Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2020, Az. 5 StR 216/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1468

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Aufklärungshilfe: Strafmilderung bei Versuch der Beteiligung an einer Katalogtat


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagten [X.]und [X.]darüber hinaus die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB entgegen der Auffassung des [X.] auch anwendbar, wenn die Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO lediglich in Verbindung mit § 30 StGB strafbar ist; denn erfasst werden alle mit Strafe bedrohten Stadien der angeführten Tatbestände (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 29/14, [X.]St 59, 193, 195). Dieser Rechtsfehler hat sich aber nicht ausgewirkt (§ 337 Abs. 1 StPO), weil die [X.] die Anwendung von § 46b StGB insoweit auch aus tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat.

[X.]     

      

Berger     

      

[X.]

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 216/20

19.08.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Flensburg, 20. Dezember 2019, Az: 108 Js 10003/19 HW - II KLs

§ 30 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 100a Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2020, Az. 5 StR 216/20 (REWIS RS 2020, 1468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1468

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 91/20 (Bundesgerichtshof)

Strafmilderung bei Aufklärungshilfe: Erforderlicher Zusammenhang von offenbarter Katalogtat und Anlasstat


1 StR 15/17 (Bundesgerichtshof)

Kronzeugenregelung bei Urkunds- und Steuerdelikten: Vorliegen und Notwendigkeit einer Katalogtat


2 StR 37/13 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Voraussetzungen des gesetzlichen Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung


5 StR 29/14 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Fakultative Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe trotz eines strafbefreienden Rücktritts des Belasteten von einer Katalogtat


5 StR 29/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.