Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2016, Az. 3 StR 512/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17171

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[X.]:[X.]:BGH:2016:260116B3STR512.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 512/15
vom
26. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2016
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. April 2015 wird, soweit dieses den Angeklagten betrifft,

a)
das Verfahren im Falle II. 2. Fall 79 der Urteilsgründe einge-stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeän-dert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der [X.]
-
3
-
freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dessen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II.
2. Fall 79 der [X.] wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus der Beschluss-formel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs.

2. Der [X.] hat gleichwohl Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das [X.] bei Wegfall der im Falle II. 2. Fall 79 der [X.] verhängten [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte.

[X.][X.]Schäfer

Mayer Spaniol
2
3

Meta

3 StR 512/15

26.01.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2016, Az. 3 StR 512/15 (REWIS RS 2016, 17171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17171

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