Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2015, Az. 3 StR 195/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8623

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 195/15
vom
7. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] -
zu 2. auf
dessen Antrag -
am 7.
Juli 2015 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
Februar 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverlet-zung zur Jugendstrafe von zehn Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifen-den Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe kann allerdings nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat auf die zur Tatzeit 19 Jahre und sieben Monate alte Angeklagte zwar rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewandt (§
105 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), indes die Annahme, die Verhängung von Jugendstrafe sei wegen der bei der Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen und der Schwere ihrer Schuld erforderlich im Sinne von §
17 Abs. 2 [X.],
nicht rechtsfehlerfrei begründet.
a) Das [X.] hat bei der zu beiden Alternativen des §
17 Abs. 2 [X.] vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt, dass die Ange-klagte nach den Feststellungen eine komplexe Persönlichkeitsstörung mit his-trionischen und Borderline-Zügen aufweist. Dies gilt gleichermaßen dafür, dass die Tat im Zusammenhang mit einer längeren, konfliktbeladenen Liebesbezie-hung zu dem Geschädigten stand und dieser durch seine Äußerung in einem Telefonat mit einer anderen Frau der Angeklagten aktuell Anlass zur Eifersucht gab, die nach den Feststellungen zur Tat führte.
b) Im Übrigen hat das [X.] zur Begründung der Annahme, die Angeklagte weise schädliche Neigungen auf, auch eine Körperverletzung zum Nachteil einer Mitschülerin herangezogen, von deren Verfolgung im Januar 2013, mithin rund zwei Jahre vor der Hauptverhandlung in der vorliegenden
Sache, gemäß §
45 [X.] abgesehen worden ist. Insofern hat es -
bis auf die objektive Tathandlung -
keine näheren Umstände dieser Tat mitgeteilt und [X.] nicht belegt, dass aus dieser auf schädliche Neigungen der Angeklagten geschlossen werden kann.
Die Schwere der Schuld hat das [X.] unter anderem damit [X.], dass die Angeklagte auch ein spitzes, scharfes Messer verwendet und dann weit größeren Schaden angerichtet hätte, sofern ein solches am Tatort 3
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vorhanden gewesen wäre.
Diese rein hypothetische Erwägung
kann hier zur Begründung der Schuldschwere im Sinne von §
17 Abs. 2 Alt.
2 [X.], die sich aus dem Gewicht der konkreten Tat und der persönlichkeitsbegründeten Be-ziehung des
Täters zu dieser bemisst (vgl. [X.]/Dölling, [X.], 12.
Aufl., §
17 Rn. 14), nicht herangezogen werden.
c) Das Urteil beruht auf den festgestellten [X.]; denn es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] andernfalls auf eine mildere Rechtsfolge erkannt hätte.
Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.]Hubert Schäfer

Mayer

Spaniol
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8

Meta

3 StR 195/15

07.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2015, Az. 3 StR 195/15 (REWIS RS 2015, 8623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8623

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 195/15

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