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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:110216BVZB37.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 37/14
vom
11. Februar 2016
in der Zurückschiebungshaftsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter [X.], Dr.
Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 12. Februar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, wurde am 12.
Dezember 2013 in [X.] festgenommen. Er verfügte weder über einen Pass noch ein Visum. Eine [X.] ergab, dass er bereits
in [X.] einen Asylantrag gestellt hatte. Die beteiligte Behörde verfügte am 13.
Dezember 2013 die Zurückschiebung des Betroffenen nach [X.]. Am 19.
Dezember 2013 wurde ein Wiederaufnahmegesuch an [X.] gestellt.
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Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht [X.] im [X.] an eine im Wege der einstweiligen Anordnung bereits angeordne-te Haft mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 Haft zur Sicherung der Zurück-schiebung bis zum 24.
Januar 2014 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht [X.] zurück. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ([X.]) ein.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 gab das Amtsgericht [X.] das Verfahren an das [X.] ab.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das [X.] am 22.
Januar 2014 die Verlängerung der Zurückschiebungshaft bis zum [X.] angeordnet. Nachdem der
Betroffene an diesem Tag zurückgeschoben worden ist, hat das Landgericht [X.] seine
Beschwerde, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses gerichtet war, mit Be-schluss vom 12. Februar 2014 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgt der Betroffene den Feststellungsantrag weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Haftfortdauer hätten vorgelegen. Insbesondere seien die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nrn. 1 und 5 [X.] (in der damals geltenden Fassung) gege-ben. Die Dublin-III-Verordnung finde keine
Anwendung.
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III.
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im Übri-gen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Betroffenen geht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 ([X.]. Nr. L 180, [X.] -
Dublin-III-Verordnung) vorliegend nicht anwendbar ist.
Wie der Senat mit Be-schluss vom heutigen Tag in der Sache [X.], auf dessen Begründung Bezug genommen wird, entschieden hat, findet die in Art. 28 Dublin-III-
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Verordnung enthaltene Regelung über die Inhaftnahme zum Zwecke der Über-stellung nach der Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-
Verordnung erst Anwendung, wenn das Aufnahme-
oder Wiederaufnahmege-such ab dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist. Hier ist das Wiederaufnahme-gesuch an [X.] bereits am 19. Dezember 2013 gestellt worden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2014 -
110 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 12.02.2014 -
8 [X.] -
8
Meta
11.02.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. V ZB 37/14 (REWIS RS 2016, 16366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16366
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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