], [X.], 145, 146 mwN; [X.], StGB, 60. Aufl., §
20 Rn. 9a). Bei erhaltener Unrechtseinsicht kann zwar auch (allein) die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14.
Juli 2010
2 [X.]). Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist aber erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. August 2012
3 StR 304/12 und vom 9.
September 1986 3
4
5
-
4
-
4 StR 470/86, [X.]R StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Psychische Störungen, bei denen sowohl die Einsichts-
als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, stellen hingegen die Ausnahme dar (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2006
2 [X.], [X.], 167, 168).
Das [X.] hat sich er-kennbar nicht mit solchen Fallkonstellationen
auseinandergesetzt.
Die Unterbringungsanordnung kann auch nicht auf die Prognose des [X.] gestützt werden, dass die erneute Hauptverhandlung keinesfalls volle Schuldfähigkeit ergeben und daher in jedem Falle wieder ein Ergebnis haben wird, das eine Unterbringung erfordert (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2012
4 [X.], aaO).
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf [X.] insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter.
6
-
5
-
3. Sollte gemäß § 416 Abs. 2 [X.] das Sicherungsverfahren in das Strafverfahren überzuleiten sein (zur Möglichkeit einer Überleitung nach [X.] durch das Revisionsgericht vgl. [X.], [X.], 56. Aufl., §
416 Rn. 5 mwN),
wird auf § 358 Abs. 2 Satz 2 [X.] hinge-wiesen.
[X.] Appl Eschelbach
Ott Zeng
7
Meta
13.08.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. 2 StR 128/13 (REWIS RS 2013, 3496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3496
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 128/13 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldfähigkeit trotz der Diagnose einer Schizophrenie
2 StR 37/15 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung einer paranoiden Schizophrenie des Angeklagten
2 StR 37/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 63/17 (Bundesgerichtshof)
Revision im Sicherungsverfahren: Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf das letzte Wort bei anschließender Äußerung …
4 StR 171/14 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit