Aktenzeichen 202 ObOWi 660/21

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RCNDWJA53GY9VH4PRW

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BayObLG München: Entscheidung vom 24.06.2021

Zur Auslegung des Merkmals ‚ohne triftigen Grund‘ i.S.v. § 4 Abs. 2 BayIfSMV in der Fassung v. 27.03.2020

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