BayObLG München, Entscheidung vom 24.06.2021, Az. 202 ObOWi 660/21

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Gegenstand

Zur Auslegung des Merkmals ‚ohne triftigen Grund‘ i.S.v. § 4 Abs. 2 BayIfSMV in der Fassung v. 27.03.2020


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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202 ObOWi 660/21

24.06.2021

BayObLG München

Entscheidung

Zitier­vorschlag: BayObLG München, Entscheidung vom 24.06.2021, Az. 202 ObOWi 660/21 (REWIS RS 2021, 4629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4629

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