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5 StR 231/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juni 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2004 beschlossen:
Dem Angeklagten [X.]wird auf seine Kosten gemäß § 46 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2004 gewährt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Namentlich angesichts der jeweils maßvollen Rechtsfolgenaussprüche kann der Senat die nicht ganz unbedenklichen tatrichterlichen Wertungen bei [X.] - nahme von Qualifikationen nach § 30a Abs. 1 BtMG, bei Aburteilung der [X.]und [X.]als Mittäter und bei Annahme einer tat-mehrheitlichen Tat des Angeklagten [X.]im Fall 5 hinnehmen. [X.] Basdorf Gerhardt Raum Schaal
Meta
22.06.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. 5 StR 231/04 (REWIS RS 2004, 2728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2728
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