Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 1 StR 124/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7208

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2010 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2009 wird auf Antrag des [X.] das Verfahren vorläufig eingestellt, so-weit der Angeklagte im Komplex D Tat 1 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines [X.]. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 17. März 2010 unter anderem ausgeführt: 1 "Bedenklich erscheint die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im [X.] Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51, 219, 221). Es bedarf insoweit einer wer-tenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Um-stände. Dabei können wesentliche Kriterien das eigene Interesse am [X.], 2 - 3 - der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein. Nach diesen Maßstäben bestehen erhebliche Zweifel, die Tathandlung des Angeklagten im [X.] als täterschaftliches Handeltreiben und nicht ledig-lich als Beihilfe hierzu zu werten. Zwar könnten die Feststellungen mit der [X.] 'zahlte sie [X.]– jedenfalls die zur Verfügung gestellten 300,- • zurück' ([X.]) einen Hinweis auf ein eigennütziges Handeln des Ange-klagten bieten; die Kammer hat jedoch nicht konkret festgestellt, dass der [X.] über seinen hingegebenen Betrag von 300,- • hinaus zur [X.] einen Erlös erzielt hat. Folglich entfaltete er keine er-hebliche, über die Gewährung eines 'Darlehens' hinausgehende Tätigkeit. In das eigentliche Umsatzgeschäft war er nach den Feststellungen nicht einge-bunden. [X.] Gestaltungsmöglichkeiten standen ihm insoweit nicht zu. 3 Zur Vereinfachung bietet sich hier an, das Verfahren bezüglich dieser Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. Der Schuldvorwurf der [X.] Tat hat im Vergleich zu der Vielzahl der weiteren verfahrensgegen-ständlichen Taten nur geringes Gewicht. Die hierfür ausgesprochene Freiheits-strafe von einem Jahr fällt neben den anderen ausgesprochenen Einzelfrei-heitsstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht (§ 154 Abs. 1, 2 StPO)." 4 Dem schließt sich der Senat an und hat hinsichtlich des [X.] der Urteilsgründe das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO vorläu-fig eingestellt. 5 Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der vielfachen weiteren, zur Aburteilung gekommenen Straftaten kann der Senat ausschließen, dass die [X.] eine niedrigere Gesamtstrafe als sieben Jahre ausgesprochen 6 - 4 - hätte, wenn die Tat [X.] mit einer festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr nicht in die Gesamtstrafenbildung vom [X.] einbezogen worden wäre; denn auch nach der Einstellung verbleiben 88 Einzelstrafen zwischen neun [X.] und drei Jahren sechs Monaten. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 7 Nack Rothfuß Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 124/10

27.04.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 1 StR 124/10 (REWIS RS 2010, 7208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7208

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 53/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 375/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 411/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Eigennütziges Bemühen zur Tilgung von …


3 StR 305/09 (Bundesgerichtshof)


1 StR 146/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.