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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Notwendigkeit der Vorführung zur Revisionshauptverhandlung
Die Vorführung des inhaftierten Angeklagten U. in der Revisionshauptverhandlung am 17. April 2019 ist nicht erforderlich.
Das [X.] hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) versuchter schwerer Brandstiftung, den Angeklagte U. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (U. ) bzw. zwei Jahren - unter Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung - (B. ) verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten werden, und des [X.] . Die Revisionshauptverhandlung ist für den 17. April 2019 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte U. hat mit [X.] seines Verteidigers vom 18. März 2019 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.
Der Senat hält eine Vorführung dieses Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht für erforderlich.
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. hierzu [X.], 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
Mutzbauer |
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Sander |
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Schneider |
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Berger |
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Mosbacher |
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Meta
02.04.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Neuruppin, 5. Juli 2018, Az: 11 Ks 1/18
§ 337 StPO, § 350 Abs 2 S 3 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 354 Abs 1a StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2019, Az. 5 StR 685/18 (REWIS RS 2019, 8656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 8656
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 5 StR 685/18, 17.04.2019.
Bundesgerichtshof, 5 StR 685/18, 02.04.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 103/19 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 113/19 (Bundesgerichtshof)
Anwesenheitsanspruch bei Revisionsverhandlung
3 StR 77/20 (Bundesgerichtshof)
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4 StR 125/23 (Bundesgerichtshof)
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