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PDF anzeigen[X.]/03 vom11. März 2004in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. März 2004 gemäß § 349 Abs. 1StPO beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2003 wird verworfen.Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der [X.] mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. [X.] ist unzulässig.Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger [X.] nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat [X.] wird. Deshalb bedarf die Revision des [X.] in der Regel einesRevisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, [X.] Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts unddamit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-keit 2 und 5; [X.], [X.] Aufl. § 400 Rdn. 3, 6). Daran fehlt [X.].Zwar hat der Nebenkläger das Urteil in vollem Umfang angefochten undbeantragt, das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben,was für eine angestrebte Änderung des Schuldspruchs sprechen könnte. [X.] kann jedoch nicht mit der notwendigen Klarheit entnom-men werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6), daß der Nebenklä-ger eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt. In der Verfah-rensrüge, die aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unzulässig ist, hat er ausgeführt, er gehe davon aus, daß [X.] als Motiv für die Tat nicht ausscheide und das Gericht dieser Frage hättenachgehen müssen. Im Rahmen der Sachrüge hat er dargelegt, die Tötung [X.] habe der Verdeckung der vorher verübten versuchten Tötung gedient,das Vorliegen eines "objektiv verwirklichten [X.]" müsse bei [X.] strafschärfend berücksichtigt werden. Zumal der Nebenklägerbereits in der Hauptverhandlung nur eine Verurteilung wegen "Totschlags imAffekt" beantragt, allerdings eine höhere Freiheitsstrafe von zehn Jahren [X.] hatte, wird somit insgesamt nicht deutlich, ob er tatsächlich eine Verur-teilung wegen Mordes erstrebt oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich [X.] beanstanden will.Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das unzulässigeRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, [X.] Revision ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).Tolksdorf [X.] von [X.][X.]
Meta
11.03.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. 3 StR 493/03 (REWIS RS 2004, 4154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4154
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