Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. III ZR 379/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13339

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 379/14
vom

26. März
2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 26. März
2015 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Der Antrag der Klägerinnen auf Abänderung der Kostengrundent-scheidung im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 wird [X.].

Gründe:

Unbeschadet der Frage, ob die von den Klägerinnen erstrebte Abände-rung der Kostengrundentscheidung überhaupt statthaft wäre, liegt der hierfür angegebene Grund (fehlende Anwaltsvollmacht) nicht vor.

Die als Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Verfahren der Nicht-zulassungsbeschwerde tätig gewordenen Rechtsanwälte Prof. Dr. R.

und Dr.
G.

durften sich angesichts der E-Mail der vorinstanzlichen Prozessbe-vollmächtigten der Klägerinnen vom 17. Dezember 2014 als beauftragt anse-hen, für die Klägerinnen
fristwahrend die
Nichtzulassungsbeschwerde einzule-gen
(§ 81 ZPO). In dieser E-Mail wird das Berufungsurteil im Einzelnen als [X.] dargestellt
sowie
zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerinnen sich hiergegen wehren wollen (vorsorglich sei bereits [X.] und Gegenvor-stellung
erhoben worden). Es wird eingangs mitgeteilt, dass gegen dieses Urteil
"Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll"
und Rechtsanwalt Prof. Dr.
R.

abschließend angefragt: "Würden Sie das Mandat annehmen wol-1
2
-

3

-

len?"
Unter diesen Umständen verbleibt -
auch unter Berücksichtigung des le-diglich um Bestätigung der
erteilten Vollmacht ersuchenden Schreibens des Rechtsanwalts Prof. Dr. R.

vom 17. Dezember 2014
-
kein begründeter Zweifel an der wirksamen Beauftragung zur (fristwahrenden) Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
am 17. Dezember 2014.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2011 -
2-4 O 545/10 -

O[X.], Entscheidung vom 20.11.2014 -
1 [X.] -

Meta

III ZR 379/14

26.03.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. III ZR 379/14 (REWIS RS 2015, 13339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13339

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