Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.11.2016, Az. B 9 SB 64/16 B

9. Senat | REWIS RS 2016, 2625

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Neufeststellung - Hör-Implantat - CI-Versorgung - Darlegung einer Rechtsfrage - Kritik an der tatsachengerichtlichen Würdigung von Gesundheitsstörungen nicht ausreichend


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 31. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. In der Hauptsache wendet sich die Klägerin gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 80 ab dem [X.] nach einer beidseitigen [X.] ([X.] mit gutem Spracherwerb (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat mit Beschluss vom [X.] diesen Anspruch verneint, weil der Beklagte nach § 48 SGB X berechtigt gewesen sei, den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom [X.] mit Wirkung für die Zukunft ab dem [X.] aufzuheben, weil in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Unter Beachtung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ([X.]) Teil [X.] und des Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin beim [X.] aus dem [X.] sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen dergestalt eingetreten, dass bei der Klägerin im November 2011 durch eine Versorgung auch des linken Ohres mit einem CI eine Verbesserung der Sprachstörung erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der [X.] und des Berichts der [X.] vom 30.12.2011 sei eine Herabsetzung des GdB auf 80 vorzunehmen, weil die Klägerin auch ohne [X.] zunehmend besser verstehe, sodass im [X.] Sprachtest eine Einsilbenverständlichkeit von 75 % binaural erreicht werde. Hiermit im Einklang stehe der im gerichtlichen Verfahren eingeholte Befundbericht von [X.] vom 10.2.2014, wonach durch die [X.] ein offenes Sprachhörverstehen erreicht worden sei.

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] und rügt die grundsätzliche Bedeutung der Sache.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 [X.] SGG, wie es die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl [X.] § 160 [X.]7; [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

5

Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Versorgung mit einem CI zu einer Herabsetzung des GdB führt. Mit dieser Frage hat es die Klägerin allerdings bereits versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren, da sie lediglich ohne Darstellung der Rechtsgrundlagen die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das [X.] kritisiert. Damit befasst sich die Klägerin nicht mit der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, sondern kritisiert die tatsächlichen Einschätzungen und somit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkung von Gesundheitsstörungen durch das [X.] und legt keine Rechtsfrage vor. Sie hat nicht dargestellt, welche bestimmte Rechtsfrage sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits stellte, die bisher noch nicht geklärt sei und über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung habe. Insoweit wäre zudem eine intensive Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bildung des GdB sowie zu dessen Herabsetzung erforderlich gewesen im Sinne von § 48 SGB X, um eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen (vgl dazu allgemein BSG [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2).

6

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 9 SB 64/16 B

10.11.2016

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Braunschweig, 17. Juni 2015, Az: S 8 SB 385/13, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 163 SGG, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 48 SGB 10, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 5.1 VersMedV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.11.2016, Az. B 9 SB 64/16 B (REWIS RS 2016, 2625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2625

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