Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 3 StR 24/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1907

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[X.] vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen Mordes; hier: Gegenvorstellung des K. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 17. August 2004 beschlos-sen: Die Anträge auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und auf [X.] in das [X.] werden zurückgewiesen.
Gründe: Der Senat hat die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluß vom 23. Juni 2004 als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen. Zu seinem Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer näher ausgeführt die [X.] gerügt und ohne weitere Begründung die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hatte der [X.] mit Schriftsatz vom 27. Januar 2004 Stellung genommen und beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 hatte der [X.] sodann eine schriftliche Gegenerklärung eingereicht, mit der er die bis dahin nicht ausgeführte Sachrüge begründete. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, daß der Senat den entscheidungs-erheblichen Revisionsvortrag mit der ausgeführten Sachrüge nicht zur Kenntnis genommen und ihm "durch das Procedere des Senats und durch den Inhalt des [X.]" das rechtliche Gehör versagt habe. Diese Rechtsverletzung wird im wesentlichen damit begründet, daß sich in der [X.] keine Hinweise darauf befänden, daß "dieser Schriftsatz für die [X.] vervielfältigt oder auch nur dem Berichterstatter übergeben worden sei". Auch fehle ein Hinweis darauf, daß die Gegenerklärung dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen habe. Allerdings könne der Umstand, daß der - 3 - Senat erst vier Monate nach Eingang der Gegenerklärung entschieden habe, darauf schließen lassen, daß die Sachrüge beraten worden sei. Der Senat hät-te dann aber das Rechtsmittel nicht ohne "erklärende Worte" zu dem "zentralen und entscheidungserheblichen Vortrag" verwerfen dürfen. Der Antrag auf Einsicht in das [X.] wird nicht näher begründet. 2. Zutreffend mutmaßt der Beschwerdeführer, daß seine [X.] dem Senat bei der Beratung vorlag. Einen erläuternden Hinweis in Fällen nachträglichen Vortrags gibt der Senat regelmäßig nur, wenn der Schriftsatz erst unmittelbar vor der Beratung eingegangen ist und ohne einen solchen Hinweis der Eindruck entstehen könnte, daß der Schriftsatz nicht rechtzeitig vorgelegen hätte. Allein aus dem Zeitablauf ergibt sich hier für den Beschwerdeführer er-kennbar, daß ihm umfassend rechtliches Gehör gewährt worden ist. Daß ihm anstatt der im Gesetz vorgesehenen Anhörungsmöglichkeit eine andere Art der Anhörung, etwa Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins oder ein wei-teres nachträgliches Anhörungsverfahren eingeräumt wird, kann er durch sein Vorgehen nicht erzwingen. Denn dadurch würde ohne ausreichende sachliche Gründe die vom Gesetzgeber durch die Einführung des Beschlußverfahrens nach § 349 StPO erstrebte Entlastung der Revisionsgerichte vereitelt (vgl. zur weiteren, auch verfassungsrechtlichen Begründung Senat NStZ 2003, 103, 104). In dieser Entscheidung des Senats wird auch ausgeführt, daß in solchen Fällen nachträglichen Vortrags - wie es im übrigen der Praxis der Strafsenate des [X.] entspricht - nur ausnahmsweise auf die nachgereich-ten Ausführungen näher einzugehen ist, etwa dann, wenn [X.] - 4 - von Gewicht vorgebracht werden. Solche sind in dem Schriftsatz nicht enthal-ten. Der Antrag auf Einsicht in das [X.] war ebenfalls zurückzuweisen, denn das [X.] unterliegt grundsätzlich nicht der Einsichtnahme (vgl. im einzelnen Senat NStZ 2001, 551, 552). Ein Grund hiervon abzuweichen ist we-der vorgetragen noch ersichtlich. [X.] [X.]

Pfister

Hubert

Meta

3 StR 24/04

17.08.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 3 StR 24/04 (REWIS RS 2004, 1907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1907

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