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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:130717B5STR64.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 64/17
vom
13. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 13.
Juli 2017 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des [X.] C.
gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 23.
September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des [X.] keinen Rechtsfehler ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung von §
258 Abs.
1 [X.] ist unzulässig. Die [X.] des anwaltlichen Beistandes nach §
397a [X.] und seine Befugnisse leiten sich aus derjenigen des [X.] (§
397 Abs.
1 und 2 [X.]) ab (vgl. [X.], [X.], 7.
Aufl., §
397a Rn.
7). Die Revision hat nicht vorgetragen, dass der [X.] mit der bloßen Verlesung der Notizen der für ihn als Beistand bestellten Rechtsanwältin einverstanden war. Auch der Grund, aus dem die Schwurgerichts-kammer dieser die Verlesung der Notizen verweigert hat, wurde nicht mitgeteilt.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
Mosbacher
Meta
13.07.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 5 StR 64/17 (REWIS RS 2017, 8100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8100
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